Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.nes/ als allein durch einen allgemeinen Reichs-Schluß/ und aller Stände gutheissen vorgehe/ oder ins Werk gerichtet wurde. 6. Wie aber mehr erwehnten Reichs-Ständen/ alle andere jhnen von Rechts wegen zustehenden Gerechtigkeiten und Regalien unverruket bleiben solte/ also solte einem jedern zu seiner Sicherheit und Gewarsame mit Außländern in Bündnusse sich einzulassen / stäts frej gelassen werden. 7. Damit auch die Einigkeit der Stände desto vollkommener sejn möchte/ so solten die zwischen den Evangelischen und Römisch-Catholischen/ von wegen des Religions-Fridens und Geistlichen Gütern entstandene Streittigkeiten/ durch freundliche/ billiche und Christliche Mittel gänzlich und beständig vertragen und bejgeleget werden/ also/ daß nicht allein von dem wahren und gewissen verstande vorgedachten Religion-Fridens kein zweifel sich mehr befinde/ sondern auch alle Geistliche und Weltliche Beschwerden / welche die Stände so geraume Zeit von einander getrennet aus dem grunde getilget/ und zum Kriege keine fehrnere Vrsach übrig gelassen werden möchten/ wie dann auch/ so dises fals ins könfftige ein mißverstand under jhnen erwachseu solte/ derselbe alle gelegenheit zur Vnruhe desto mehr zuverhüten/ nicht anders/ als durch freundlichen Vergleich/ nach Recht und Billichkeit ausgetragen werden. 8. Zu der allgemeinen Amnistia gehöret auch/ das alle und jede/ so wol Kriegs-Officirer und Soldaten/ als Räthe- oder Staats-Civil und Geistlich Bediente/ aus des Käisers Erbländern/ oder des Reiches Ländern bürtig/ welches Standes oder Würden die auch weren / welche den Königen und Reichen Schweden und Frankreich/ nebenst dero Bundes-Verwandten und Adhärenten/ entweder mit Rath oder That/ gedienet/ oder auch waserlej Weise bejpflichtig gewesen/ von dem Höchsten bis zum Nidrigsten/ und von dem Nidrigsten bis zu dem Höchsten/ ohn underscheid mit ihren Frauen/ Kindern/ Erben/ Nachkommen/ und Gesinde/ wegen ihrer Personen und Güter/ in demselbigen Stand jhres Wandels/ Leumuthes / Ehren/ Gewissens-Frejheiten/ Gerechtigkeiten und Privilegien/ derer sie sich/ für entstandener Vnruhe/ zuerfreuen gehabt/ oder von Rechts wegen sich erfreuen könten / widerum restituiret/ und jhren Personen und Gütern dises 27. Jährigen Krieges halben kein vorfang geschehen/ weder daß dieselbe mit einer Action oder Klage angestrenget/ vil weniger jhnen einige Straff oder Schade/ under was Schein es auch were/ zugefüget werden solte oder möchte. 9. Alle und jede Gefangene zu bäiden Theilen/ Krieg- oder Civil-Bediente/ ohne underscheid/ (worunder auch des Durchleuchtigsten Königs in Portugall Bruder/ Prinz Eduard mit begriffen /) solten von dato jnnerhalb Monatsfrist ohne Entgelt frej und ledig gelassen werden. So aber einer vor disen Tractaten auf versprochenes Lösegeld erlassen/ der solte / dafern solches nicht bezahlet/ es annoch zubezalen schuldig sejn/ welcher aber nach angefangener Handlung das Lösgeld zwar verheissen/ gleichwol noch nicht erlassen were / der solte in Krafft dises ersten Paragraphi/ umsonst erlassen werden/ es were aber das Lösegeld versprochen nes/ als allein durch einen allgemeinen Reichs-Schluß/ und aller Stände gutheissen vorgehe/ oder ins Werk gerichtet wurde. 6. Wie aber mehr erwehnten Reichs-Ständen/ alle andere jhnen von Rechts wegen zustehenden Gerechtigkeiten und Regalien unverruket bleiben solte/ also solte einem jedern zu seiner Sicherheit und Gewarsame mit Außländern in Bündnusse sich einzulassen / stäts frej gelassen werden. 7. Damit auch die Einigkeit der Stände desto vollkommener sejn möchte/ so solten die zwischen den Evangelischen und Römisch-Catholischen/ von wegen des Religions-Fridens und Geistlichen Gütern entstandene Streittigkeiten/ durch freundliche/ billiche und Christliche Mittel gänzlich und beständig vertragen und bejgeleget werden/ also/ daß nicht allein von dem wahren und gewissen verstande vorgedachten Religion-Fridens kein zweifel sich mehr befinde/ sondern auch alle Geistliche und Weltliche Beschwerden / welche die Stände so geraume Zeit von einander getrennet aus dem grunde getilget/ und zum Kriege keine fehrnere Vrsach übrig gelassen werden möchten/ wie dann auch/ so dises fals ins könfftige ein mißverstand under jhnen erwachseu solte/ derselbe alle gelegenheit zur Vnruhe desto mehr zuverhüten/ nicht anders/ als durch freundlichen Vergleich/ nach Recht und Billichkeit ausgetragen werden. 