Baugewerken nach dem heutigen Stande der Verhältnisse überhaupt zu stellen sind, in der Hauptsache nach eigenem Ermessen zu bilden haben. Jm Allgemeinen ist jedoch darauf zu sehen, ob der Gesell die gestellte Aufgabe technisch richtig aufgefaßt und auf praktisch aus- führbare Weise behandelt habe. Jn dieser Hinsicht genügt es, wenn der Maurergesell zu den ihm aufgegebenen Einrichtungen z. B. von gewöhnlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden, Schulen oder den Hauptstücken größerer öffentlicher Gebäude die Grundrisse und Profile mit den vorkommenden Gewölben, Treppen, Feuerungsanlagen etc. über- haupt die richtige Construction aller dieser Haupttheile eines Gebäu- des durch Zeichnung detaillirt anzugeben und zu entwickeln versteht, der Zimmergesell aber innerhalb der Grenzen seiner Prüfungsaufgabe die Balkenlagen, den Wand-, Decken- und Dachverband etc. richtig dar- zustellen und zu zeichnen, auch die Treppen gehörig zu berechnen im Stande ist, ohne daß ein jeder auch in denjenigen Theilen der Bau- anlage, deren Ausführung dem andern Gewerbe angehört, vollständig und im Detail bewandert zu sein brauchte.
Wie übrigens schon bei Bestimmung der Aufgabe das, was in das Gebiet der höheren Baukunst schlägt, von dem, was für den ei- gentlichen Gewerbsmeister gehört, wohl zu unterscheiden und daher von dem Anspruche an eine künstlerische und streng wissenschaftlich gehaltene Ausführung der erstern jedenfalls abzusehen ist, so werden doch anderer Seits Verstöße, die sich der Examinand in seiner Aus- arbeitung gegen die allgemein gültigen Regeln eines guten Geschmacks in der Baukunst oder gegen anerkannte wissenschaftliche Grundsätze zu Schulden gebracht haben sollte, bei dem endlichen Urtheile über seine Befähigung nicht zu übersehen sein.
§. 5.
Liegt gegründeter Verdacht vor, daß der Gesell die Probe- arbeit nicht selbst oder nicht ohne fremde Beihülfe gefertigt habe oder trägt die Kommission aus einer andern Ursache Bedenken, sich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Probestücks sofort bestimmt zu entschließen, so ist der Gesell zwar eventuell zur mündlichen Prü- fung vorzuladen, ihm jedoch zu erkennen zu geben, daß ihm die Ent- werfung eines anderweiten Risses und Anschlags, um beides am Orte der Prüfungskommission und unter deren Aufsicht auszuführen, werde aufgegeben und von dem Ausfalle dieser zweiten Probearbeit seine Zulassung zur mündlichen Prüfung werde abhängig gemacht werden (Verordnung §. 8.).
§. 6.
Die mündliche Prüfung hat sich im Allgemeinen über folgende Gegenstände zu erstrecken:
25 *
Baugewerken nach dem heutigen Stande der Verhältniſſe überhaupt zu ſtellen ſind, in der Hauptſache nach eigenem Ermeſſen zu bilden haben. Jm Allgemeinen iſt jedoch darauf zu ſehen, ob der Geſell die geſtellte Aufgabe techniſch richtig aufgefaßt und auf praktiſch aus- führbare Weiſe behandelt habe. Jn dieſer Hinſicht genügt es, wenn der Maurergeſell zu den ihm aufgegebenen Einrichtungen z. B. von gewöhnlichen Wohn- und Wirthſchaftsgebäuden, Schulen oder den Hauptſtücken größerer öffentlicher Gebäude die Grundriſſe und Profile mit den vorkommenden Gewölben, Treppen, Feuerungsanlagen ꝛc. über- haupt die richtige Conſtruction aller dieſer Haupttheile eines Gebäu- des durch Zeichnung detaillirt anzugeben und zu entwickeln verſteht, der Zimmergeſell aber innerhalb der Grenzen ſeiner Prüfungsaufgabe die Balkenlagen, den Wand-, Decken- und Dachverband ꝛc. richtig dar- zuſtellen und zu zeichnen, auch die Treppen gehörig zu berechnen im Stande iſt, ohne daß ein jeder auch in denjenigen Theilen der Bau- anlage, deren Ausführung dem andern Gewerbe angehört, vollſtändig und im Detail bewandert zu ſein brauchte.
Wie übrigens ſchon bei Beſtimmung der Aufgabe das, was in das Gebiet der höheren Baukunſt ſchlägt, von dem, was für den ei- gentlichen Gewerbsmeiſter gehört, wohl zu unterſcheiden und daher von dem Anſpruche an eine künſtleriſche und ſtreng wiſſenſchaftlich gehaltene Ausführung der erſtern jedenfalls abzuſehen iſt, ſo werden doch anderer Seits Verſtöße, die ſich der Examinand in ſeiner Aus- arbeitung gegen die allgemein gültigen Regeln eines guten Geſchmacks in der Baukunſt oder gegen anerkannte wiſſenſchaftliche Grundſätze zu Schulden gebracht haben ſollte, bei dem endlichen Urtheile über ſeine Befähigung nicht zu überſehen ſein.
