Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz. Grundsätzen vor. Jede gegebene ökonomische Sachlage förderteine innerhalb bestimmter Grenzen sich bewegende Preisbildung und Gütervertheilung zu Tage, jede andere Preisbildung und Gütervertheilung ist ökonomisch ausgeschlossen und es bieten uns somit die Erscheinungen des Monopolhandels in jeder Be- ziehung das Bild strenger Gesetzmässigkeit. Irrthum und mangel- hafte Erkenntniss können wohl auch hier Abweichungen zu Tage fördern, es sind dies indess dann pathologische Erscheinungen der Volkswirthschaft, welche ebensowenig gegen die Gesetze der Volkswirthschaftslehre beweisen, als die Erscheinungen am kranken Körper gegen die Gesetze der Physiologie. §. 3. Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz. a) Die Entstehung der Concurrenz. Man würde den Begriff des Monopolisten viel zu enge auf- Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz. Grundsätzen vor. Jede gegebene ökonomische Sachlage förderteine innerhalb bestimmter Grenzen sich bewegende Preisbildung und Gütervertheilung zu Tage, jede andere Preisbildung und Gütervertheilung ist ökonomisch ausgeschlossen und es bieten uns somit die Erscheinungen des Monopolhandels in jeder Be- ziehung das Bild strenger Gesetzmässigkeit. Irrthum und mangel- hafte Erkenntniss können wohl auch hier Abweichungen zu Tage fördern, es sind dies indess dann pathologische Erscheinungen der Volkswirthschaft, welche ebensowenig gegen die Gesetze der Volkswirthschaftslehre beweisen, als die Erscheinungen am kranken Körper gegen die Gesetze der Physiologie. §. 3. Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz. a) Die Entstehung der Concurrenz. Man würde den Begriff des Monopolisten viel zu enge auf- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0219" n="201"/><fw place="top" type="header">Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.</fw><lb/> Grundsätzen vor. Jede gegebene ökonomische Sachlage fördert<lb/> eine innerhalb bestimmter Grenzen sich bewegende Preisbildung<lb/> und Gütervertheilung zu Tage, jede andere Preisbildung und<lb/> Gütervertheilung ist ökonomisch ausgeschlossen und es bieten<lb/> uns somit die Erscheinungen des Monopolhandels in jeder Be-<lb/> ziehung das Bild strenger Gesetzmässigkeit. Irrthum und mangel-<lb/> hafte Erkenntniss können wohl auch hier Abweichungen zu Tage<lb/> fördern, es sind dies indess dann pathologische Erscheinungen<lb/> der Volkswirthschaft, welche ebensowenig gegen die Gesetze der<lb/> Volkswirthschaftslehre beweisen, als die Erscheinungen am kranken<lb/> Körper gegen die Gesetze der Physiologie.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 3.<lb/> Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.</head><lb/> <div n="3"> <head>a) Die Entstehung der Concurrenz.</head><lb/> <p>Man würde den Begriff des Monopolisten viel zu enge auf-<lb/> fassen, wollte man denselben auf jene Personen beschränken,<lb/> welche gegen die Concurrenz anderer wirthschaftender Subjecte<lb/> durch die Staatsgewalt, oder sonst in gesellschaftlicher Weise<lb/> geschützt sind. Es giebt Personen, welche durch ihren Besitz,<lb/> oder in Folge eigenthümlicher Fähigkeiten und Verhältnisse<lb/> Güter zu Markte bringen können, rücksichtlich welcher andere<lb/> wirthschaftende Personen, durch die physische, oder ökonomische<lb/> Unmöglichkeit, ein Gleiches zu thun, von der Concurrenz im An-<lb/> bote an und für sich ausgeschlossen sind. Aber auch dort, wo<lb/> solche eigenthümliche Verhältnisse nicht vorhanden sind, können<lb/> ohne jede gesellschaftliche Beschränkung Monopolisten erstehen.<lb/> Jeder Handwerksmann, der sich in einem Orte, wo Seinesgleichen<lb/> noch nicht bestehen, etablirt, jeder Kaufmann, Arzt oder Rechts-<lb/> anwalt, der sich in einem Orte niederlässt, wo bisher noch Nie-<lb/> mand sein Gewerbe, oder seine Kunst ausübt, ist in einem<lb/> gewissen Sinne Monopolist, denn die von ihm der Gesellschaft<lb/> zum Austausch angebotenen Güter können, zum mindesten in<lb/> zahlreichen Fällen, eben nur bei ihm erstanden werden. Die<lb/> Chroniken mancher blühenden Städte wissen uns nicht selten<lb/> von dem ersten Kunstweber zu erzählen, der sich, als die Ort-<lb/> schaft noch klein und schwach bevölkert war, daselbst angesiedelt,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0219]
Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.
Grundsätzen vor. Jede gegebene ökonomische Sachlage fördert
eine innerhalb bestimmter Grenzen sich bewegende Preisbildung
und Gütervertheilung zu Tage, jede andere Preisbildung und
Gütervertheilung ist ökonomisch ausgeschlossen und es bieten
uns somit die Erscheinungen des Monopolhandels in jeder Be-
ziehung das Bild strenger Gesetzmässigkeit. Irrthum und mangel-
hafte Erkenntniss können wohl auch hier Abweichungen zu Tage
fördern, es sind dies indess dann pathologische Erscheinungen
der Volkswirthschaft, welche ebensowenig gegen die Gesetze der
Volkswirthschaftslehre beweisen, als die Erscheinungen am kranken
Körper gegen die Gesetze der Physiologie.
§. 3.
Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.
a) Die Entstehung der Concurrenz.
Man würde den Begriff des Monopolisten viel zu enge auf-
fassen, wollte man denselben auf jene Personen beschränken,
welche gegen die Concurrenz anderer wirthschaftender Subjecte
durch die Staatsgewalt, oder sonst in gesellschaftlicher Weise
geschützt sind. Es giebt Personen, welche durch ihren Besitz,
oder in Folge eigenthümlicher Fähigkeiten und Verhältnisse
Güter zu Markte bringen können, rücksichtlich welcher andere
wirthschaftende Personen, durch die physische, oder ökonomische
Unmöglichkeit, ein Gleiches zu thun, von der Concurrenz im An-
bote an und für sich ausgeschlossen sind. Aber auch dort, wo
solche eigenthümliche Verhältnisse nicht vorhanden sind, können
ohne jede gesellschaftliche Beschränkung Monopolisten erstehen.
Jeder Handwerksmann, der sich in einem Orte, wo Seinesgleichen
noch nicht bestehen, etablirt, jeder Kaufmann, Arzt oder Rechts-
anwalt, der sich in einem Orte niederlässt, wo bisher noch Nie-
mand sein Gewerbe, oder seine Kunst ausübt, ist in einem
gewissen Sinne Monopolist, denn die von ihm der Gesellschaft
zum Austausch angebotenen Güter können, zum mindesten in
zahlreichen Fällen, eben nur bei ihm erstanden werden. Die
Chroniken mancher blühenden Städte wissen uns nicht selten
von dem ersten Kunstweber zu erzählen, der sich, als die Ort-
schaft noch klein und schwach bevölkert war, daselbst angesiedelt,
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