der Art jedoch, daß auch in diesem Falle der Architekt den Gang der Prüfung zu leiten und zu überwachen und darauf zu sehen hat, daß weder zu lange bei dem nämlichen Prüfungsgegenstande verweilt werde, noch auch zu viele Gegenstände blos ganz oberflächlich zur Sprache kommen.
§. 8.
Alsbald nach beendigter Prüfung hat sich die Kommission über das Ergebniß derselben zu berathen und wegen der dem Candi- daten zu ertheilenden Censur oder der nach Befinden auszusprechenden Verweigerung des Prüfungszeugnisses, unter Berücksichtigung der §. 8. der Verordnung enthaltenen näheren Vorschriften, nach Stimmenmehr- heit Beschluß zu fassen.
Diese Berathung erfolgt zwar in Anwesenheit sämmtlicher Kom- missionsmitglieder. Bei der Abstimmung selbst ist jedoch jedesmal nur der eine der beiden zur Kommission gehörigen Jnnungsmeister und zwar, wenn ein Maurergesell in Frage ist, der Maurermeister, hingegen bei Zimmergesellen der Zimmermeister als stimmberechtigt anzusehen, während der Andere der Abgabe einer Stimme sich zu ent- halten hat.
Hat ein Gesell die Prüfung mit besonderer Auszeichnung be- standen und dabei einen solchen Grad technisch wissenschaftlicher Aus- bildung an den Tag gelegt, der ihn nach dem Ermessen der Kommis- sion als zur Ausführung größerer und wichtigerer Baue befähigt er- scheinen läßt, so ist dieses letztere Urtheil durch einen Zusatz zur Cen- sur in dem Zeugnisse besonders auszudrücken.
Da sich jedoch an den Besitz eines in dieser Maaße ausgestell- ten Prüfungszeugnisses nach §. 15. des Gesetzes vom 9. October 1840, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, das wichtige Vorrecht knüpft, daß den mit einem solchen versehenen Maurermeistern, diesel- ben mögen in den Städten oder auf dem Lande wohnen, die Ueber- nahme von Bauen auf Accord in allen Städten gestattet ist, so wer- den die Prüfungsbehörden zu Ertheilung dieser Auszeichnung nicht leicht zu verschreiten, sondern dabei mit angemessener Umsicht und Strenge zu verfahren haben.
§. 9.
Die Prüfungskommissionen haben zwar bei den Prüfun- gen allenthalben den Zweck im Auge zu behalten, höhere zeitgemäße Anforderungen an die Baugewerken zu richten, ohne auf die mangel- hafte Bildung derselben Rücksicht zu nehmen. Jedoch werden sie für jetzt, in Erwägung des erst kurzen Bestehens der Baugewerkschulen, den dermaligen allgemeinen Standpunkt der technischen Ausbildung der
der Art jedoch, daß auch in dieſem Falle der Architekt den Gang der Prüfung zu leiten und zu überwachen und darauf zu ſehen hat, daß weder zu lange bei dem nämlichen Prüfungsgegenſtande verweilt werde, noch auch zu viele Gegenſtände blos ganz oberflächlich zur Sprache kommen.
§. 8.
Alsbald nach beendigter Prüfung hat ſich die Kommiſſion über das Ergebniß derſelben zu berathen und wegen der dem Candi- daten zu ertheilenden Cenſur oder der nach Befinden auszuſprechenden Verweigerung des Prüfungszeugniſſes, unter Berückſichtigung der §. 8. der Verordnung enthaltenen näheren Vorſchriften, nach Stimmenmehr- heit Beſchluß zu faſſen.
Dieſe Berathung erfolgt zwar in Anweſenheit ſämmtlicher Kom- miſſionsmitglieder. Bei der Abſtimmung ſelbſt iſt jedoch jedesmal nur der eine der beiden zur Kommiſſion gehörigen Jnnungsmeiſter und zwar, wenn ein Maurergeſell in Frage iſt, der Maurermeiſter, hingegen bei Zimmergeſellen der Zimmermeiſter als ſtimmberechtigt anzuſehen, während der Andere der Abgabe einer Stimme ſich zu ent- halten hat.
Hat ein Geſell die Prüfung mit beſonderer Auszeichnung be- ſtanden und dabei einen ſolchen Grad techniſch wiſſenſchaftlicher Aus- bildung an den Tag gelegt, der ihn nach dem Ermeſſen der Kommiſ- ſion als zur Ausführung größerer und wichtigerer Baue befähigt er- ſcheinen läßt, ſo iſt dieſes letztere Urtheil durch einen Zuſatz zur Cen- ſur in dem Zeugniſſe beſonders auszudrücken.
