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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Ueber den Ursprung der menschlichen Wirthschaft.

Bevor wir jedoch an die Darlegung dieses Verhältnisses
und der Lebenserscheinungen schreiten, welche in demselben,

sucht das Kriterium des Vermögenscharakters der Güter Anfangs (Principles
1820. S. 28) ausschliesslich in der Körperlichkeit der Güter und beschränkt
auch in seinen späteren Schriften den Begriff der Vermögensobjecte auf die
materiellen Güter. Der letztern Ansicht sind in Deutschland: Storch,
(Cours, I., S. 108, ff. 1815); Fulda, (Cameralwissensch. 1816, S. 2 der
ed. 1820); Oberndorfer, (Nationalökonom. 1822, §. 23); Rau, (Volkswirth-
schaftslehre, §. 1, 1826); Lotz, (Staatswirthschaftslehre, I., S. 19, der ed.
1837); Bernhardi, (Kritik der Gründe etc., 1849, S. 134 ff., insb. 143 ff.)
Gegen die Ausscheidung der immateriellen Güter: Say, (Cours I., S. 161.
1828); Mac Culloch, (Principles of P. E., ed 1864, S. 4); Hermann,
(Staatswirthschaftliche Untersuchungen, S. 8., 1832); Roscher, (System I.,
§. 3). Dass durch die Beschränkung des Vermögensbegriffes auf die materiel-
len Güter der Begriff der Vermögensobjecte keineswegs richtig begränzt wird,
hat übrigens schon Malthus erkannt, (Principles, 2. Aufl. 1836, S. 34), von
dessen wechselnden Versuchen, den obigen Begriff festzustellen, wir weiter
unten sprechen. Von den neuesten Vertretern der Volkswirthschaftslehre in
England wird der Begriff des Vermögensobjectes fast ausnahmslos wieder
an den Tauschwerth geknüpft. So von: Mac Culloch, (Principles, S. 4 der
ed. 1864); J. St. Mill, (Principles 6. Aufl. Prelim. Rem.); Senior, (Polit. Eco-
nom., S. 6, 1863.) Unter den neuern Franzosen folgen insbesondere A. Cle-
ment
und A. Walras dieser Ansicht. Während solcherart die französischen
und englischen Volkswirthe lediglich zwischen Gütern unterscheiden, welche
Vermögensobjecte sind und jenen, die sich uns nicht als solche darstellen,
geht Hermann (Staatswirthschaftliche Untersuch. S. 3, 1832) viel tiefer,
indem er die wirthschaftlichen Güter (Objecte der Wirthschaft) den freien
Gütern entgegenstellt, eine Unterscheidung, welche seither von der deutschen
Wissenschaft mit wenigen Ausnahmen festgehalten wurde. Doch definirt Her-
mann
selbst den Begriff der wirthschaftlichen Güter zu enge. "Wirthschaft-
liches Gut ist," sagt H., "was nur gegen bestimmte Aufopferung, durch Arbeit
oder Vergeltung hergestellt werden kann" (a. a. O. S. 3) und macht dadurch
den ökonomischen Charakter der Güter von der Arbeit, (ibid. S. 4 auch
vom menschlichen Verkehre) abhängig. Aber sind die Baumfrüchte, welche
ein isolirtes Subject mühelos erlangen kann, für dasselbe kein wirthschaft-
liches Gut, falls dieselben ihm in einer geringeren Quantität verfüg bar sind,
als sein Bedarf beträgt, während doch das zwar eben so mühelos, aber ihm
in einer den Bedarf übersteigenden Quantität verfügbare Quellwasser ein
nicht ökonomisches Gut ist? Roscher, welcher in seinem Grundriss (1843,
S. 3) die wirthschaftlichen Güter als solche definirt hatte, "die in den Ver-
kehr kommen" und in den ältern Auflagen seines Systems als "Güter, welche
des Verkehrs fähig sind, oder wenigstens denselben fördern können." (System
Ueber den Ursprung der menschlichen Wirthschaft.

