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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
Güter durch jenen der Güter höherer Ordnung erklärt wird,
welche zur Hervorbringung derselben dienten, musste sich natur-
gemäss auch überall dort geltend machen, wo der Preis von
Capitalnutzungen in Frage kam. Wir haben die letzten
Ursachen des ökonomischen Charakters, beziehungsweise des
Werthes der Güter dieser Art bereits oben eines Weitern dar-
gelegt, und auch auf die Irrthümlichkeit jener Theorie hin-
gewiesen, welche den Preis der Capitalnutzungen als eine Ent-
schädigung der Enthaltsamkeit des Capitalbesitzers hinstellt. In
Wahrheit ist der Preis, welcher für Capitalnutzungen erlangt
werden kann, wie wir sehen werden, nicht minder eine Folge
ihres ökonomischen Charakters und ihres Werthes, als wie jener
aller übrigen Güter, das massgebende Princip ihres Werthes
aber wiederum kein anderes, als jenes der Güter überhaupt*).



*) Eine besondere Eigenthümlichkeit trifft bei der Preisbildung
der Capitalnutzungen, wie wir in der Folge sehen werden, insofern zu Tage,
als dieselben in den meisten Fällen nicht veräussert werden können, ohne
dass die betreffenden Capitalien selbst in das Eigenthum der Ersteher der
Capitalnutzungen übergeben werden, ein Umstand, welcher eine Gefahr für
den Capitalbesitzer in sich schliesst, für welche derselbe durch eine Prämie
entschädigt werden muss.

Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
Güter durch jenen der Güter höherer Ordnung erklärt wird,
welche zur Hervorbringung derselben dienten, musste sich natur-
gemäss auch überall dort geltend machen, wo der Preis von
Capitalnutzungen in Frage kam. Wir haben die letzten
Ursachen des ökonomischen Charakters, beziehungsweise des
Werthes der Güter dieser Art bereits oben eines Weitern dar-
gelegt, und auch auf die Irrthümlichkeit jener Theorie hin-
gewiesen, welche den Preis der Capitalnutzungen als eine Ent-
schädigung der Enthaltsamkeit des Capitalbesitzers hinstellt. In
Wahrheit ist der Preis, welcher für Capitalnutzungen erlangt
werden kann, wie wir sehen werden, nicht minder eine Folge
ihres ökonomischen Charakters und ihres Werthes, als wie jener
aller übrigen Güter, das massgebende Princip ihres Werthes
aber wiederum kein anderes, als jenes der Güter überhaupt*).



*) Eine besondere Eigenthümlichkeit trifft bei der Preisbildung
der Capitalnutzungen, wie wir in der Folge sehen werden, insofern zu Tage,
als dieselben in den meisten Fällen nicht veräussert werden können, ohne
dass die betreffenden Capitalien selbst in das Eigenthum der Ersteher der
Capitalnutzungen übergeben werden, ein Umstand, welcher eine Gefahr für
den Capitalbesitzer in sich schliesst, für welche derselbe durch eine Prämie
entschädigt werden muss.
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[152/0170] Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt. Güter durch jenen der Güter höherer Ordnung erklärt wird, welche zur Hervorbringung derselben dienten, musste sich natur- gemäss auch überall dort geltend machen, wo der Preis von Capitalnutzungen in Frage kam. Wir haben die letzten Ursachen des ökonomischen Charakters, beziehungsweise des Werthes der Güter dieser Art bereits oben eines Weitern dar- gelegt, und auch auf die Irrthümlichkeit jener Theorie hin- gewiesen, welche den Preis der Capitalnutzungen als eine Ent- schädigung der Enthaltsamkeit des Capitalbesitzers hinstellt. In Wahrheit ist der Preis, welcher für Capitalnutzungen erlangt werden kann, wie wir sehen werden, nicht minder eine Folge ihres ökonomischen Charakters und ihres Werthes, als wie jener aller übrigen Güter, das massgebende Princip ihres Werthes aber wiederum kein anderes, als jenes der Güter überhaupt *). *) Eine besondere Eigenthümlichkeit trifft bei der Preisbildung der Capitalnutzungen, wie wir in der Folge sehen werden, insofern zu Tage, als dieselben in den meisten Fällen nicht veräussert werden können, ohne dass die betreffenden Capitalien selbst in das Eigenthum der Ersteher der Capitalnutzungen übergeben werden, ein Umstand, welcher eine Gefahr für den Capitalbesitzer in sich schliesst, für welche derselbe durch eine Prämie entschädigt werden muss.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/170>, abgerufen am 24.11.2024.