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Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.

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oder nicht/ so solten alle Gefangene ohn underscheid/ die auf jhnen in der Gefängnus gewandte Kosten zuerstatten schuldig sejn.

10. Den Königen und Reichen solte der gebühr nach/ ein solches vergnügen beschehen/ daß sie wegen des vergangenen schadlos gehalten/ und ins künfftige sich nicht mehr zubefahren haben möchten.

11. Ihren Bedienten der Soldatesqua solte jhre rechtmässige Forderungen ohne mehrbesagter Reiche Beschwerung/ nach Recht und Billigkeit bezahlet und abgetragen werden.

12. Gleiche gestalt solte auch der Reiche Bundsgenossen/ welche mit jhnen in Waffen begriffen/ insonderheit der Durchl. Fürstinnen und Frauen/ Frauen Landgräffin zu Hessen-Cassel/ beneben dem Durchleuchtigsten Fürsten zu Sibenbürgen/ und dero bäiderseits Soldatesque/ der Billigkeit nach befridiget werden.

13. Wann dises also abgeredet/ solten die von bäiden Theilen abgenommene Oerter mit ihrem Geschüz und Zugehör/ und andern da befundenen Mobilien/ jeder jhrem vorigen rechtmässigen Herren wider eingeräumet/ doch dieselbe/ sie möchten an der See-Gränzen / oder mitten im Lande gelegen sejn/ von fehrnern Besazungen/ zu bäiden Theilen ewig befrejet werden.

14. Solte die Soldatesqua aller Kriegenden theile im Reiche genzlich abgedanket werden / und die Durchl. Königin in Schweden die Soldaten jhrer Nation/ und so vil sie der Teutschen vor sich hehalten wolte/ in jhren eigenen Statt transferiren.

15. Damit endlich auch die Fridfertigkeit widerum in Flor und aufnehmen geriethe/ so solte allen/ für dem 1618. Jahre allerseits gepflogenen Commercien/ und was mit jhnen verwandtschafft hätte/ der unverrukte Lauff voriger Frejheit/ zu Land und Wasser überaus gelassen/ und alle inmittelst eingeschlichene Hindernussen/ wie in dem Fortgang der Tractaten weitleuffiger angedeutet wurde/ aus dem weg geraumet werden.

16. In disen Friden solten an seiten der Königin und Reiche Schweden und Frankreich/ die Könige und Fürsten/ welchen es beliebete/ und für Endschafft der Tractaten zu benennen / mit eingeschlossen werden.

17. So es aber nach dem Schluß dieses Fridens sich begeben solte/ daß einige dessen Mitverwandte/ dasselbe was in obgedachten Articuln verfasset/ nicht halten wurden/ so solten die Könige und Reiche Schweden und Frankreich/ nebenst allen Ständen des Reichs mit dem beleidigten Theil mit Recht und Macht sich vereinbahren/ die Waffen ergreiffen / und ohne Seumnus und Verzug/ nach verflossenem Monat von der zeit/ wann sie/ von dem beleidigten Theil dessen erinnert wurden/ das erlittene Vnrecht hindertreiben helffen.

18. Zu festem Glauben und mehrer Versicherung alles und jedes/ solten die von bäiderseits Legaten mit Hand und Pitschafft befestigte Fridens-Instrumenta allhier unverlengert gegen einander ausgeliffert/ und [unleserliches Material]ie Ratification von den Königen Schweden und Frankreich/ benebenst dero Bundsgenossen/ imgleichen auch von dem Römischen Käiser und den

oder nicht/ so solten alle Gefangene ohn underscheid/ die auf jhnen in der Gefängnus gewandte Kosten zuerstatten schuldig sejn.

10. Den Königen und Reichen solte der gebühr nach/ ein solches vergnügen beschehen/ daß sie wegen des vergangenen schadlos gehalten/ und ins künfftige sich nicht mehr zubefahren haben möchten.

11. Ihren Bedienten der Soldatesqua solte jhre rechtmässige Forderungen ohne mehrbesagter Reiche Beschwerung/ nach Recht und Billigkeit bezahlet und abgetragen werden.

