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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.
tretenden ökonomischen Erscheinungen den einfachen Fall in's
Auge, dass die einem Monopolisten verfügbare Quantität des
Monopolgutes plötzlich in die Hände zweier Concurrenten ge-
langen würde. Ein Monopolist ist gestorben und hat seine
Monopolgüter und Productionsmittel zwei Erben zu gleichen
Theilen hinterlassen -- dies wäre ein solcher Fall, wie wir ihn
eben hingestellt haben. Nun ist es nicht unmöglich, dass die
beiden Erben des Monopolisten, anstatt gegenseitig zu concur-
riren, die oben dargelegte Monopolpolitik des Erblassers ge-
meinschaftlich fortsetzen, oder aber zur gemeinsamen Aus-
beutung der Consumenten in ein gegenseitiges Einverständniss
treten und dann gemeinsam die Quantitäten der zur Veräusserung
gelangenden Güter, beziehungsweise die Preise derselben regu-
liren werden. Es ist auch nicht undenkbar, dass dieselben ohne
ausdrückliche Uebereinkunft "in dem gegenseitigen wohlverstan-
denen Interesse" die obige monopolistische Politik, soweit
sie dieselbe in ihrem eigenen ökonomischen Interesse gelegen
finden, gegen ihre Kunden beobachten werden. In diesen
beiden Fällen, die wir in der wirthschaftlichen Entwickelung
der Menschen aller Orten beobachten können *), würden dann
allerdings dieselben Erscheinungen zu Tage treten, welche
wir oben beim Monopolhandel beobachten konnten; die
bezüglichen wirthschaftenden Subjecte wären aber dann eben
keine Concurrenten im Anbote, sondern Monopolisten, und
von diesen ist hier nicht die Rede. Setzen wir aber den Fall,
jeder der beiden Erben des Monopolisten sei entschlossen, in
selbständiger Weise den Vertrieb des bisherigen Monopolgutes

*) Keine Erscheinung ist gewöhnlicher, als dass ein Monopolist sich
gegen das Auftreten eines Concurrenten in feindseligster Weise wehrt, keine
aber auch häufiger, als dass er sich mit dem bereits etablirten Concurrenten
verständigt. Sein Interesse geht dahin, den Concurrenten nicht aufkommen
zu lassen. Hat sich dieser aber nichtsdestoweniger festgesetzt, so geht dann
sein ökonomisches Interesse dahin, gemeinschaftlich mit ihm eine gemilderte Mono-
polpolitik weiter zu treiben, überall dort, wo ein Spielraum für Monopolisten-
politik auch nach dem Auftreten eines Concurrenten vorhanden ist. Die scharfe
Concurrenz pflegt in solchen Fällen beiden wirthschaftenden Subjecten nach-
theilig zu sein und daher die der Regel nach rasch erfolgende Verständigung
der Anfangs so feindlich sich gegenüberstehenden Concurrenten.

Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.
tretenden ökonomischen Erscheinungen den einfachen Fall in’s
Auge, dass die einem Monopolisten verfügbare Quantität des
Monopolgutes plötzlich in die Hände zweier Concurrenten ge-
langen würde. Ein Monopolist ist gestorben und hat seine
Monopolgüter und Productionsmittel zwei Erben zu gleichen
Theilen hinterlassen — dies wäre ein solcher Fall, wie wir ihn
eben hingestellt haben. Nun ist es nicht unmöglich, dass die
beiden Erben des Monopolisten, anstatt gegenseitig zu concur-
riren, die oben dargelegte Monopolpolitik des Erblassers ge-
meinschaftlich fortsetzen, oder aber zur gemeinsamen Aus-
beutung der Consumenten in ein gegenseitiges Einverständniss
treten und dann gemeinsam die Quantitäten der zur Veräusserung
gelangenden Güter, beziehungsweise die Preise derselben regu-
liren werden. Es ist auch nicht undenkbar, dass dieselben ohne
ausdrückliche Uebereinkunft „in dem gegenseitigen wohlverstan-
denen Interesse“ die obige monopolistische Politik, soweit
sie dieselbe in ihrem eigenen ökonomischen Interesse gelegen
finden, gegen ihre Kunden beobachten werden. In diesen
beiden Fällen, die wir in der wirthschaftlichen Entwickelung
der Menschen aller Orten beobachten können *), würden dann
allerdings dieselben Erscheinungen zu Tage treten, welche
wir oben beim Monopolhandel beobachten konnten; die
bezüglichen wirthschaftenden Subjecte wären aber dann eben
keine Concurrenten im Anbote, sondern Monopolisten, und
von diesen ist hier nicht die Rede. Setzen wir aber den Fall,
jeder der beiden Erben des Monopolisten sei entschlossen, in
selbständiger Weise den Vertrieb des bisherigen Monopolgutes

