Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.§. 103. Die Mitglieder des Bundesraths werden auf sechs §. 104. Ein Bundesrath muß dreißig Jahre alt sein und §. 105. Der Bundesrath hat so viel Abtheilungen, als es §. 106. Jede Abtheilung wählt einen Unterstaats-Secretär §. 107. Niemand kann zugleich in der Volksvertretung und §. 108. Der Bundesrath tritt an die Stelle der Fach- §. 109. Der Bundesrath begutachtet die Gesetzentwürfe, §. 110. Er begutachtet ebenso alle Verordnungen und Maß- §. 111. Weder in der Gesetzgebung noch in der Ausübung §. 112. Außerdem ist er bei der Bundesgewalt der oberste Abschnitt V. Von den Ministern. §. 113. Die Minister sind die unmittelbaren Vertreter der §. 114. Nur ein Deutscher kann Minister werden. §. 103. Die Mitglieder des Bundesraths werden auf ſechs §. 104. Ein Bundesrath muß dreißig Jahre alt ſein und §. 105. Der Bundesrath hat ſo viel Abtheilungen, als es §. 106. Jede Abtheilung wählt einen Unterſtaats-Secretär §. 107. Niemand kann zugleich in der Volksvertretung und §. 108. Der Bundesrath tritt an die Stelle der Fach- §. 109. Der Bundesrath begutachtet die Geſetzentwürfe, §. 110. Er begutachtet ebenſo alle Verordnungen und Maß- §. 111. Weder in der Geſetzgebung noch in der Ausübung §. 112. Außerdem iſt er bei der Bundesgewalt der oberſte Abſchnitt V. Von den Miniſtern. §. 113. Die Miniſter ſind die unmittelbaren Vertreter der §. 114. Nur ein Deutſcher kann Miniſter werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0150" n="140"/> <p>§. 103. Die Mitglieder des Bundesraths werden auf ſechs<lb/> Jahre durch die Staatsräthe der einzelnen Staaten ernannt. Alle<lb/> drei Jahre ſcheidet die Hälfte aus; ſie können aber wieder gewählt<lb/> werden.</p><lb/> <p>§. 104. Ein Bundesrath muß dreißig Jahre alt ſein und<lb/> Bürger des Staats, der ihn ſchickt.</p><lb/> <p>§. 105. Der Bundesrath hat ſo viel Abtheilungen, als es<lb/> Miniſterien giebt. Jeder Staat ſchickt Einen Bundesrath für<lb/> jede Abtheilung.</p><lb/> <p>§. 106. Jede Abtheilung wählt einen Unterſtaats-Secretär<lb/> zu ihrem Vorſtande.</p><lb/> <p>§. 107. Niemand kann zugleich in der Volksvertretung und<lb/> im Bundesrath Sitz und Stimme haben.</p><lb/> <p>§. 108. Der Bundesrath tritt an die Stelle der Fach-<lb/> Ausſchüſſe und der Sachverſtändigen.</p><lb/> <p>§. 109. Der Bundesrath begutachtet die Geſetzentwürfe,<lb/> welche die Bundesregierung einbringt, und die, welche die Volks-<lb/> vertretung ihm vorlegt. Bei der Begutachtung der Geſetze ſtimmt<lb/> der Bundesrath in vereinten Abtheilungen.</p><lb/> <p>§. 110. Er begutachtet ebenſo alle Verordnungen und Maß-<lb/> regeln, welche die Miniſter ihm außer denen, wozu ſie geſetzlich<lb/> ſchon verpflichtet ſind, noch vorlegen. Hier verſammelt ſich jede<lb/> Abtheilung einzeln oder mehrere verbunden, je nach den betref-<lb/> fenden Angelegenheiten.</p><lb/> <p>§. 111. Weder in der Geſetzgebung noch in der Ausübung<lb/> hat der Bundesrath eine entſcheidende Stimme.</p><lb/> <p>§. 112. Außerdem iſt er bei der Bundesgewalt der oberſte<lb/> Vertreter aller Arbeiterverbände, deren Thätigkeiten er in getrenn-<lb/> ten Abtheilungen oder vereinten Sitzungen leitet; worüber ein<lb/> Geſetz das Nähere beſtimmen wird.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Abſchnitt <hi rendition="#aq">V.</hi></hi><lb/> <hi rendition="#g">Von den Miniſtern.</hi> </head><lb/> <p>§. 113. Die Miniſter ſind die unmittelbaren Vertreter der<lb/> ausübenden Gewalt.</p><lb/> <p>§. 114. Nur ein Deutſcher kann Miniſter werden.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [140/0150]
§. 103. Die Mitglieder des Bundesraths werden auf ſechs
Jahre durch die Staatsräthe der einzelnen Staaten ernannt. Alle
drei Jahre ſcheidet die Hälfte aus; ſie können aber wieder gewählt
werden.
§. 104. Ein Bundesrath muß dreißig Jahre alt ſein und
Bürger des Staats, der ihn ſchickt.
§. 105. Der Bundesrath hat ſo viel Abtheilungen, als es
Miniſterien giebt. Jeder Staat ſchickt Einen Bundesrath für
jede Abtheilung.
§. 106. Jede Abtheilung wählt einen Unterſtaats-Secretär
zu ihrem Vorſtande.
§. 107. Niemand kann zugleich in der Volksvertretung und
im Bundesrath Sitz und Stimme haben.
§. 108. Der Bundesrath tritt an die Stelle der Fach-
Ausſchüſſe und der Sachverſtändigen.
§. 109. Der Bundesrath begutachtet die Geſetzentwürfe,
welche die Bundesregierung einbringt, und die, welche die Volks-
vertretung ihm vorlegt. Bei der Begutachtung der Geſetze ſtimmt
der Bundesrath in vereinten Abtheilungen.
§. 110. Er begutachtet ebenſo alle Verordnungen und Maß-
regeln, welche die Miniſter ihm außer denen, wozu ſie geſetzlich
ſchon verpflichtet ſind, noch vorlegen. Hier verſammelt ſich jede
Abtheilung einzeln oder mehrere verbunden, je nach den betref-
fenden Angelegenheiten.
§. 111. Weder in der Geſetzgebung noch in der Ausübung
hat der Bundesrath eine entſcheidende Stimme.
§. 112. Außerdem iſt er bei der Bundesgewalt der oberſte
Vertreter aller Arbeiterverbände, deren Thätigkeiten er in getrenn-
ten Abtheilungen oder vereinten Sitzungen leitet; worüber ein
Geſetz das Nähere beſtimmen wird.
Abſchnitt V.
Von den Miniſtern.
§. 113. Die Miniſter ſind die unmittelbaren Vertreter der
ausübenden Gewalt.
§. 114. Nur ein Deutſcher kann Miniſter werden.
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