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Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.

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Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden.

13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch umm mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten.

14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen.

15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden.

16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben.

17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden.

18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei-

Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden.

13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch um̃ mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten.

14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen.

15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden.

16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben.

17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden.

18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei-

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        <p>16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit            bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden            bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter            über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit            geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo            bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die            Augspurgische Confessions-verwandten haben.</p>
        <p>17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den            Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen            möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich            erörtert werden.</p>
        <p>18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich            sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen            Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane            Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo            aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen /            so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei-
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[444/0484] Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden. 13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch um̃ mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten. 14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen. 15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden. 16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben. 17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden. 18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei-

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Zitationshilfe: Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665/484>, abgerufen am 25.11.2024.