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Meyer, Edmund: Alte Geschichte. Berlin, 1890 (= Leitfaden der Geschichte in Tabellenform, Bd. 1)

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Urbewohner, deren Abhängigkeitsverhältnis sich allmählich lockerte, so
dass in den ersten Zeiten der Republik die Clienten in die Plebs auf-
gingen.
4) Zugezogene,peregrini 1), der Anfang der Plebs, im Privatrecht den Pa-
triciern gleichstehend, zu einem Schutzgelde sowie zum Kriegsdienst
(ausserhalb der Legion) verpflichtet.
Der politisch allein berechtigte populus tritt in Versammlungen (comitia)
zusammen, in denen nach curiae abgestimmt wird: comitia curiata.
Der König ist:
1) oberster Priester;
2) oberster Feldherr, im Krieg unterstützt durch den Tribunus celerum, Be-
fehlshaber der Reiterei, während ein praefectus oder custos urbis in der
Stadt zurückblieb;
3) oberster Richter.
Ihm steht ein Beirat (consilium) bejahrter Männer zur Seite (senatus), an-
geblich 100 (aus jeder gens ein Mitglied?), aus dem der König die Richter
(judices, arbitri) wählen kann.
Er wird durch einen Interrex den Comitiis curiatis vorgeschlagen; behufs
Aufstellung des Interrex wird im Senat eine decuria interregum festgestellt,
deren Mitglieder abwechselnd 5 Tage regieren, bis ein König vom populus an-
genommen ist.
Neben König, Senat und Volksversammlung bestanden folgende, ursprüng-
lich vom König ernannte, dann durch Cooptation sich erhaltende Behörden:
1) das Collegium der Fetiales ([fremdsprachliches Material]), Spruchmänner für völkerrecht-
liche Entscheidungen;
2) das der Augures zur Beobachtung und Anstellung von Zeichen (ursprüng-
lich 6, später bis auf 15 vermehrt);
3) das der Pontifices 2) (ursprünglich 5, zuletzt 15) zur Aufsicht über das ge-
samte Religionswesen, Führung des Kalenders und des officiellen Jahr-
buchs (Annales maximi) sowie zur Bewahrung der Rechtsüberlieferung.
Ihr Vorsteher, der Pontifex maximus, besetzte die Priesterämter der
Flamines, Vestalinnen und des Opferkönigs (rex sacrificulus).
Für die Strafrechtspflege hatte der König ständige Gehülfen, zwei
quaestores parricidii.
B. Die Tities, vom Gebirge herabdrängende Sabiner unter Titus
Tatius, erzwingen die Ansiedelung ihrer Gemeinde neben den
Ramnes und bilden die 2. Tribus Roms mit eigenem Senat und
Curien. Daher Doppelkönigtum für beide ursprünglich ge-
trennte, dann aber verschmelzende Gemeinden sowie Verdoppelung
des Senats und der Curien.
2. Numa Pompilius, sabinischen Stammes, ordnet, beraten von der Nymphe
Egeria, Religion und Cultus.
3. Tullus Hostilius, latinischer Abkunft, zerstört Alba longa und siedelt
die Einwohner als 3. Tribus unter dem Namen Luceres in Rom an:
der Senat auf 300, die Curien auf 30 erhöht. Kampf der Horatier
und Curiatier, Verrat und Strafe des Mettus Fufetius.
none
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none 1) Der alte römische Rechtsgrundsatz adversus hostem aeterna auctoritas esto, 'der Fremde
hat gegenüber dem römischen Bürger kein gültiges Eigentumsrecht', wurde bald durch den
Verkehr gemildert.
none 2) pons im Sinne von Weg, Steg.
5*
Urbewohner, deren Abhängigkeitsverhältnis sich allmählich lockerte, so
daſs in den ersten Zeiten der Republik die Clienten in die Plebs auf-
gingen.
4) Zugezogene,peregrini 1), der Anfang der Plebs, im Privatrecht den Pa-
triciern gleichstehend, zu einem Schutzgelde sowie zum Kriegsdienst
(auſserhalb der Legion) verpflichtet.
Der politisch allein berechtigte populus tritt in Versammlungen (comitia)
zusammen, in denen nach curiae abgestimmt wird: comitia curiata.
Der König ist:
1) oberster Priester;
2) oberster Feldherr, im Krieg unterstützt durch den Tribunus celerum, Be-
fehlshaber der Reiterei, während ein praefectus oder custos urbis in der
Stadt zurückblieb;
3) oberster Richter.
Ihm steht ein Beirat (consilium) bejahrter Männer zur Seite (senatus), an-
geblich 100 (aus jeder gens ein Mitglied?), aus dem der König die Richter
(judices, arbitri) wählen kann.
Er wird durch einen Interrex den Comitiis curiatis vorgeschlagen; behufs
Aufstellung des Interrex wird im Senat eine decuria interregum festgestellt,
deren Mitglieder abwechselnd 5 Tage regieren, bis ein König vom populus an-
genommen ist.
Neben König, Senat und Volksversammlung bestanden folgende, ursprüng-
lich vom König ernannte, dann durch Cooptation sich erhaltende Behörden:
1) das Collegium der Fetiales ([fremdsprachliches Material]), Spruchmänner für völkerrecht-
liche Entscheidungen;
2) das der Augures zur Beobachtung und Anstellung von Zeichen (ursprüng-
lich 6, später bis auf 15 vermehrt);
3) das der Pontifices 2) (ursprünglich 5, zuletzt 15) zur Aufsicht über das ge-
samte Religionswesen, Führung des Kalenders und des officiellen Jahr-
buchs (Annales maximi) sowie zur Bewahrung der Rechtsüberlieferung.
