Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.nannten Paliere gehören, welche, wenn sie nicht von einem Meister zur Aufsicht auf die Arbeiten bestellt sind, den übrigen Gesellen gleich zu achten sind, führen läßt, soll von der Stadtpolizeibehörde oder dem Landgerichte um 10 Reichsthaler gestraft werden. 4) Die Ortsvorstände (welche in den Landstädten und Märkten die Bürgermeister, und in den Dörfern die Obleute sind) haben nur dann die Führung eines Baues zu gestatten, wenn ihnen der von dem Landgerichte und der Baukommission unterschriebene Bauplan vorge- zeigt ist, und die Vernachlässigung dieser Aufsicht soll um 5 Reichs- thaler bestraft werden. 5) Ein unratifizirter Bauplan, oder durch einen Gesellen ge- führter Bau, ist, wenn die Anzeige darüber einläuft, einzustellen, und die Fortsetzung desselben nur nach einem ratifizirten Plan und unter Leitung eines Meisters zu gestatten. 6) Die zur Feuerbeschau Verordneten sollen sich von jedem, im Laufe des Jahrs geführten neuen Bau den ratifizirten Bauplan vor- legen lassen, und den Abgang desselben der Behörde zur Bestrafung der Fehligen anzeigen. 7) Jeder ohne Vorwissen der Stadtpolizeibehörden oder des Landgerichts geführte Bau soll sogleich untersucht, und, wenn er ord- nungswidrig geführt ist, nach Erforderniß ganz oder zum Theil auf des Eigenthümers Kosten niedergerissen, und dessen Wiederherstellung nur nach dem ratifizirten Bauplane gestattet werden. Sollten die Stadtpolizeibehörden und Landrichter in dem nachlässig befunden wer- den, was ihres Amtes ist, so unterliegen sie für jeden Fall einer Strafe von 15 Reichsthalern. Auszug aus dem Regierungsblatt v. J. 1826. S. 153. §. 62. Zur Erprobung der erworbenen Gewerbskunde genügt im all- gemeinen jede Form und jede Art des Beweises, welche nach dem Ermessen der verordneten Prüfungskommission geeignet ist, die Fä- higkeit des Bewerbers zur selbstständigen Ausübung seines Gewerbes außer Zweifel zu setzen. Es sollen insbesondere als zulässige Beweis- arten angesehen werden: a) mehrjährige Verwesung eines Gewerbes mit offenkundig oder erweislich gutem Fortgange desselben, mehrjährige, ohne häufigen Wech- sel zurückgelegte Gehilfen- oder Gesellendienste in angesehenen Hand- lungshäusern, bei tüchtigen Gewerbsmeistern oder Fabrikanten, und nannten Paliere gehören, welche, wenn ſie nicht von einem Meiſter zur Aufſicht auf die Arbeiten beſtellt ſind, den übrigen Geſellen gleich zu achten ſind, führen läßt, ſoll von der Stadtpolizeibehörde oder dem Landgerichte um 10 Reichsthaler geſtraft werden. 4) Die Ortsvorſtände (welche in den Landſtädten und Märkten die Bürgermeiſter, und in den Dörfern die Obleute ſind) haben nur dann die Führung eines Baues zu geſtatten, wenn ihnen der von dem Landgerichte und der Baukommiſſion unterſchriebene Bauplan vorge- zeigt iſt, und die Vernachläſſigung dieſer Aufſicht ſoll um 5 Reichs- thaler beſtraft werden. 5) Ein unratifizirter Bauplan, oder durch einen Geſellen ge- führter Bau, iſt, wenn die Anzeige darüber einläuft, einzuſtellen, und die Fortſetzung deſſelben nur nach einem ratifizirten Plan und unter Leitung eines Meiſters zu geſtatten. 6) Die zur Feuerbeſchau Verordneten ſollen ſich von jedem, im Laufe des Jahrs geführten neuen Bau den ratifizirten Bauplan vor- legen laſſen, und den Abgang deſſelben der Behörde zur Beſtrafung der Fehligen anzeigen. 7) Jeder ohne Vorwiſſen der Stadtpolizeibehörden oder des Landgerichts geführte Bau ſoll ſogleich unterſucht, und, wenn er ord- nungswidrig geführt iſt, nach Erforderniß ganz oder zum Theil auf des Eigenthümers Koſten niedergeriſſen, und deſſen Wiederherſtellung nur nach dem ratifizirten Bauplane geſtattet werden. Sollten die Stadtpolizeibehörden und Landrichter in dem nachläſſig befunden wer- den, was ihres Amtes iſt, ſo unterliegen ſie für jeden Fall einer Strafe von 15 Reichsthalern. Auszug aus dem Regierungsblatt v. J. 1826. S. 153. §. 