Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.III. Entwurf einer Verfassung für den Deutschen Bundesstaat. Wir, das Volk der gesammten Stämme Deutschlands, um Abschnitt I. Die Bestandtheile des Deutschen Bundes. §. 1. Der Deutsche Bundesstaat wird durch die Regie- §. 2. Außerdem treten zum Deutschen Bunde hinzu Ost- §. 3. Das Großherzogthum Posen bleibt so lange beim 9
III. Entwurf einer Verfaſſung für den Deutſchen Bundesſtaat. Wir, das Volk der geſammten Stämme Deutſchlands, um Abſchnitt I. Die Beſtandtheile des Deutſchen Bundes. §. 1. Der Deutſche Bundesſtaat wird durch die Regie- §. 2. Außerdem treten zum Deutſchen Bunde hinzu Oſt- §. 3. Das Großherzogthum Poſen bleibt ſo lange beim 9
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III.
Entwurf einer Verfaſſung für den Deutſchen
Bundesſtaat.
Wir, das Volk der geſammten Stämme Deutſchlands, um
die völkerrechtliche Sicherung unſeres Vaterlandes, die innere
Ruhe der einzelnen Bundesſtaaten und die allgemeine Wohlfahrt
der Bürger, inſofern hierzu die Selbſtverwaltung der einzelnen
Staaten nicht genügt, zu fördern, und die Segnungen der Frei-
heit für uns ſelbſt und unſere Nachkommen in einem neuen
geſellſchaftlichen Leben zu ſichern, verwandeln den bisherigen
Staatenbund in einen großen Bundesſtaat, und ſetzen für den-
ſelben folgende Verfaſſung feſt, indem wir hoffen, daß dadurch
die Fortſchritte der Bildung, Geſittung und Vernunft gleich-
mäßiger und ungehinderter als bisher, ſo wie ohne fernere Er-
ſchütterungen und auf dem Wege geſetzlicher Einrichtungen Statt
finden werden.
Abſchnitt I.
Die Beſtandtheile des Deutſchen Bundes.
§. 1. Der Deutſche Bundesſtaat wird durch die Regie-
rungen und Bürger aller Deutſchen Länder gebildet, ſo wie die-
ſelben bisher nur durch ihre Regierungen am Deutſchen Bunde
Theil nahmen.
§. 2. Außerdem treten zum Deutſchen Bunde hinzu Oſt-
und Weſt-Preußen, Schleswig-Holſtein und ein Theil von
Limburg.
§. 3. Das Großherzogthum Poſen bleibt ſo lange beim
Deutſchen Bunde, bis ein ſelbſtſtändiger polniſcher Staat beſtehen
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