12. Gleiche gestalt solte auch der Reiche Bundsgenossen/ welche mit jhnen in Waffen begriffen/ insonderheit der Durchl. Fürstinnen und Frauen/ Frauen Landgräffin zu Hessen-Cassel/ beneben dem Durchleuchtigsten Fürsten zu Sibenbürgen/ und dero bäiderseits Soldatesque/ der Billigkeit nach befridiget werden.

13. Wann dises also abgeredet/ solten die von bäiden Theilen abgenommene Oerter mit ihrem Geschüz und Zugehör/ und andern da befundenen Mobilien/ jeder jhrem vorigen rechtmässigen Herren wider eingeräumet/ doch dieselbe/ sie möchten an der See-Gränzen / oder mitten im Lande gelegen sejn/ von fehrnern Besazungen/ zu bäiden Theilen ewig befrejet werden.

14. Solte die Soldatesqua aller Kriegenden theile im Reiche genzlich abgedanket werden / und die Durchl. Königin in Schweden die Soldaten jhrer Nation/ und so vil sie der Teutschen vor sich hehalten wolte/ in jhren eigenen Statt transferiren.

15. Damit endlich auch die Fridfertigkeit widerum in Flor und aufnehmen geriethe/ so solte allen/ für dem 1618. Jahre allerseits gepflogenen Commercien/ und was mit jhnen verwandtschafft hätte/ der unverrukte Lauff voriger Frejheit/ zu Land und Wasser überaus gelassen/ und alle inmittelst eingeschlichene Hindernussen/ wie in dem Fortgang der Tractaten weitleuffiger angedeutet wurde/ aus dem weg geraumet werden.

16. In disen Friden solten an seiten der Königin und Reiche Schweden und Frankreich/ die Könige und Fürsten/ welchen es beliebete/ und für Endschafft der Tractaten zu benennen / mit eingeschlossen werden.

17. So es aber nach dem Schluß dieses Fridens sich begeben solte/ daß einige dessen Mitverwandte/ dasselbe was in obgedachten Articuln verfasset/ nicht halten wurden/ so solten die Könige und Reiche Schweden und Frankreich/ nebenst allen Ständen des Reichs mit dem beleidigten Theil mit Recht und Macht sich vereinbahren/ die Waffen ergreiffen / und ohne Seumnus und Verzug/ nach verflossenem Monat von der zeit/ wañ sie/ von dem beleidigten Theil dessen erinnert wurden/ das erlittene Vnrecht hindertreiben helffen.

18. Zu festem Glauben und mehrer Versicherung alles und jedes/ solten die von bäiderseits Legaten mit Hand und Pitschafft befestigte Fridens-Instrumenta allhier unverlengert gegen einander ausgeliffert/ und [unleserliches Material]ie Ratification von den Königen Schweden und Frankreich/ benebenst dero Bundsgenossen/ imgleichen auch von dem Römischen Käiser und den

