kann. Den letzten Worten des quästionirten Paragraphen ist kein anderer Sinn unterzulegen, als daß die Kommissarien sich über- zeugen müssen,
daß Examinandus alle vorkommenden Arbeiten selbst auszufüh- ren versteht, oder selbst ausführen kann, und sie daher theilweise ausführen muß,
wie die technischen Mitglieder der königl. Regierung richtig sentirt haben." (A. XIV. 639--3. 98.)
Sollte es an Gelegenheit zu einem Meisterbau fehlen, so ist die Prüfungskommission verpflichtet, sich deshalb an den Baudirektor der Provinz zu wenden, damit dieser einen solchen Bau nachweise.
§. 6.
Den Prüfungskommissionen liegt zwar hiernach ob, sich ganz gründlich von der Zulänglichkeit der Kenntnisse des Examinan- den zu überzeugen; allein es wird ihnen auch zugleich zur Pflicht ge- macht, der Zeit desselben zu schonen, und durchaus nicht zu gestatten, daß die Prüfung ein Vorwand werde, die Gesellen ungebührlich lange mit ausgesucht schwierigen Aufgaben zu beschäftigen, indessen von al- lem Erwerbe abzuhalten und zur unnützen Verzehrung ihres ersparten Nothpfennigs, der vielmehr zur Gründung ihres Etablissements dienen soll, zu nöthigen.
§. 7.
Auch sind dieselben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß bei den Prüfungen, oder bei Besichtigung der Probearbeiten und des Probebaues, die sonst wohl höchst mißbräuchlich eingeschlichene Dar- reichung von Speisen, Getränken und andern Erfrischungen gänzlich wegfalle, und soll der Vorwand, daß der Examinand oder seine Ver- wandten und Freunde sich dergleichen Kosten freiwillig, und sogar gegen die Vorstellung der Kommission gemacht hätten, sie schlechter- dings von dieser Verantwortlichkeit nicht befreien. Sie sind vielmehr verpflichtet, die Prüfung oder Besichtigung sofort einzustellen, wenn ein solches höchst unanständiges Anmuthen dabei stattfindet.
§. 8.
Die Kommission kann unter dem Vorwande, daß schon Maurermeister genug in der Gegend vorhanden wären, Niemand die Prüfung verweigern oder erschweren.
Ueberhaupt darf sie Niemand aus irgend einem andern Grunde, als wegen im Tentamen offenbar bewiesener Unfähigkeit, oder wegen eines solchen Grades von Bescholtenheit, wobei ihm, nach §. 20. der Städteordnung, das Bürgerrecht unbedingt versagt werden muß, die Zulassung zur Prüfung verweigern.
§. 9.
Das Examinationsprotokoll wird der Regierung einge- reicht, in welcher alsdann die Baudirektoren zu beurtheilen haben, ob
kann. Den letzten Worten des quäſtionirten Paragraphen iſt kein anderer Sinn unterzulegen, als daß die Kommiſſarien ſich über- zeugen müſſen,
daß Examinandus alle vorkommenden Arbeiten ſelbſt auszufüh- ren verſteht, oder ſelbſt ausführen kann, und ſie daher theilweiſe ausführen muß,
wie die techniſchen Mitglieder der königl. Regierung richtig ſentirt haben.‟ (A. XIV. 639—3. 98.)
Sollte es an Gelegenheit zu einem Meiſterbau fehlen, ſo iſt die Prüfungskommiſſion verpflichtet, ſich deshalb an den Baudirektor der Provinz zu wenden, damit dieſer einen ſolchen Bau nachweiſe.
§. 6.
Den Prüfungskommiſſionen liegt zwar hiernach ob, ſich ganz gründlich von der Zulänglichkeit der Kenntniſſe des Examinan- den zu überzeugen; allein es wird ihnen auch zugleich zur Pflicht ge- macht, der Zeit deſſelben zu ſchonen, und durchaus nicht zu geſtatten, daß die Prüfung ein Vorwand werde, die Geſellen ungebührlich lange mit ausgeſucht ſchwierigen Aufgaben zu beſchäftigen, indeſſen von al- lem Erwerbe abzuhalten und zur unnützen Verzehrung ihres erſparten Nothpfennigs, der vielmehr zur Gründung ihres Etabliſſements dienen ſoll, zu nöthigen.
§. 7.