§. 5.
Liegt gegründeter Verdacht vor, daß der Geſell die Probe- arbeit nicht ſelbſt oder nicht ohne fremde Beihülfe gefertigt habe oder trägt die Kommiſſion aus einer andern Urſache Bedenken, ſich über die Zuläſſigkeit oder Unzuläſſigkeit des Probeſtücks ſofort beſtimmt zu entſchließen, ſo iſt der Geſell zwar eventuell zur mündlichen Prü- fung vorzuladen, ihm jedoch zu erkennen zu geben, daß ihm die Ent- werfung eines anderweiten Riſſes und Anſchlags, um beides am Orte der Prüfungskommiſſion und unter deren Aufſicht auszuführen, werde aufgegeben und von dem Ausfalle dieſer zweiten Probearbeit ſeine Zulaſſung zur mündlichen Prüfung werde abhängig gemacht werden (Verordnung §. 8.).
§. 6.
Die mündliche Prüfung hat ſich im Allgemeinen über folgende Gegenſtände zu erſtrecken:
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Baugewerken nach dem heutigen Stande der Verhältniſſe überhaupt
zu ſtellen ſind, in der Hauptſache nach eigenem Ermeſſen zu bilden
haben. Jm Allgemeinen iſt jedoch darauf zu ſehen, ob der Geſell
die geſtellte Aufgabe techniſch richtig aufgefaßt und auf praktiſch aus-
führbare Weiſe behandelt habe. Jn dieſer Hinſicht genügt es, wenn
der Maurergeſell zu den ihm aufgegebenen Einrichtungen z. B. von
gewöhnlichen Wohn- und Wirthſchaftsgebäuden, Schulen oder den
Hauptſtücken größerer öffentlicher Gebäude die Grundriſſe und Profile
mit den vorkommenden Gewölben, Treppen, Feuerungsanlagen ꝛc. über-
haupt die richtige Conſtruction aller dieſer Haupttheile eines Gebäu-
des durch Zeichnung detaillirt anzugeben und zu entwickeln verſteht,
der Zimmergeſell aber innerhalb der Grenzen ſeiner Prüfungsaufgabe
die Balkenlagen, den Wand-, Decken- und Dachverband ꝛc. richtig dar-
zuſtellen und zu zeichnen, auch die Treppen gehörig zu berechnen im
Stande iſt, ohne daß ein jeder auch in denjenigen Theilen der Bau-
anlage, deren Ausführung dem andern Gewerbe angehört, vollſtändig
und im Detail bewandert zu ſein brauchte.
Wie übrigens ſchon bei Beſtimmung der Aufgabe das, was in
das Gebiet der höheren Baukunſt ſchlägt, von dem, was für den ei-
gentlichen Gewerbsmeiſter gehört, wohl zu unterſcheiden und daher
von dem Anſpruche an eine künſtleriſche und ſtreng wiſſenſchaftlich
gehaltene Ausführung der erſtern jedenfalls abzuſehen iſt, ſo werden
doch anderer Seits Verſtöße, die ſich der Examinand in ſeiner Aus-
arbeitung gegen die allgemein gültigen Regeln eines guten Geſchmacks
in der Baukunſt oder gegen anerkannte wiſſenſchaftliche Grundſätze
zu Schulden gebracht haben ſollte, bei dem endlichen Urtheile über
ſeine Befähigung nicht zu überſehen ſein.
§. 5.
Liegt gegründeter Verdacht vor, daß der Geſell die Probe-
arbeit nicht ſelbſt oder nicht ohne fremde Beihülfe gefertigt habe oder
trägt die Kommiſſion aus einer andern Urſache Bedenken, ſich über
die Zuläſſigkeit oder Unzuläſſigkeit des Probeſtücks ſofort beſtimmt
zu entſchließen, ſo iſt der Geſell zwar eventuell zur mündlichen Prü-
fung vorzuladen, ihm jedoch zu erkennen zu geben, daß ihm die Ent-
werfung eines anderweiten Riſſes und Anſchlags, um beides am Orte
der Prüfungskommiſſion und unter deren Aufſicht auszuführen, werde
aufgegeben und von dem Ausfalle dieſer zweiten Probearbeit ſeine
Zulaſſung zur mündlichen Prüfung werde abhängig gemacht werden
(Verordnung §. 8.).
§. 6.
Die mündliche Prüfung hat ſich im Allgemeinen über
folgende Gegenſtände zu erſtrecken:
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/397>, abgerufen am 28.11.2024.
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