8. Zu der allgemeinen Amnistia gehöret auch/ das alle und jede/ so wol Kriegs-Officirer und Soldaten/ als Räthe- oder Staats-Civil und Geistlich Bediente/ aus des Käisers Erbländern/ oder des Reiches Ländern bürtig/ welches Standes oder Würden die auch weren / welche den Königen und Reichen Schweden und Frankreich/ nebenst dero Bundes-Verwandten und Adhärenten/ entweder mit Rath oder That/ gedienet/ oder auch waserlej Weise bejpflichtig gewesen/ von dem Höchsten bis zum Nidrigsten/ und von dem Nidrigsten bis zu dem Höchsten/ ohn underscheid mit ihren Frauen/ Kindern/ Erben/ Nachkommen/ und Gesinde/ wegen ihrer Personen und Güter/ in demselbigen Stand jhres Wandels/ Leumuthes / Ehren/ Gewissens-Frejheiten/ Gerechtigkeiten und Privilegien/ derer sie sich/ für entstandener Vnruhe/ zuerfreuen gehabt/ oder von Rechts wegen sich erfreuen könten / widerum restituiret/ und jhren Personen und Gütern dises 27. Jährigen Krieges halben kein vorfang geschehen/ weder daß dieselbe mit einer Action oder Klage angestrenget/ vil weniger jhnen einige Straff oder Schade/ under was Schein es auch were/ zugefüget werden solte oder möchte. 9. Alle und jede Gefangene zu bäiden Theilen/ Krieg- oder Civil-Bediente/ ohne underscheid/ (worunder auch des Durchleuchtigsten Königs in Portugall Bruder/ Prinz Eduard mit begriffen /) solten von dato jnnerhalb Monatsfrist ohne Entgelt frej und ledig gelassen werden. So aber einer vor disen Tractaten auf versprochenes Lösegeld erlassen/ der solte / dafern solches nicht bezahlet/ es annoch zubezalen schuldig sejn/ welcher aber nach angefangener Handlung das Lösgeld zwar verheissen/ gleichwol noch nicht erlassen were / der solte in Krafft dises ersten Paragraphi/ umsonst erlassen werden/ es were aber das Lösegeld versprochen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0466" n="426"/> nes/ als allein durch einen allgemeinen Reichs-Schluß/ und aller Stände gutheissen vorgehe/ oder ins Werk gerichtet wurde.</p> <p>6. Wie aber mehr erwehnten Reichs-Ständen/ alle andere jhnen von Rechts wegen zustehenden Gerechtigkeiten und Regalien unverruket bleiben solte/ also solte einem jedern zu seiner Sicherheit und Gewarsame mit Außländern in Bündnusse sich einzulassen / stäts frej gelassen werden.</p> <p>7. Damit auch die Einigkeit der Stände desto vollkommener sejn möchte/ so solten die zwischen den Evangelischen und Römisch-Catholischen/ von wegen des Religions-Fridens und Geistlichen Gütern entstandene Streittigkeiten/ durch freundliche/ billiche und Christliche Mittel gänzlich und beständig vertragen und bejgeleget werden/ also/ daß nicht allein von dem wahren und gewissen verstande vorgedachten Religion-Fridens kein zweifel sich mehr befinde/ sondern auch alle Geistliche und Weltliche Beschwerden / welche die Stände so geraume Zeit von einander getrennet aus dem grunde getilget/ und zum Kriege keine fehrnere Vrsach übrig gelassen werden möchten/ wie dann auch/ so dises fals ins könfftige ein mißverstand under jhnen erwachseu solte/ derselbe alle gelegenheit zur Vnruhe desto mehr zuverhüten/ nicht anders/ als durch freundlichen Vergleich/ nach Recht und Billichkeit ausgetragen werden.</p> <p>8. Zu der allgemeinen Amnistia gehöret auch/ das alle und jede/ so wol Kriegs-Officirer und Soldaten/ als Räthe- oder Staats-Civil und Geistlich Bediente/ aus des Käisers Erbländern/ oder des Reiches Ländern bürtig/ welches Standes oder Würden die auch weren / welche den Königen und Reichen Schweden und Frankreich/ nebenst dero Bundes-Verwandten und Adhärenten/ entweder mit Rath oder That/ gedienet/ oder auch waserlej Weise bejpflichtig gewesen/ von dem Höchsten bis zum Nidrigsten/ und von dem Nidrigsten bis zu dem Höchsten/ ohn underscheid mit ihren Frauen/ Kindern/ Erben/ Nachkommen/ und Gesinde/ wegen ihrer Personen und Güter/ in demselbigen Stand jhres Wandels/ Leumuthes / Ehren/ Gewissens-Frejheiten/ Gerechtigkeiten und Privilegien/ derer sie sich/ für entstandener Vnruhe/ zuerfreuen gehabt/ oder von Rechts wegen sich erfreuen könten / widerum restituiret/ und jhren Personen und Gütern dises 27. Jährigen Krieges halben kein vorfang geschehen/ weder daß dieselbe mit einer Action oder Klage angestrenget/ vil weniger jhnen einige Straff oder Schade/ under was Schein es auch were/ zugefüget werden solte oder möchte.</p> <p>9. Alle und jede Gefangene zu bäiden Theilen/ Krieg- oder Civil-Bediente/ ohne underscheid/ (worunder auch des Durchleuchtigsten Königs in Portugall Bruder/ Prinz Eduard mit begriffen /) solten von dato jnnerhalb Monatsfrist ohne Entgelt frej und ledig gelassen werden.</p> <p>So aber einer vor disen Tractaten auf versprochenes Lösegeld erlassen/ der solte / dafern solches nicht bezahlet/ es annoch zubezalen schuldig sejn/ welcher aber nach angefangener Handlung das Lösgeld zwar verheissen/ gleichwol noch nicht erlassen were / der solte in Krafft dises ersten Paragraphi/ umsonst erlassen werden/ es were aber das Lösegeld versprochen </p> </div> </body> </text> </TEI> [426/0466]
nes/ als allein durch einen allgemeinen Reichs-Schluß/ und aller Stände gutheissen vorgehe/ oder ins Werk gerichtet wurde.