62. Zur Erprobung der erworbenen Gewerbskunde genügt im all- gemeinen jede Form und jede Art des Beweiſes, welche nach dem Ermeſſen der verordneten Prüfungskommiſſion geeignet iſt, die Fä- higkeit des Bewerbers zur ſelbſtſtändigen Ausübung ſeines Gewerbes außer Zweifel zu ſetzen. Es ſollen insbeſondere als zuläſſige Beweis- arten angeſehen werden: a) mehrjährige Verweſung eines Gewerbes mit offenkundig oder erweislich gutem Fortgange deſſelben, mehrjährige, ohne häufigen Wech- ſel zurückgelegte Gehilfen- oder Geſellendienſte in angeſehenen Hand- lungshäuſern, bei tüchtigen Gewerbsmeiſtern oder Fabrikanten, und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0402" n="392"/> nannten Paliere gehören, welche, wenn ſie nicht von einem Meiſter<lb/> zur Aufſicht auf die Arbeiten beſtellt ſind, den übrigen Geſellen gleich<lb/> zu achten ſind, führen läßt, ſoll von der Stadtpolizeibehörde oder dem<lb/> Landgerichte um 10 Reichsthaler geſtraft werden.</item><lb/> <item>4) Die Ortsvorſtände (welche in den Landſtädten und Märkten<lb/> die Bürgermeiſter, und in den Dörfern die Obleute ſind) haben nur<lb/> dann die Führung eines Baues zu geſtatten, wenn ihnen der von dem<lb/> Landgerichte und der Baukommiſſion unterſchriebene Bauplan vorge-<lb/> zeigt iſt, und die Vernachläſſigung dieſer Aufſicht ſoll um 5 Reichs-<lb/> thaler beſtraft werden.</item><lb/> <item>5) Ein unratifizirter Bauplan, oder durch einen Geſellen ge-<lb/> führter Bau, iſt, wenn die Anzeige darüber einläuft, einzuſtellen, und<lb/> die Fortſetzung deſſelben nur nach einem ratifizirten Plan und unter<lb/> Leitung eines Meiſters zu geſtatten.</item><lb/> <item>6) Die zur Feuerbeſchau Verordneten ſollen ſich von jedem, im<lb/> Laufe des Jahrs geführten neuen Bau den ratifizirten Bauplan vor-<lb/> legen laſſen, und den Abgang deſſelben der Behörde zur Beſtrafung<lb/> der Fehligen anzeigen.</item><lb/> <item>7) Jeder ohne Vorwiſſen der Stadtpolizeibehörden oder des<lb/> Landgerichts geführte Bau ſoll ſogleich unterſucht, und, wenn er ord-<lb/> nungswidrig geführt iſt, nach Erforderniß ganz oder zum Theil auf<lb/> des Eigenthümers Koſten niedergeriſſen, und deſſen Wiederherſtellung<lb/> nur nach dem ratifizirten Bauplane geſtattet werden. 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nannten Paliere gehören, welche, wenn ſie nicht von einem Meiſter
zur Aufſicht auf die Arbeiten beſtellt ſind, den übrigen Geſellen gleich
zu achten ſind, führen läßt, ſoll von der Stadtpolizeibehörde oder dem
Landgerichte um 10 Reichsthaler geſtraft werden.
4) Die Ortsvorſtände (welche in den Landſtädten und Märkten
die Bürgermeiſter, und in den Dörfern die Obleute ſind) haben nur
dann die Führung eines Baues zu geſtatten, wenn ihnen der von dem
Landgerichte und der Baukommiſſion unterſchriebene Bauplan vorge-
zeigt iſt, und die Vernachläſſigung dieſer Aufſicht ſoll um 5 Reichs-
thaler beſtraft werden.
5) Ein unratifizirter Bauplan, oder durch einen Geſellen ge-
führter Bau, iſt, wenn die Anzeige darüber einläuft, einzuſtellen, und
die Fortſetzung deſſelben nur nach einem ratifizirten Plan und unter
Leitung eines Meiſters zu geſtatten.
6) Die zur Feuerbeſchau Verordneten ſollen ſich von jedem, im
Laufe des Jahrs geführten neuen Bau den ratifizirten Bauplan vor-
legen laſſen, und den Abgang deſſelben der Behörde zur Beſtrafung
der Fehligen anzeigen.
7) Jeder ohne Vorwiſſen der Stadtpolizeibehörden oder des
Landgerichts geführte Bau ſoll ſogleich unterſucht, und, wenn er ord-
nungswidrig geführt iſt, nach Erforderniß ganz oder zum Theil auf
des Eigenthümers Koſten niedergeriſſen, und deſſen Wiederherſtellung
nur nach dem ratifizirten Bauplane geſtattet werden. Sollten die
Stadtpolizeibehörden und Landrichter in dem nachläſſig befunden wer-
den, was ihres Amtes iſt, ſo unterliegen ſie für jeden Fall einer
Strafe von 15 Reichsthalern.
München, den 14. Februar 1807.
Auszug aus dem Regierungsblatt v. J. 1826. S. 153. §. 62.
Zur Erprobung der erworbenen Gewerbskunde genügt im all-
gemeinen jede Form und jede Art des Beweiſes, welche nach dem
Ermeſſen der verordneten Prüfungskommiſſion geeignet iſt, die Fä-
higkeit des Bewerbers zur ſelbſtſtändigen Ausübung ſeines Gewerbes
außer Zweifel zu ſetzen. Es ſollen insbeſondere als zuläſſige Beweis-
arten angeſehen werden:
a) mehrjährige Verweſung eines Gewerbes mit offenkundig oder
erweislich gutem Fortgange deſſelben, mehrjährige, ohne häufigen Wech-
ſel zurückgelegte Gehilfen- oder Geſellendienſte in angeſehenen Hand-
lungshäuſern, bei tüchtigen Gewerbsmeiſtern oder Fabrikanten, und
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