Bevor wir jedoch an die Darlegung dieses Verhältnisses
und der Lebenserscheinungen schreiten, welche in demselben,

sucht das Kriterium des Vermögenscharakters der Güter Anfangs (Principles
1820. S. 28) ausschliesslich in der Körperlichkeit der Güter und beschränkt
auch in seinen späteren Schriften den Begriff der Vermögensobjecte auf die
materiellen Güter. Der letztern Ansicht sind in Deutschland: Storch,
(Cours, I., S. 108, ff. 1815); Fulda, (Cameralwissensch. 1816, S. 2 der
ed. 1820); Oberndorfer, (Nationalökonom. 1822, §. 23); Rau, (Volkswirth-
schaftslehre, §. 1, 1826); Lotz, (Staatswirthschaftslehre, I., S. 19, der ed.
1837); Bernhardi, (Kritik der Gründe etc., 1849, S. 134 ff., insb. 143 ff.)
Gegen die Ausscheidung der immateriellen Güter: Say, (Cours I., S. 161.
1828); Mac Culloch, (Principles of P. E., ed 1864, S. 4); Hermann,
(Staatswirthschaftliche Untersuchungen, S. 8., 1832); Roscher, (System I.,
§. 3). Dass durch die Beschränkung des Vermögensbegriffes auf die materiel-
len Güter der Begriff der Vermögensobjecte keineswegs richtig begränzt wird,
hat übrigens schon Malthus erkannt, (Principles, 2. Aufl. 1836, S. 34), von
dessen wechselnden Versuchen, den obigen Begriff festzustellen, wir weiter
unten sprechen. Von den neuesten Vertretern der Volkswirthschaftslehre in
England wird der Begriff des Vermögensobjectes fast ausnahmslos wieder
an den Tauschwerth geknüpft. So von: Mac Culloch, (Principles, S. 4 der
ed. 1864); J. St. Mill, (Principles 6. Aufl. Prelim. Rem.); Senior, (Polit. Eco-
nom., S. 6, 1863.) Unter den neuern Franzosen folgen insbesondere A. Cle-
ment
und A. Walras dieser Ansicht. Während solcherart die französischen
und englischen Volkswirthe lediglich zwischen Gütern unterscheiden, welche
Vermögensobjecte sind und jenen, die sich uns nicht als solche darstellen,
geht Hermann (Staatswirthschaftliche Untersuch. S. 3, 1832) viel tiefer,
indem er die wirthschaftlichen Güter (Objecte der Wirthschaft) den freien
Gütern entgegenstellt, eine Unterscheidung, welche seither von der deutschen
Wissenschaft mit wenigen Ausnahmen festgehalten wurde. Doch definirt Her-
mann
selbst den Begriff der wirthschaftlichen Güter zu enge. „Wirthschaft-
liches Gut ist,“ sagt H., „was nur gegen bestimmte Aufopferung, durch Arbeit
oder Vergeltung hergestellt werden kann“ (a. a. O. S. 3) und macht dadurch
den ökonomischen Charakter der Güter von der Arbeit, (ibid. S. 4 auch
vom menschlichen Verkehre) abhängig. Aber sind die Baumfrüchte, welche
ein isolirtes Subject mühelos erlangen kann, für dasselbe kein wirthschaft-
liches Gut, falls dieselben ihm in einer geringeren Quantität verfüg bar sind,
als sein Bedarf beträgt, während doch das zwar eben so mühelos, aber ihm
in einer den Bedarf übersteigenden Quantität verfügbare Quellwasser ein
nicht ökonomisches Gut ist? Roscher, welcher in seinem Grundriss (1843,
S. 3) die wirthschaftlichen Güter als solche definirt hatte, „die in den Ver-
kehr kommen“ und in den ältern Auflagen seines Systems als „Güter, welche
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[54/0072] Ueber den Ursprung der menschlichen Wirthschaft. Bevor wir jedoch an die Darlegung dieses Verhältnisses und der Lebenserscheinungen schreiten, welche in demselben, *) *) sucht das Kriterium des Vermögenscharakters der Güter Anfangs (Principles 1820. S. 28) ausschliesslich in der Körperlichkeit der Güter und beschränkt auch in seinen späteren Schriften den Begriff der Vermögensobjecte auf die materiellen Güter. Der letztern Ansicht sind in Deutschland: Storch, (Cours, I., S. 108, ff. 1815); Fulda, (Cameralwissensch. 1816, S. 2 der ed. 1820); Oberndorfer, (Nationalökonom. 1822, §. 23); Rau, (Volkswirth- schaftslehre, §. 1, 1826); Lotz, (Staatswirthschaftslehre, I., S. 19, der ed. 1837); Bernhardi, (Kritik der Gründe etc., 1849, S. 134 ff., insb. 143 ff.) Gegen die Ausscheidung der immateriellen Güter: Say, (Cours I., S. 161. 1828); Mac Culloch, (Principles of P. E., ed 1864, S. 4); Hermann, (Staatswirthschaftliche Untersuchungen, S. 8., 1832); Roscher, (System I., §. 3). Dass durch die Beschränkung des Vermögensbegriffes auf die materiel- len Güter der Begriff der Vermögensobjecte keineswegs richtig begränzt wird, hat übrigens schon Malthus erkannt, (Principles, 2. Aufl. 1836, S. 34), von dessen wechselnden Versuchen, den obigen Begriff festzustellen, wir weiter unten sprechen. Von den neuesten Vertretern der Volkswirthschaftslehre in England wird der Begriff des Vermögensobjectes fast ausnahmslos wieder an den Tauschwerth geknüpft. So von: Mac Culloch, (Principles, S. 4 der ed. 1864); J. St. Mill, (Principles 6. Aufl. Prelim. Rem.); Senior, (Polit. Eco- nom., S. 6, 1863.) Unter den neuern Franzosen folgen insbesondere A. Cle- ment und A. Walras dieser Ansicht. Während solcherart die französischen und englischen Volkswirthe lediglich zwischen Gütern unterscheiden, welche Vermögensobjecte sind und jenen, die sich uns nicht als solche darstellen, geht Hermann (Staatswirthschaftliche Untersuch. S. 3, 1832) viel tiefer, indem er die wirthschaftlichen Güter (Objecte der Wirthschaft) den freien Gütern entgegenstellt, eine Unterscheidung, welche seither von der deutschen Wissenschaft mit wenigen Ausnahmen festgehalten wurde. Doch definirt Her- mann selbst den Begriff der wirthschaftlichen Güter zu enge. „Wirthschaft- liches Gut ist,“ sagt H., „was nur gegen bestimmte Aufopferung, durch Arbeit oder Vergeltung hergestellt werden kann“ (a. a. O. S. 3) und macht dadurch den ökonomischen Charakter der Güter von der Arbeit, (ibid. S. 4 auch vom menschlichen Verkehre) abhängig. Aber sind die Baumfrüchte, welche ein isolirtes Subject mühelos erlangen kann, für dasselbe kein wirthschaft- liches Gut, falls dieselben ihm in einer geringeren Quantität verfüg bar sind, als sein Bedarf beträgt, während doch das zwar eben so mühelos, aber ihm in einer den Bedarf übersteigenden Quantität verfügbare Quellwasser ein nicht ökonomisches Gut ist? Roscher, welcher in seinem Grundriss (1843, S. 3) die wirthschaftlichen Güter als solche definirt hatte, „die in den Ver- kehr kommen“ und in den ältern Auflagen seines Systems als „Güter, welche des Verkehrs fähig sind, oder wenigstens denselben fördern können.“ (System

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/72>, abgerufen am 22.11.2024.