Ihr Vorsteher, der Pontifex maximus, besetzte die Priesterämter der
Flamines, Vestalinnen und des Opferkönigs (rex sacrificulus).
Für die Strafrechtspflege hatte der König ständige Gehülfen, zwei
quaestores parricidii.
B. Die Tities, vom Gebirge herabdrängende Sabiner unter Titus
Tatius, erzwingen die Ansiedelung ihrer Gemeinde neben den
Ramnes und bilden die 2. Tribus Roms mit eigenem Senat und
Curien. Daher Doppelkönigtum für beide ursprünglich ge-
trennte, dann aber verschmelzende Gemeinden sowie Verdoppelung
des Senats und der Curien.
2. Numa Pompilius, sabinischen Stammes, ordnet, beraten von der Nymphe
Egeria, Religion und Cultus.
3. Tullus Hostilius, latinischer Abkunft, zerstört Alba longa und siedelt
die Einwohner als 3. Tribus unter dem Namen Luceres in Rom an:
der Senat auf 300, die Curien auf 30 erhöht. Kampf der Horatier
und Curiatier, Verrat und Strafe des Mettus Fufetius.
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none 1) Der alte römische Rechtsgrundsatz adversus hostem aeterna auctoritas esto, ‘der Fremde
hat gegenüber dem römischen Bürger kein gültiges Eigentumsrecht’, wurde bald durch den
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[— 67 —/0077] Urbewohner, deren Abhängigkeitsverhältnis sich allmählich lockerte, so daſs in den ersten Zeiten der Republik die Clienten in die Plebs auf- gingen. 4) Zugezogene,peregrini 1), der Anfang der Plebs, im Privatrecht den Pa- triciern gleichstehend, zu einem Schutzgelde sowie zum Kriegsdienst (auſserhalb der Legion) verpflichtet. Der politisch allein berechtigte populus tritt in Versammlungen (comitia) zusammen, in denen nach curiae abgestimmt wird: comitia curiata. Der König ist: 1) oberster Priester; 2) oberster Feldherr, im Krieg unterstützt durch den Tribunus celerum, Be- fehlshaber der Reiterei, während ein praefectus oder custos urbis in der Stadt zurückblieb; 3) oberster Richter. Ihm steht ein Beirat (consilium) bejahrter Männer zur Seite (senatus), an- geblich 100 (aus jeder gens ein Mitglied?), aus dem der König die Richter (judices, arbitri) wählen kann. Er wird durch einen Interrex den Comitiis curiatis vorgeschlagen; behufs Aufstellung des Interrex wird im Senat eine decuria interregum festgestellt, deren Mitglieder abwechselnd 5 Tage regieren, bis ein König vom populus an- genommen ist. Neben König, Senat und Volksversammlung bestanden folgende, ursprüng- lich vom König ernannte, dann durch Cooptation sich erhaltende Behörden: 1) das Collegium der Fetiales (_ ), Spruchmänner für völkerrecht- liche Entscheidungen; 2) das der Augures zur Beobachtung und Anstellung von Zeichen (ursprüng- lich 6, später bis auf 15 vermehrt); 3) das der Pontifices 2) (ursprünglich 5, zuletzt 15) zur Aufsicht über das ge- samte Religionswesen, Führung des Kalenders und des officiellen Jahr- buchs (Annales maximi) sowie zur Bewahrung der Rechtsüberlieferung. Ihr Vorsteher, der Pontifex maximus, besetzte die Priesterämter der Flamines, Vestalinnen und des Opferkönigs (rex sacrificulus). Für die Strafrechtspflege hatte der König ständige Gehülfen, zwei quaestores parricidii. B. Die Tities, vom Gebirge herabdrängende Sabiner unter Titus Tatius, erzwingen die Ansiedelung ihrer Gemeinde neben den Ramnes und bilden die 2. Tribus Roms mit eigenem Senat und Curien. Daher Doppelkönigtum für beide ursprünglich ge- trennte, dann aber verschmelzende Gemeinden sowie Verdoppelung des Senats und der Curien. 2. Numa Pompilius, sabinischen Stammes, ordnet, beraten von der Nymphe Egeria, Religion und Cultus. 3. Tullus Hostilius, latinischer Abkunft, zerstört Alba longa und siedelt die Einwohner als 3. Tribus unter dem Namen Luceres in Rom an: der Senat auf 300, die Curien auf 30 erhöht. Kampf der Horatier und Curiatier, Verrat und Strafe des Mettus Fufetius. none none none 1) Der alte römische Rechtsgrundsatz adversus hostem aeterna auctoritas esto, ‘der Fremde hat gegenüber dem römischen Bürger kein gültiges Eigentumsrecht’, wurde bald durch den Verkehr gemildert. none 2) pons im Sinne von Weg, Steg. 5*

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Zitationshilfe: Meyer, Edmund: Alte Geschichte. Berlin, 1890 (= Leitfaden der Geschichte in Tabellenform, Bd. 1), S. — 67 —. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_geschichte_1890/77>, abgerufen am 30.07.2024.