*) Keine Erscheinung ist gewöhnlicher, als dass ein Monopolist sich
gegen das Auftreten eines Concurrenten in feindseligster Weise wehrt, keine
aber auch häufiger, als dass er sich mit dem bereits etablirten Concurrenten
verständigt. Sein Interesse geht dahin, den Concurrenten nicht aufkommen
zu lassen. Hat sich dieser aber nichtsdestoweniger festgesetzt, so geht dann
sein ökonomisches Interesse dahin, gemeinschaftlich mit ihm eine gemilderte Mono-
polpolitik weiter zu treiben, überall dort, wo ein Spielraum für Monopolisten-
politik auch nach dem Auftreten eines Concurrenten vorhanden ist. Die scharfe
Concurrenz pflegt in solchen Fällen beiden wirthschaftenden Subjecten nach-
theilig zu sein und daher die der Regel nach rasch erfolgende Verständigung
der Anfangs so feindlich sich gegenüberstehenden Concurrenten.
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[207/0225] Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz. tretenden ökonomischen Erscheinungen den einfachen Fall in’s Auge, dass die einem Monopolisten verfügbare Quantität des Monopolgutes plötzlich in die Hände zweier Concurrenten ge- langen würde. Ein Monopolist ist gestorben und hat seine Monopolgüter und Productionsmittel zwei Erben zu gleichen Theilen hinterlassen — dies wäre ein solcher Fall, wie wir ihn eben hingestellt haben. Nun ist es nicht unmöglich, dass die beiden Erben des Monopolisten, anstatt gegenseitig zu concur- riren, die oben dargelegte Monopolpolitik des Erblassers ge- meinschaftlich fortsetzen, oder aber zur gemeinsamen Aus- beutung der Consumenten in ein gegenseitiges Einverständniss treten und dann gemeinsam die Quantitäten der zur Veräusserung gelangenden Güter, beziehungsweise die Preise derselben regu- liren werden. Es ist auch nicht undenkbar, dass dieselben ohne ausdrückliche Uebereinkunft „in dem gegenseitigen wohlverstan- denen Interesse“ die obige monopolistische Politik, soweit sie dieselbe in ihrem eigenen ökonomischen Interesse gelegen finden, gegen ihre Kunden beobachten werden. In diesen beiden Fällen, die wir in der wirthschaftlichen Entwickelung der Menschen aller Orten beobachten können *), würden dann allerdings dieselben Erscheinungen zu Tage treten, welche wir oben beim Monopolhandel beobachten konnten; die bezüglichen wirthschaftenden Subjecte wären aber dann eben keine Concurrenten im Anbote, sondern Monopolisten, und von diesen ist hier nicht die Rede. Setzen wir aber den Fall, jeder der beiden Erben des Monopolisten sei entschlossen, in selbständiger Weise den Vertrieb des bisherigen Monopolgutes *) Keine Erscheinung ist gewöhnlicher, als dass ein Monopolist sich gegen das Auftreten eines Concurrenten in feindseligster Weise wehrt, keine aber auch häufiger, als dass er sich mit dem bereits etablirten Concurrenten verständigt. Sein Interesse geht dahin, den Concurrenten nicht aufkommen zu lassen. Hat sich dieser aber nichtsdestoweniger festgesetzt, so geht dann sein ökonomisches Interesse dahin, gemeinschaftlich mit ihm eine gemilderte Mono- polpolitik weiter zu treiben, überall dort, wo ein Spielraum für Monopolisten- politik auch nach dem Auftreten eines Concurrenten vorhanden ist. Die scharfe Concurrenz pflegt in solchen Fällen beiden wirthschaftenden Subjecten nach- theilig zu sein und daher die der Regel nach rasch erfolgende Verständigung der Anfangs so feindlich sich gegenüberstehenden Concurrenten.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/225>, abgerufen am 12.12.2024.