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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Das Vermögen.
wirthschaftlichen Gütern, während er die übrigen in den Kreis
seiner ökonomischen Thätigkeit einzubeziehen keine practische
Veranlassung findet.

Später führen Nachdenken und Erfahrung die Menschen
zu immer tieferer Erkenntniss des ursächlichen Zusammenhanges
der Dinge und zumal des Zusammenhanges derselben mit ihrer
Wohlfahrt, und sie lernen die Güter zweiter, dritter und höherer
Ordnung kennen. Aber auch bei diesen Gütern finden sie, gleich-
wie bei den Gütern erster Ordnung, dass einige derselben ihnen
in einer den Bedarf übersteigenden Quantität verfügbar sind,
während bei den übrigen das entgegengesetzte Verhältniss obwal-
tet, und sie scheiden auch diese Güter in solche, die sie in den
Kreis ihrer wirthschaftlichen Thätigkeit einbeziehen, und in an-
dere, bei welchen sie hiezu keine practische Nöthigung empfinden.
Dies ist aber der Ursprung des ökonomischen Charakters der
Güter höherer Ordnung.

§. 4.
Das Vermögen.

"Die Gesammtheit der einer Person verfügbaren Güter"
haben wir oben (S. 31) den Güterbesitz derselben genannt,
die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Subjecte verfüg-
baren *) ökonomischen Güter nennen wir dagegen sein Ver-
mögen
**) und sind demnach die in der Verfügung eines wirth-
schaftenden Subjectes befindlichen nicht ökonomischen Güter,
wie sie überhaupt nicht Gegenstände seiner Wirthschaft sind,
so auch nicht als Theile seines Vermögens zu betrachten.

*) "Verfügbar," im wirthschaftlichen Sinne des Wortes, ist Je-
manden ein Gut, wenn er dasselbe zur Befriedigung seiner Bedürfnisse heran-
zuziehen in der Lage ist. Dem können physische, oder rechtliche Hindernisse
entgegenstehen. Das Vermögen eines Mündels z. B. ist dem Vormunde nicht
verfügbar im obigen Sinne des Wortes.
**) Hermann, Staatswirthschaftliche Untersuch. 1832, S. 6. -- Welche
Schwierigkeit für die nicht deutschen Nationalökonomen bei der Definirung
des Begriffes "Vermögen" daraus entsteht, dass sie den Begriff der "ökono-
mischen Güter" nicht kennen, dafür sind die Schriften eines Malthus das
deutlichste Zeugniss. In der ersten Auflage seiner "Principles of pol. econ.[,]"
welche 1820 erschien, definirt er (S. 28) wealth = "those material objects,
which are necessary, useful or agreeable to mankind." Diese Definition um-

Das Vermögen.
wirthschaftlichen Gütern, während er die übrigen in den Kreis
seiner ökonomischen Thätigkeit einzubeziehen keine practische
Veranlassung findet.

Später führen Nachdenken und Erfahrung die Menschen
zu immer tieferer Erkenntniss des ursächlichen Zusammenhanges
der Dinge und zumal des Zusammenhanges derselben mit ihrer
Wohlfahrt, und sie lernen die Güter zweiter, dritter und höherer
Ordnung kennen. Aber auch bei diesen Gütern finden sie, gleich-
wie bei den Gütern erster Ordnung, dass einige derselben ihnen
in einer den Bedarf übersteigenden Quantität verfügbar sind,
während bei den übrigen das entgegengesetzte Verhältniss obwal-
tet, und sie scheiden auch diese Güter in solche, die sie in den
Kreis ihrer wirthschaftlichen Thätigkeit einbeziehen, und in an-
dere, bei welchen sie hiezu keine practische Nöthigung empfinden.
Dies ist aber der Ursprung des ökonomischen Charakters der
Güter höherer Ordnung.

§. 4.
Das Vermögen.

„Die Gesammtheit der einer Person verfügbaren Güter“
haben wir oben (S. 31) den Güterbesitz derselben genannt,
die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Subjecte verfüg-
baren *) ökonomischen Güter nennen wir dagegen sein Ver-
mögen
**) und sind demnach die in der Verfügung eines wirth-
schaftenden Subjectes befindlichen nicht ökonomischen Güter,
wie sie überhaupt nicht Gegenstände seiner Wirthschaft sind,
so auch nicht als Theile seines Vermögens zu betrachten.

*)Verfügbar,“ im wirthschaftlichen Sinne des Wortes, ist Je-
manden ein Gut, wenn er dasselbe zur Befriedigung seiner Bedürfnisse heran-
zuziehen in der Lage ist. Dem können physische, oder rechtliche Hindernisse
entgegenstehen. Das Vermögen eines Mündels z. B. ist dem Vormunde nicht
verfügbar im obigen Sinne des Wortes.
**) Hermann, Staatswirthschaftliche Untersuch. 1832, S. 6. — Welche
Schwierigkeit für die nicht deutschen Nationalökonomen bei der Definirung
des Begriffes „Vermögen“ daraus entsteht, dass sie den Begriff der „ökono-
mischen Güter“ nicht kennen, dafür sind die Schriften eines Malthus das
deutlichste Zeugniss. In der ersten Auflage seiner „Principles of pol. econ.[,]“
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[70/0088] Das Vermögen. wirthschaftlichen Gütern, während er die übrigen in den Kreis seiner ökonomischen Thätigkeit einzubeziehen keine practische Veranlassung findet. Später führen Nachdenken und Erfahrung die Menschen zu immer tieferer Erkenntniss des ursächlichen Zusammenhanges der Dinge und zumal des Zusammenhanges derselben mit ihrer Wohlfahrt, und sie lernen die Güter zweiter, dritter und höherer Ordnung kennen. Aber auch bei diesen Gütern finden sie, gleich- wie bei den Gütern erster Ordnung, dass einige derselben ihnen in einer den Bedarf übersteigenden Quantität verfügbar sind, während bei den übrigen das entgegengesetzte Verhältniss obwal- tet, und sie scheiden auch diese Güter in solche, die sie in den Kreis ihrer wirthschaftlichen Thätigkeit einbeziehen, und in an- dere, bei welchen sie hiezu keine practische Nöthigung empfinden. Dies ist aber der Ursprung des ökonomischen Charakters der Güter höherer Ordnung. §. 4. Das Vermögen. „Die Gesammtheit der einer Person verfügbaren Güter“ haben wir oben (S. 31) den Güterbesitz derselben genannt, die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Subjecte verfüg- baren *) ökonomischen Güter nennen wir dagegen sein Ver- mögen **) und sind demnach die in der Verfügung eines wirth- schaftenden Subjectes befindlichen nicht ökonomischen Güter, wie sie überhaupt nicht Gegenstände seiner Wirthschaft sind, so auch nicht als Theile seines Vermögens zu betrachten. *) „Verfügbar,“ im wirthschaftlichen Sinne des Wortes, ist Je- manden ein Gut, wenn er dasselbe zur Befriedigung seiner Bedürfnisse heran- zuziehen in der Lage ist. Dem können physische, oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Das Vermögen eines Mündels z. B. ist dem Vormunde nicht verfügbar im obigen Sinne des Wortes. **) Hermann, Staatswirthschaftliche Untersuch. 1832, S. 6. — Welche Schwierigkeit für die nicht deutschen Nationalökonomen bei der Definirung des Begriffes „Vermögen“ daraus entsteht, dass sie den Begriff der „ökono- mischen Güter“ nicht kennen, dafür sind die Schriften eines Malthus das deutlichste Zeugniss. In der ersten Auflage seiner „Principles of pol. econ.,“ welche 1820 erschien, definirt er (S. 28) wealth = „those material objects, which are necessary, useful or agreeable to mankind.“ Diese Definition um-

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/88>, abgerufen am 22.11.2024.