gewalt gestürzt. Durch Kabinetsordern sind die Klö¬ ster, ist die Leibeigenschaft aufgehoben worden. Mit der Fürstenmacht ist das römische Recht aufgekom¬ men, weil es ihrer Tendenz entsprochen. Was von den Ruinen des Reichs sich erhalten, trägt auch noch die Spuren des alten Rechts. An beides hat sich Neues angeschlossen, wie es die Noth der Zeit den Gesetzgebern abgedrungen, oder der humane Geist eines Friedrich II. und Joseph II. für billig erkannt. So haben die neuen Landrechte sich gebildet und bil¬ den sich noch, wie die Zeit selbst tausend Rück- und Vorsichten und einer beständigen Verwandlung unter¬ worfen.
Sie bilden die Brücke vom römischen Recht zum öffentlichen, oder füllen wenigstens die Kluft zwischen beiden. Das öffentliche Gerichtswesen hat die öffent¬ liche Meinung für sich, wenn es auch nur in einem kleinen Theil Deutschlands praktisch ausgeübt wird. Leider haben wir nur als ein Geschenk von den Frem¬ den erhalten, was unser ursprüngliches Erzeugniß und Eigenthum gewesen. Der Code Napoleon und die damit zusammenhängenden Gerichtsformen sind eini¬ gen deutschen Stämmen als gutes Andenken an eine böse Zeit geblieben. Die französische Republik griff zu der öffentlichen Rechtsform, weil sie der Freiheit und einem tüchtigen Gemeindewesen von jeher als die angemessenste, die schlechthin natürliche sich er¬ wiesen. Längst lebt der Engländer im Genuß dieser unschätzbaren Form, und er hat sie von den angel¬
gewalt geſtuͤrzt. Durch Kabinetsordern ſind die Kloͤ¬ ſter, iſt die Leibeigenſchaft aufgehoben worden. Mit der Fuͤrſtenmacht iſt das roͤmiſche Recht aufgekom¬ men, weil es ihrer Tendenz entſprochen. Was von den Ruinen des Reichs ſich erhalten, traͤgt auch noch die Spuren des alten Rechts. An beides hat ſich Neues angeſchloſſen, wie es die Noth der Zeit den Geſetzgebern abgedrungen, oder der humane Geiſt eines Friedrich II. und Joſeph II. fuͤr billig erkannt. So haben die neuen Landrechte ſich gebildet und bil¬ den ſich noch, wie die Zeit ſelbſt tauſend Ruͤck- und Vorſichten und einer beſtaͤndigen Verwandlung unter¬ worfen.
Sie bilden die Bruͤcke vom roͤmiſchen Recht zum oͤffentlichen, oder fuͤllen wenigſtens die Kluft zwiſchen beiden. Das oͤffentliche Gerichtsweſen hat die oͤffent¬ liche Meinung fuͤr ſich, wenn es auch nur in einem kleinen Theil Deutſchlands praktiſch ausgeuͤbt wird. Leider haben wir nur als ein Geſchenk von den Frem¬ den erhalten, was unſer urſpruͤngliches Erzeugniß und Eigenthum geweſen. Der Code Napoléon und die damit zuſammenhaͤngenden Gerichtsformen ſind eini¬ gen deutſchen Staͤmmen als gutes Andenken an eine boͤſe Zeit geblieben. Die franzoͤſiſche Republik griff zu der oͤffentlichen Rechtsform, weil ſie der Freiheit und einem tuͤchtigen Gemeindeweſen von jeher als die angemeſſenſte, die ſchlechthin natuͤrliche ſich er¬ wieſen. Laͤngſt lebt der Englaͤnder im Genuß dieſer unſchaͤtzbaren Form, und er hat ſie von den angel¬
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gewalt geſtuͤrzt. Durch Kabinetsordern ſind die Kloͤ¬
ſter, iſt die Leibeigenſchaft aufgehoben worden. Mit
der Fuͤrſtenmacht iſt das roͤmiſche Recht aufgekom¬
men, weil es ihrer Tendenz entſprochen. Was von
den Ruinen des Reichs ſich erhalten, traͤgt auch noch
die Spuren des alten Rechts. An beides hat ſich
Neues angeſchloſſen, wie es die Noth der Zeit den
Geſetzgebern abgedrungen, oder der humane Geiſt
eines Friedrich II. und Joſeph II. fuͤr billig erkannt.
So haben die neuen Landrechte ſich gebildet und bil¬
den ſich noch, wie die Zeit ſelbſt tauſend Ruͤck- und
Vorſichten und einer beſtaͤndigen Verwandlung unter¬
worfen.
Sie bilden die Bruͤcke vom roͤmiſchen Recht zum
oͤffentlichen, oder fuͤllen wenigſtens die Kluft zwiſchen
beiden. Das oͤffentliche Gerichtsweſen hat die oͤffent¬
liche Meinung fuͤr ſich, wenn es auch nur in einem
kleinen Theil Deutſchlands praktiſch ausgeuͤbt wird.
Leider haben wir nur als ein Geſchenk von den Frem¬
den erhalten, was unſer urſpruͤngliches Erzeugniß
und Eigenthum geweſen. Der Code Napoléon und die
damit zuſammenhaͤngenden Gerichtsformen ſind eini¬
gen deutſchen Staͤmmen als gutes Andenken an eine
boͤſe Zeit geblieben. Die franzoͤſiſche Republik griff
zu der oͤffentlichen Rechtsform, weil ſie der Freiheit
und einem tuͤchtigen Gemeindeweſen von jeher als
die angemeſſenſte, die ſchlechthin natuͤrliche ſich er¬
wieſen. Laͤngſt lebt der Englaͤnder im Genuß dieſer
unſchaͤtzbaren Form, und er hat ſie von den angel¬
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Menzel, Wolfgang: Die deutsche Literatur. Bd. 1. Stuttgart, 1828, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_literatur01_1828/265>, abgerufen am 29.12.2024.
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