6. Wie aber mehr erwehnten Reichs-Ständen/ alle andere jhnen von Rechts wegen zustehenden Gerechtigkeiten und Regalien unverruket bleiben solte/ also solte einem jedern zu seiner Sicherheit und Gewarsame mit Außländern in Bündnusse sich einzulassen / stäts frej gelassen werden.
7. Damit auch die Einigkeit der Stände desto vollkommener sejn möchte/ so solten die zwischen den Evangelischen und Römisch-Catholischen/ von wegen des Religions-Fridens und Geistlichen Gütern entstandene Streittigkeiten/ durch freundliche/ billiche und Christliche Mittel gänzlich und beständig vertragen und bejgeleget werden/ also/ daß nicht allein von dem wahren und gewissen verstande vorgedachten Religion-Fridens kein zweifel sich mehr befinde/ sondern auch alle Geistliche und Weltliche Beschwerden / welche die Stände so geraume Zeit von einander getrennet aus dem grunde getilget/ und zum Kriege keine fehrnere Vrsach übrig gelassen werden möchten/ wie dann auch/ so dises fals ins könfftige ein mißverstand under jhnen erwachseu solte/ derselbe alle gelegenheit zur Vnruhe desto mehr zuverhüten/ nicht anders/ als durch freundlichen Vergleich/ nach Recht und Billichkeit ausgetragen werden.
8. Zu der allgemeinen Amnistia gehöret auch/ das alle und jede/ so wol Kriegs-Officirer und Soldaten/ als Räthe- oder Staats-Civil und Geistlich Bediente/ aus des Käisers Erbländern/ oder des Reiches Ländern bürtig/ welches Standes oder Würden die auch weren / welche den Königen und Reichen Schweden und Frankreich/ nebenst dero Bundes-Verwandten und Adhärenten/ entweder mit Rath oder That/ gedienet/ oder auch waserlej Weise bejpflichtig gewesen/ von dem Höchsten bis zum Nidrigsten/ und von dem Nidrigsten bis zu dem Höchsten/ ohn underscheid mit ihren Frauen/ Kindern/ Erben/ Nachkommen/ und Gesinde/ wegen ihrer Personen und Güter/ in demselbigen Stand jhres Wandels/ Leumuthes / Ehren/ Gewissens-Frejheiten/ Gerechtigkeiten und Privilegien/ derer sie sich/ für entstandener Vnruhe/ zuerfreuen gehabt/ oder von Rechts wegen sich erfreuen könten / widerum restituiret/ und jhren Personen und Gütern dises 27. Jährigen Krieges halben kein vorfang geschehen/ weder daß dieselbe mit einer Action oder Klage angestrenget/ vil weniger jhnen einige Straff oder Schade/ under was Schein es auch were/ zugefüget werden solte oder möchte.
9. Alle und jede Gefangene zu bäiden Theilen/ Krieg- oder Civil-Bediente/ ohne underscheid/ (worunder auch des Durchleuchtigsten Königs in Portugall Bruder/ Prinz Eduard mit begriffen /) solten von dato jnnerhalb Monatsfrist ohne Entgelt frej und ledig gelassen werden.
So aber einer vor disen Tractaten auf versprochenes Lösegeld erlassen/ der solte / dafern solches nicht bezahlet/ es annoch zubezalen schuldig sejn/ welcher aber nach angefangener Handlung das Lösgeld zwar verheissen/ gleichwol noch nicht erlassen were / der solte in Krafft dises ersten Paragraphi/ umsonst erlassen werden/ es were aber das Lösegeld versprochen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |