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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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Stichmaaße, Eintheilungslatten eingerichtet, und wie die Gerüste
aufgestellt werden müssen.
i) Wie die zu den Maurerarbeiten gehörigen Materialien rücksicht-
lich ihrer Güte beurtheilt werden; wie ihre zweckmäßige Zube-
reitung geschieht, besonders wie ein tüchtiger Mörtel, Cement
und Wasserkitt zu bereiten ist.
k) Worin die polizeilichen Verordnungen rücksichtlich feuersichrer
Bauart bestehen.
l) Fragen über Fälle wo Maurerarbeiten mit den Zimmerarbeiten
collidiren; wie bei Vertrumpfung, Legung der Fußboden über
Gewölben etc.
§. 5.

Hat der Examinand in dieser Prüfung zur Zufriedenheit
bestanden, so wird demselben ein Meisterbau aufgegeben, den er in
seiner Partie ganz allein als Stückmeister leiten muß; es müssen da-
rin Feuerungsanlagen und Gewölbe vorkommen, ohne daß es indessen
nothwendig, daß jedesmal ein Kreuzgewölbe darunter begriffen sei; die
Maurermeister der Examinationskommission haben dabei die Aufsicht,
so wie der Landbaumeister, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen,
daß der Examinand die Arbeiten eigenhändig ausgeführt. Dieser Bau
wird revidirt, bevor er abgeputzt ist und wenn alle Theile noch in ro-
hem Mauerwerk zu sehen, um die Richtigkeit des Verbandes, so wie
die fleißige Ausführung der Arbeit beurtheilen zu können.

Die Revision geschieht von der ganzen Kommission, die bemerk-
ten Fehler werden dem Examinanden zur Stelle vorgehalten, und es
wird diese Vorhaltung und seine Erklärung darauf ausdrücklich in
das Examinationsprotokoll eingetragen.

Anmerkung. Hierzu bemerkt das Rescript des königl. Mini-
sters des Jnnern und der Polizei (Beuth) vom 14. Sept. 1833
an die königl. Regierung zu Merseburg:

"Der §. 5. der Jnstruktion vom 28. Juni 1821, die Prüfung
der Maurergesellen betreffend, über dessen Auslegung nach dem
Bericht der königl. Regierung vom 23. v. M. von der Kommission
zur Prüfung der Bauhandwerker in Halle Zweifel erhoben sind,
enthält wohl im Eingange die Vorschrift, daß der Examinand den
ihm aufgegebenen Meisterbau in seiner Partie ganz allein, als
Stückmeister, leiten solle, und am Schlusse die Bestimmung, daß
er die Arbeiten eigenhändig ausführen müsse."

"Daß derselbe aber den Bau nur leiten solle, steht nicht in der
Jnstruktion, und somit schließt das Eine das andere nicht aus, in-
dem es sich von selbst versteht, daß er nicht alle Handarbeit machen

Stichmaaße, Eintheilungslatten eingerichtet, und wie die Gerüſte
aufgeſtellt werden müſſen.
i) Wie die zu den Maurerarbeiten gehörigen Materialien rückſicht-
lich ihrer Güte beurtheilt werden; wie ihre zweckmäßige Zube-
reitung geſchieht, beſonders wie ein tüchtiger Mörtel, Cement
und Waſſerkitt zu bereiten iſt.
k) Worin die polizeilichen Verordnungen rückſichtlich feuerſichrer
Bauart beſtehen.
l) Fragen über Fälle wo Maurerarbeiten mit den Zimmerarbeiten
collidiren; wie bei Vertrumpfung, Legung der Fußboden über
Gewölben ꝛc.
§. 5.

Hat der Examinand in dieſer Prüfung zur Zufriedenheit
beſtanden, ſo wird demſelben ein Meiſterbau aufgegeben, den er in
ſeiner Partie ganz allein als Stückmeiſter leiten muß; es müſſen da-
rin Feuerungsanlagen und Gewölbe vorkommen, ohne daß es indeſſen
nothwendig, daß jedesmal ein Kreuzgewölbe darunter begriffen ſei; die
Maurermeiſter der Examinationskommiſſion haben dabei die Aufſicht,
ſo wie der Landbaumeiſter, um ſich die Ueberzeugung zu verſchaffen,
daß der Examinand die Arbeiten eigenhändig ausgeführt. Dieſer Bau
wird revidirt, bevor er abgeputzt iſt und wenn alle Theile noch in ro-
hem Mauerwerk zu ſehen, um die Richtigkeit des Verbandes, ſo wie
die fleißige Ausführung der Arbeit beurtheilen zu können.