Auch ſind dieſelben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß bei den Prüfungen, oder bei Beſichtigung der Probearbeiten und des Probebaues, die ſonſt wohl höchſt mißbräuchlich eingeſchlichene Dar- reichung von Speiſen, Getränken und andern Erfriſchungen gänzlich wegfalle, und ſoll der Vorwand, daß der Examinand oder ſeine Ver- wandten und Freunde ſich dergleichen Koſten freiwillig, und ſogar gegen die Vorſtellung der Kommiſſion gemacht hätten, ſie ſchlechter- dings von dieſer Verantwortlichkeit nicht befreien. Sie ſind vielmehr verpflichtet, die Prüfung oder Beſichtigung ſofort einzuſtellen, wenn ein ſolches höchſt unanſtändiges Anmuthen dabei ſtattfindet.
§. 8.
Die Kommiſſion kann unter dem Vorwande, daß ſchon Maurermeiſter genug in der Gegend vorhanden wären, Niemand die Prüfung verweigern oder erſchweren.
Ueberhaupt darf ſie Niemand aus irgend einem andern Grunde, als wegen im Tentamen offenbar bewieſener Unfähigkeit, oder wegen eines ſolchen Grades von Beſcholtenheit, wobei ihm, nach §. 20. der Städteordnung, das Bürgerrecht unbedingt verſagt werden muß, die Zulaſſung zur Prüfung verweigern.
§. 9.
Das Examinationsprotokoll wird der Regierung einge- reicht, in welcher alsdann die Baudirektoren zu beurtheilen haben, ob
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kann. Den letzten Worten des quäſtionirten Paragraphen iſt kein
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zeugen müſſen,
daß Examinandus alle vorkommenden Arbeiten ſelbſt auszufüh-
ren verſteht, oder ſelbſt ausführen kann, und ſie daher theilweiſe
ausführen muß,
wie die techniſchen Mitglieder der königl. Regierung richtig ſentirt
haben.‟ (A. XIV. 639—3. 98.)
Sollte es an Gelegenheit zu einem Meiſterbau fehlen, ſo iſt die
Prüfungskommiſſion verpflichtet, ſich deshalb an den Baudirektor der
Provinz zu wenden, damit dieſer einen ſolchen Bau nachweiſe.
§. 6.
Den Prüfungskommiſſionen liegt zwar hiernach ob, ſich
ganz gründlich von der Zulänglichkeit der Kenntniſſe des Examinan-
den zu überzeugen; allein es wird ihnen auch zugleich zur Pflicht ge-
macht, der Zeit deſſelben zu ſchonen, und durchaus nicht zu geſtatten,
daß die Prüfung ein Vorwand werde, die Geſellen ungebührlich lange
mit ausgeſucht ſchwierigen Aufgaben zu beſchäftigen, indeſſen von al-
lem Erwerbe abzuhalten und zur unnützen Verzehrung ihres erſparten
Nothpfennigs, der vielmehr zur Gründung ihres Etabliſſements dienen
ſoll, zu nöthigen.
§. 7.
Auch ſind dieſelben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß
bei den Prüfungen, oder bei Beſichtigung der Probearbeiten und des
Probebaues, die ſonſt wohl höchſt mißbräuchlich eingeſchlichene Dar-
reichung von Speiſen, Getränken und andern Erfriſchungen gänzlich
wegfalle, und ſoll der Vorwand, daß der Examinand oder ſeine Ver-
wandten und Freunde ſich dergleichen Koſten freiwillig, und ſogar
gegen die Vorſtellung der Kommiſſion gemacht hätten, ſie ſchlechter-
dings von dieſer Verantwortlichkeit nicht befreien. Sie ſind vielmehr
verpflichtet, die Prüfung oder Beſichtigung ſofort einzuſtellen, wenn
ein ſolches höchſt unanſtändiges Anmuthen dabei ſtattfindet.
§. 8.
Die Kommiſſion kann unter dem Vorwande, daß ſchon
Maurermeiſter genug in der Gegend vorhanden wären, Niemand die
Prüfung verweigern oder erſchweren.
Ueberhaupt darf ſie Niemand aus irgend einem andern Grunde,
als wegen im Tentamen offenbar bewieſener Unfähigkeit, oder wegen
eines ſolchen Grades von Beſcholtenheit, wobei ihm, nach §. 20. der
Städteordnung, das Bürgerrecht unbedingt verſagt werden muß,
die Zulaſſung zur Prüfung verweigern.
§. 9.
Das Examinationsprotokoll wird der Regierung einge-
reicht, in welcher alsdann die Baudirektoren zu beurtheilen haben, ob
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/385>, abgerufen am 28.07.2024.
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