Da ſich jedoch an den Beſitz eines in dieſer Maaße ausgeſtell- ten Prüfungszeugniſſes nach §. 15. des Geſetzes vom 9. October 1840, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, das wichtige Vorrecht knüpft, daß den mit einem ſolchen verſehenen Maurermeiſtern, dieſel- ben mögen in den Städten oder auf dem Lande wohnen, die Ueber- nahme von Bauen auf Accord in allen Städten geſtattet iſt, ſo wer- den die Prüfungsbehörden zu Ertheilung dieſer Auszeichnung nicht leicht zu verſchreiten, ſondern dabei mit angemeſſener Umſicht und Strenge zu verfahren haben.
§. 9.
Die Prüfungskommiſſionen haben zwar bei den Prüfun- gen allenthalben den Zweck im Auge zu behalten, höhere zeitgemäße Anforderungen an die Baugewerken zu richten, ohne auf die mangel- hafte Bildung derſelben Rückſicht zu nehmen. Jedoch werden ſie für jetzt, in Erwägung des erſt kurzen Beſtehens der Baugewerkſchulen, den dermaligen allgemeinen Standpunkt der techniſchen Ausbildung der
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der Art jedoch, daß auch in dieſem Falle der Architekt den Gang der
Prüfung zu leiten und zu überwachen und darauf zu ſehen hat, daß
weder zu lange bei dem nämlichen Prüfungsgegenſtande verweilt werde,
noch auch zu viele Gegenſtände blos ganz oberflächlich zur Sprache
kommen.
§. 8.
Alsbald nach beendigter Prüfung hat ſich die Kommiſſion
über das Ergebniß derſelben zu berathen und wegen der dem Candi-
daten zu ertheilenden Cenſur oder der nach Befinden auszuſprechenden
Verweigerung des Prüfungszeugniſſes, unter Berückſichtigung der §. 8.
der Verordnung enthaltenen näheren Vorſchriften, nach Stimmenmehr-
heit Beſchluß zu faſſen.
Dieſe Berathung erfolgt zwar in Anweſenheit ſämmtlicher Kom-
miſſionsmitglieder. Bei der Abſtimmung ſelbſt iſt jedoch jedesmal
nur der eine der beiden zur Kommiſſion gehörigen Jnnungsmeiſter
und zwar, wenn ein Maurergeſell in Frage iſt, der Maurermeiſter,
hingegen bei Zimmergeſellen der Zimmermeiſter als ſtimmberechtigt
anzuſehen, während der Andere der Abgabe einer Stimme ſich zu ent-
halten hat.
Hat ein Geſell die Prüfung mit beſonderer Auszeichnung be-
ſtanden und dabei einen ſolchen Grad techniſch wiſſenſchaftlicher Aus-
bildung an den Tag gelegt, der ihn nach dem Ermeſſen der Kommiſ-
ſion als zur Ausführung größerer und wichtigerer Baue befähigt er-
ſcheinen läßt, ſo iſt dieſes letztere Urtheil durch einen Zuſatz zur Cen-
ſur in dem Zeugniſſe beſonders auszudrücken.
Da ſich jedoch an den Beſitz eines in dieſer Maaße ausgeſtell-
ten Prüfungszeugniſſes nach §. 15. des Geſetzes vom 9. October 1840,
den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, das wichtige Vorrecht
knüpft, daß den mit einem ſolchen verſehenen Maurermeiſtern, dieſel-
ben mögen in den Städten oder auf dem Lande wohnen, die Ueber-
nahme von Bauen auf Accord in allen Städten geſtattet iſt, ſo wer-
den die Prüfungsbehörden zu Ertheilung dieſer Auszeichnung nicht
leicht zu verſchreiten, ſondern dabei mit angemeſſener Umſicht und
Strenge zu verfahren haben.
§. 9.
Die Prüfungskommiſſionen haben zwar bei den Prüfun-
gen allenthalben den Zweck im Auge zu behalten, höhere zeitgemäße
Anforderungen an die Baugewerken zu richten, ohne auf die mangel-
hafte Bildung derſelben Rückſicht zu nehmen. Jedoch werden ſie für
jetzt, in Erwägung des erſt kurzen Beſtehens der Baugewerkſchulen,
den dermaligen allgemeinen Standpunkt der techniſchen Ausbildung der
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/400>, abgerufen am 28.07.2024.
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