Die Reviſion geſchieht von der ganzen Kommiſſion, die bemerk-
ten Fehler werden dem Examinanden zur Stelle vorgehalten, und es
wird dieſe Vorhaltung und ſeine Erklärung darauf ausdrücklich in
das Examinationsprotokoll eingetragen.

Anmerkung. Hierzu bemerkt das Reſcript des königl. Mini-
ſters des Jnnern und der Polizei (Beuth) vom 14. Sept. 1833
an die königl. Regierung zu Merſeburg:

„Der §. 5. der Jnſtruktion vom 28. Juni 1821, die Prüfung
der Maurergeſellen betreffend, über deſſen Auslegung nach dem
Bericht der königl. Regierung vom 23. v. M. von der Kommiſſion
zur Prüfung der Bauhandwerker in Halle Zweifel erhoben ſind,
enthält wohl im Eingange die Vorſchrift, daß der Examinand den
ihm aufgegebenen Meiſterbau in ſeiner Partie ganz allein, als
Stückmeiſter, leiten ſolle, und am Schluſſe die Beſtimmung, daß
er die Arbeiten eigenhändig ausführen müſſe.‟

„Daß derſelbe aber den Bau nur leiten ſolle, ſteht nicht in der
Jnſtruktion, und ſomit ſchließt das Eine das andere nicht aus, in-
dem es ſich von ſelbſt verſteht, daß er nicht alle Handarbeit machen

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[374/0384] Stichmaaße, Eintheilungslatten eingerichtet, und wie die Gerüſte aufgeſtellt werden müſſen. i) Wie die zu den Maurerarbeiten gehörigen Materialien rückſicht- lich ihrer Güte beurtheilt werden; wie ihre zweckmäßige Zube- reitung geſchieht, beſonders wie ein tüchtiger Mörtel, Cement und Waſſerkitt zu bereiten iſt. k) Worin die polizeilichen Verordnungen rückſichtlich feuerſichrer Bauart beſtehen. l) Fragen über Fälle wo Maurerarbeiten mit den Zimmerarbeiten collidiren; wie bei Vertrumpfung, Legung der Fußboden über Gewölben ꝛc. §. 5. Hat der Examinand in dieſer Prüfung zur Zufriedenheit beſtanden, ſo wird demſelben ein Meiſterbau aufgegeben, den er in ſeiner Partie ganz allein als Stückmeiſter leiten muß; es müſſen da- rin Feuerungsanlagen und Gewölbe vorkommen, ohne daß es indeſſen nothwendig, daß jedesmal ein Kreuzgewölbe darunter begriffen ſei; die Maurermeiſter der Examinationskommiſſion haben dabei die Aufſicht, ſo wie der Landbaumeiſter, um ſich die Ueberzeugung zu verſchaffen, daß der Examinand die Arbeiten eigenhändig ausgeführt. Dieſer Bau wird revidirt, bevor er abgeputzt iſt und wenn alle Theile noch in ro- hem Mauerwerk zu ſehen, um die Richtigkeit des Verbandes, ſo wie die fleißige Ausführung der Arbeit beurtheilen zu können. Die Reviſion geſchieht von der ganzen Kommiſſion, die bemerk- ten Fehler werden dem Examinanden zur Stelle vorgehalten, und es wird dieſe Vorhaltung und ſeine Erklärung darauf ausdrücklich in das Examinationsprotokoll eingetragen. Anmerkung. Hierzu bemerkt das Reſcript des königl. Mini- ſters des Jnnern und der Polizei (Beuth) vom 14. Sept. 1833 an die königl. Regierung zu Merſeburg: „Der §. 5. der Jnſtruktion vom 28. Juni 1821, die Prüfung der Maurergeſellen betreffend, über deſſen Auslegung nach dem Bericht der königl. Regierung vom 23. v. M. von der Kommiſſion zur Prüfung der Bauhandwerker in Halle Zweifel erhoben ſind, enthält wohl im Eingange die Vorſchrift, daß der Examinand den ihm aufgegebenen Meiſterbau in ſeiner Partie ganz allein, als Stückmeiſter, leiten ſolle, und am Schluſſe die Beſtimmung, daß er die Arbeiten eigenhändig ausführen müſſe.‟ „Daß derſelbe aber den Bau nur leiten ſolle, ſteht nicht in der Jnſtruktion, und ſomit ſchließt das Eine das andere nicht aus, in- dem es ſich von ſelbſt verſteht, daß er nicht alle Handarbeit machen

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/384>, abgerufen am 28.11.2024.