Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.kann. Den letzten Worten des quästionirten Paragraphen ist kein daß Examinandus alle vorkommenden Arbeiten selbst auszufüh- wie die technischen Mitglieder der königl. Regierung richtig sentirt Sollte es an Gelegenheit zu einem Meisterbau fehlen, so ist die §. 6. Den Prüfungskommissionen liegt zwar hiernach ob, sich §. 7. Auch sind dieselben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß §. 8. Die Kommission kann unter dem Vorwande, daß schon Ueberhaupt darf sie Niemand aus irgend einem andern Grunde, §. 9. Das Examinationsprotokoll wird der Regierung einge- kann. Den letzten Worten des quäſtionirten Paragraphen iſt kein daß Examinandus alle vorkommenden Arbeiten ſelbſt auszufüh- wie die techniſchen Mitglieder der königl. Regierung richtig ſentirt Sollte es an Gelegenheit zu einem Meiſterbau fehlen, ſo iſt die §. 6. Den Prüfungskommiſſionen liegt zwar hiernach ob, ſich §. 7. Auch ſind dieſelben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß §. 8. Die Kommiſſion kann unter dem Vorwande, daß ſchon Ueberhaupt darf ſie Niemand aus irgend einem andern Grunde, §. 9. Das Examinationsprotokoll wird der Regierung einge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0385" n="375"/> kann. Den letzten Worten des quäſtionirten Paragraphen iſt kein<lb/> anderer Sinn unterzulegen, als daß die Kommiſſarien ſich über-<lb/> zeugen müſſen,</p><lb/> <p>daß Examinandus alle vorkommenden Arbeiten ſelbſt auszufüh-<lb/> ren verſteht, oder ſelbſt ausführen kann, und ſie daher theilweiſe<lb/> ausführen muß,</p><lb/> <p>wie die techniſchen Mitglieder der königl. Regierung richtig ſentirt<lb/> haben.‟ (A. <hi rendition="#aq">XIV.</hi> 639—3. 98.)</p><lb/> <p>Sollte es an Gelegenheit zu einem Meiſterbau fehlen, ſo iſt die<lb/> Prüfungskommiſſion verpflichtet, ſich deshalb an den Baudirektor der<lb/> Provinz zu wenden, damit dieſer einen ſolchen Bau nachweiſe.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.</head><lb/> <p>Den Prüfungskommiſſionen liegt zwar hiernach ob, ſich<lb/> ganz gründlich von der Zulänglichkeit der Kenntniſſe des Examinan-<lb/> den zu überzeugen; allein es wird ihnen auch zugleich zur Pflicht ge-<lb/> macht, der Zeit deſſelben zu ſchonen, und durchaus nicht zu geſtatten,<lb/> daß die Prüfung ein Vorwand werde, die Geſellen ungebührlich lange<lb/> mit ausgeſucht ſchwierigen Aufgaben zu beſchäftigen, indeſſen von al-<lb/> lem Erwerbe abzuhalten und zur unnützen Verzehrung ihres erſparten<lb/> Nothpfennigs, der vielmehr zur Gründung ihres Etabliſſements dienen<lb/> ſoll, zu nöthigen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 7.</head><lb/> <p>Auch ſind dieſelben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß<lb/> bei den Prüfungen, oder bei Beſichtigung der Probearbeiten und des<lb/> Probebaues, die ſonſt wohl höchſt mißbräuchlich eingeſchlichene Dar-<lb/> reichung von Speiſen, Getränken und andern Erfriſchungen gänzlich<lb/> wegfalle, und ſoll der Vorwand, daß der Examinand oder ſeine Ver-<lb/> wandten und Freunde ſich dergleichen Koſten freiwillig, und ſogar<lb/> gegen die Vorſtellung der Kommiſſion gemacht hätten, ſie ſchlechter-<lb/> dings von dieſer Verantwortlichkeit nicht befreien. Sie ſind vielmehr<lb/> verpflichtet, die Prüfung oder Beſichtigung ſofort einzuſtellen, wenn<lb/> ein ſolches höchſt unanſtändiges Anmuthen dabei ſtattfindet.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 8.</head><lb/> <p>Die Kommiſſion kann unter dem Vorwande, daß ſchon<lb/> Maurermeiſter genug in der Gegend vorhanden wären, Niemand die<lb/> Prüfung verweigern oder erſchweren.</p><lb/> <p>Ueberhaupt darf ſie Niemand aus irgend einem andern Grunde,<lb/> als wegen im Tentamen offenbar bewieſener Unfähigkeit, oder wegen<lb/> eines ſolchen Grades von Beſcholtenheit, wobei ihm, nach §. 20. der<lb/> Städteordnung, das Bürgerrecht <hi rendition="#g">unbedingt</hi> verſagt werden muß,<lb/> die Zulaſſung zur Prüfung verweigern.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 9.</head><lb/> <p>Das Examinationsprotokoll wird der Regierung einge-<lb/> reicht, in welcher alsdann die Baudirektoren zu beurtheilen haben, ob<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [375/0385]
kann. Den letzten Worten des quäſtionirten Paragraphen iſt kein
anderer Sinn unterzulegen, als daß die Kommiſſarien ſich über-
zeugen müſſen,
daß Examinandus alle vorkommenden Arbeiten ſelbſt auszufüh-
ren verſteht, oder ſelbſt ausführen kann, und ſie daher theilweiſe
ausführen muß,
wie die techniſchen Mitglieder der königl. Regierung richtig ſentirt
haben.‟ (A. XIV. 639—3. 98.)
Sollte es an Gelegenheit zu einem Meiſterbau fehlen, ſo iſt die
Prüfungskommiſſion verpflichtet, ſich deshalb an den Baudirektor der
Provinz zu wenden, damit dieſer einen ſolchen Bau nachweiſe.
§. 6.
Den Prüfungskommiſſionen liegt zwar hiernach ob, ſich
ganz gründlich von der Zulänglichkeit der Kenntniſſe des Examinan-
den zu überzeugen; allein es wird ihnen auch zugleich zur Pflicht ge-
macht, der Zeit deſſelben zu ſchonen, und durchaus nicht zu geſtatten,
daß die Prüfung ein Vorwand werde, die Geſellen ungebührlich lange
mit ausgeſucht ſchwierigen Aufgaben zu beſchäftigen, indeſſen von al-
lem Erwerbe abzuhalten und zur unnützen Verzehrung ihres erſparten
Nothpfennigs, der vielmehr zur Gründung ihres Etabliſſements dienen
ſoll, zu nöthigen.
§. 7.
Auch ſind dieſelben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß
bei den Prüfungen, oder bei Beſichtigung der Probearbeiten und des
Probebaues, die ſonſt wohl höchſt mißbräuchlich eingeſchlichene Dar-
reichung von Speiſen, Getränken und andern Erfriſchungen gänzlich
wegfalle, und ſoll der Vorwand, daß der Examinand oder ſeine Ver-
wandten und Freunde ſich dergleichen Koſten freiwillig, und ſogar
gegen die Vorſtellung der Kommiſſion gemacht hätten, ſie ſchlechter-
dings von dieſer Verantwortlichkeit nicht befreien. Sie ſind vielmehr
verpflichtet, die Prüfung oder Beſichtigung ſofort einzuſtellen, wenn
ein ſolches höchſt unanſtändiges Anmuthen dabei ſtattfindet.
§. 8.
Die Kommiſſion kann unter dem Vorwande, daß ſchon
Maurermeiſter genug in der Gegend vorhanden wären, Niemand die
Prüfung verweigern oder erſchweren.
Ueberhaupt darf ſie Niemand aus irgend einem andern Grunde,
als wegen im Tentamen offenbar bewieſener Unfähigkeit, oder wegen
eines ſolchen Grades von Beſcholtenheit, wobei ihm, nach §. 20. der
Städteordnung, das Bürgerrecht unbedingt verſagt werden muß,
die Zulaſſung zur Prüfung verweigern.
§. 9.
Das Examinationsprotokoll wird der Regierung einge-
reicht, in welcher alsdann die Baudirektoren zu beurtheilen haben, ob
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