Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.sterrechte sich meldenden Personen, im Verhältniß ihrer sonstigen Aus- Denjenigen welche wegen offenbarer Unzulänglichkeit ihrer Vor- Ueber das Tentamen wird ein Examinationsprotokoll aufgenom- §. 2. Wird in dem Tentamen nach §. 1. ein Geselle zur Er- Der Examinand muß ferner einen Anschlag berechnen, von den *) Diese eingeklammerte Bestimmung ist durch das Cabinetsrescript
des königl. Finanzministers (Gr. v. Alvensleben) vom 8. März 1842 auf- gehoben worden. ſterrechte ſich meldenden Perſonen, im Verhältniß ihrer ſonſtigen Aus- Denjenigen welche wegen offenbarer Unzulänglichkeit ihrer Vor- Ueber das Tentamen wird ein Examinationsprotokoll aufgenom- §. 2. Wird in dem Tentamen nach §. 1. ein Geſelle zur Er- Der Examinand muß ferner einen Anſchlag berechnen, von den *) Dieſe eingeklammerte Beſtimmung iſt durch das Cabinetsreſcript
des königl. Finanzminiſters (Gr. v. Alvensleben) vom 8. März 1842 auf- gehoben worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0382" n="372"/> ſterrechte ſich meldenden Perſonen, im Verhältniß ihrer ſonſtigen Aus-<lb/> bildung, auch merkwürdige Gebäude mit Aufmerkſamkeit geſehen, und<lb/> an Orten wo vorzüglich gut gearbeitet wird, einige Zeit gearbeitet<lb/> haben.] <note place="foot" n="*)">Dieſe eingeklammerte Beſtimmung iſt durch das Cabinetsreſcript<lb/> des königl. Finanzminiſters (Gr. v. Alvensleben) vom 8. März 1842 <hi rendition="#g">auf-<lb/> gehoben worden.</hi></note></p><lb/> <p>Denjenigen welche wegen offenbarer Unzulänglichkeit ihrer Vor-<lb/> kenntniſſe, bei der vorerwähnten vorläufigen Prüfung zurückgewieſen<lb/> werden müſſen, ſoll dies Bildungsmittel, welches an Orten, wo Pro-<lb/> vinzial-, Kunſt- und Bauhandwerksſchulen vorhanden ſind, am zweck-<lb/> mäßigſten mit dieſem zugleich benutzt werden kann, vorzüglich empfoh-<lb/> len werden.</p><lb/> <p>Ueber das Tentamen wird ein Examinationsprotokoll aufgenom-<lb/> men, und ſolches im Fall eines ungünſtigen Ausfalls an demſelben<lb/> Tage geſchloſſen, im entgegengeſetzten Falle aber während des ganzen<lb/> Verlaufs des eigentlichen Examens fortgeſetzt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 2.</head><lb/> <p>Wird in dem Tentamen nach §. 1. ein Geſelle zur Er-<lb/> langung des Meiſterrechtes qualificirt gefunden, ſo erhält er eine Pro-<lb/> bearbeit zum Entwerfen und Zeichnen wichtiger Hauptſtücke eines Ge-<lb/> bäudes, die er unter Aufſicht eines Meiſters zu bearbeiten hat, und<lb/> wobei die Baubeamten von Zeit zu Zeit die Mitaufſicht übernehmen.<lb/> Bei der Beſtimmung der Aufgabe iſt das, was Sache eines Baumei-<lb/> ſters iſt, ſorgfältig von dem zu unterſcheiden, was für den eigentli-<lb/> chen Gewerksmeiſter gehört, und es müſſen von letzterem nie Ein-<lb/> richtungen zu ganzen Gebäuden, oder deren äußeren und inneren Ver-<lb/> zierungen, noch Anlagen, die die Arbeiten anderer Gewerke erfordern,<lb/> verlangt werden, ſondern es iſt zureichend, wenn der Maurergeſell zu<lb/> den ihm angegebenen Einrichtungen einiger Gebäude, als: gewöhnli-<lb/> cher Wohngebäude und größerer öffentlicher Gebäude, Kirchen und<lb/> Thürmen, den