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        <p>13. Wann dises also abgeredet/ solten die von bäiden Theilen abgenommene Oerter mit            ihrem Geschüz und Zugehör/ und andern da befundenen Mobilien/ jeder jhrem vorigen            rechtmässigen Herren wider eingeräumet/ doch dieselbe/ sie möchten an der See-Gränzen /            oder mitten im Lande gelegen sejn/ von fehrnern Besazungen/ zu bäiden Theilen ewig            befrejet werden.</p>
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        <p>15. Damit endlich auch die Fridfertigkeit widerum in Flor und aufnehmen geriethe/ so            solte allen/ für dem 1618. Jahre allerseits gepflogenen Commercien/ und was mit jhnen            verwandtschafft hätte/ der unverrukte Lauff voriger Frejheit/ zu Land und Wasser überaus            gelassen/ und alle inmittelst eingeschlichene Hindernussen/ wie in dem Fortgang der            Tractaten weitleuffiger angedeutet wurde/ aus dem weg geraumet werden.</p>
        <p>16. In disen Friden solten an seiten der Königin und Reiche Schweden und Frankreich/ die            Könige und Fürsten/ welchen es beliebete/ und für Endschafft der Tractaten zu benennen /            mit eingeschlossen werden.</p>
        <p>17. So es aber nach dem Schluß dieses Fridens sich begeben solte/ daß einige dessen            Mitverwandte/ dasselbe was in obgedachten Articuln verfasset/ nicht halten wurden/ so            solten die Könige und Reiche Schweden und Frankreich/ nebenst allen Ständen des Reichs            mit dem beleidigten Theil mit Recht und Macht sich vereinbahren/ die Waffen ergreiffen /            und ohne Seumnus und Verzug/ nach verflossenem Monat von der zeit/ wan&#x0303; sie/ von            dem beleidigten Theil dessen erinnert wurden/ das erlittene Vnrecht hindertreiben            helffen.</p>
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[427/0467] oder nicht/ so solten alle Gefangene ohn underscheid/ die auf jhnen in der Gefängnus gewandte Kosten zuerstatten schuldig sejn. 10. Den Königen und Reichen solte der gebühr nach/ ein solches vergnügen beschehen/ daß sie wegen des vergangenen schadlos gehalten/ und ins künfftige sich nicht mehr zubefahren haben möchten. 11. Ihren Bedienten der Soldatesqua solte jhre rechtmässige Forderungen ohne mehrbesagter Reiche Beschwerung/ nach Recht und Billigkeit bezahlet und abgetragen werden. 12. Gleiche gestalt solte auch der Reiche Bundsgenossen/ welche mit jhnen in Waffen begriffen/ insonderheit der Durchl. Fürstinnen und Frauen/ Frauen Landgräffin zu Hessen-Cassel/ beneben dem Durchleuchtigsten Fürsten zu Sibenbürgen/ und dero bäiderseits Soldatesque/ der Billigkeit nach befridiget werden. 13. Wann dises also abgeredet/ solten die von bäiden Theilen abgenommene Oerter mit ihrem Geschüz und Zugehör/ und andern da befundenen Mobilien/ jeder jhrem vorigen rechtmässigen Herren wider eingeräumet/ doch dieselbe/ sie möchten an der See-Gränzen / oder mitten im Lande gelegen sejn/ von fehrnern Besazungen/ zu bäiden Theilen ewig befrejet werden. 14. Solte die Soldatesqua aller Kriegenden theile im Reiche genzlich abgedanket werden / und die Durchl. Königin in Schweden die Soldaten jhrer Nation/ und so vil sie der Teutschen vor sich hehalten wolte/ in jhren eigenen Statt transferiren. 15. Damit endlich auch die Fridfertigkeit widerum in Flor und aufnehmen geriethe/ so solte allen/ für dem 1618. Jahre allerseits gepflogenen Commercien/ und was mit jhnen verwandtschafft hätte/ der unverrukte Lauff voriger Frejheit/ zu Land und Wasser überaus gelassen/ und alle inmittelst eingeschlichene Hindernussen/ wie in dem Fortgang der Tractaten weitleuffiger angedeutet wurde/ aus dem weg geraumet werden. 16. In disen Friden solten an seiten der Königin und Reiche Schweden und Frankreich/ die Könige und Fürsten/ welchen es beliebete/ und für Endschafft der Tractaten zu benennen / mit eingeschlossen werden. 17. So es aber nach dem Schluß dieses Fridens sich begeben solte/ daß einige dessen Mitverwandte/ dasselbe was in obgedachten Articuln verfasset/ nicht halten wurden/ so solten die Könige und Reiche Schweden und Frankreich/ nebenst allen Ständen des Reichs mit dem beleidigten Theil mit Recht und Macht sich vereinbahren/ die Waffen ergreiffen / und ohne Seumnus und Verzug/ nach verflossenem Monat von der zeit/ wañ sie/ von dem beleidigten Theil dessen erinnert wurden/ das erlittene Vnrecht hindertreiben helffen. 18. Zu festem Glauben und mehrer Versicherung alles und jedes/ solten die von bäiderseits Legaten mit Hand und Pitschafft befestigte Fridens-Instrumenta allhier unverlengert gegen einander ausgeliffert/ und _ ie Ratification von den Königen Schweden und Frankreich/ benebenst dero Bundsgenossen/ imgleichen auch von dem Römischen Käiser und den

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Zitationshilfe: Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665/467>, abgerufen am 25.11.2024.