Grundriß und die Profile mit den vorkommenden Ge-<lb/> wölben und Feuerungsanlagen richtig auszuzeichnen verſteht, und wenn<lb/> er im Stande iſt, dergleichen Haupttheile eines Gebäudes und ihre<lb/> richtige Conſtruction, z. B. die Fundament- und andern Mauern,<lb/> die Bogenſtellungen, die Eindeckungen der Dächer, die Gewölbe, die<lb/> Feuerungsanlagen, die Geſimſe ꝛc. durch Zeichnungen detaillirt zu ent-<lb/> wickeln. Hierdurch kann ſich die Kommiſſion völlig überzeugen, ob<lb/> der Examinandus ſich die Sache bildlich vorzuſtellen vermag.</p><lb/> <p>Der Examinand muß ferner einen Anſchlag berechnen, von den<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [372/0382]
ſterrechte ſich meldenden Perſonen, im Verhältniß ihrer ſonſtigen Aus-
bildung, auch merkwürdige Gebäude mit Aufmerkſamkeit geſehen, und
an Orten wo vorzüglich gut gearbeitet wird, einige Zeit gearbeitet
haben.] *)
Denjenigen welche wegen offenbarer Unzulänglichkeit ihrer Vor-
kenntniſſe, bei der vorerwähnten vorläufigen Prüfung zurückgewieſen
werden müſſen, ſoll dies Bildungsmittel, welches an Orten, wo Pro-
vinzial-, Kunſt- und Bauhandwerksſchulen vorhanden ſind, am zweck-
mäßigſten mit dieſem zugleich benutzt werden kann, vorzüglich empfoh-
len werden.
Ueber das Tentamen wird ein Examinationsprotokoll aufgenom-
men, und ſolches im Fall eines ungünſtigen Ausfalls an demſelben
Tage geſchloſſen, im entgegengeſetzten Falle aber während des ganzen
Verlaufs des eigentlichen Examens fortgeſetzt.
§. 2.
Wird in dem Tentamen nach §. 1. ein Geſelle zur Er-
langung des Meiſterrechtes qualificirt gefunden, ſo erhält er eine Pro-
bearbeit zum Entwerfen und Zeichnen wichtiger Hauptſtücke eines Ge-
bäudes, die er unter Aufſicht eines Meiſters zu bearbeiten hat, und
wobei die Baubeamten von Zeit zu Zeit die Mitaufſicht übernehmen.
Bei der Beſtimmung der Aufgabe iſt das, was Sache eines Baumei-
ſters iſt, ſorgfältig von dem zu unterſcheiden, was für den eigentli-
chen Gewerksmeiſter gehört, und es müſſen von letzterem nie Ein-
richtungen zu ganzen Gebäuden, oder deren äußeren und inneren Ver-
zierungen, noch Anlagen, die die Arbeiten anderer Gewerke erfordern,
verlangt werden, ſondern es iſt zureichend, wenn der Maurergeſell zu
den ihm angegebenen Einrichtungen einiger Gebäude, als: gewöhnli-
cher Wohngebäude und größerer öffentlicher Gebäude, Kirchen und
Thürmen, den Grundriß und die Profile mit den vorkommenden Ge-
wölben und Feuerungsanlagen richtig auszuzeichnen verſteht, und wenn
er im Stande iſt, dergleichen Haupttheile eines Gebäudes und ihre
richtige Conſtruction, z. B. die Fundament- und andern Mauern,
die Bogenſtellungen, die Eindeckungen der Dächer, die Gewölbe, die
Feuerungsanlagen, die Geſimſe ꝛc. durch Zeichnungen detaillirt zu ent-
wickeln. Hierdurch kann ſich die Kommiſſion völlig überzeugen, ob
der Examinandus ſich die Sache bildlich vorzuſtellen vermag.
Der Examinand muß ferner einen Anſchlag berechnen, von den
*) Dieſe eingeklammerte Beſtimmung iſt durch das Cabinetsreſcript
des königl. Finanzminiſters (Gr. v. Alvensleben) vom 8. März 1842 auf-
gehoben worden.
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