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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
thätigkeit mit inbegriffen) das Mass ihres Werthes in dem voraus-
sichtlichen Werthe des Productes findet. Wo immer Boden-
benützungen zur Hervorbringung von Gütern niederer Ordnung
herangezogen werden, finden demnach auch sie im Vereine mit
den übrigen complementären Gütern das Mass des Werthes in
dem voraussichtlichen Werthe des Gutes niederer, beziehungs-
weise erster Ordnung, zu dessen Hervorbringung sie bestimmt
sind, und je nachdem dieser letztere grösser oder geringer ist,
bestimmt sich auch unter sonst gleichen Verhältnissen der
höhere oder geringere Werth derselben. Was aber den Werth
betrifft, welchen concrete Bodennutzungen, beziehungsweise con-
crete Grundstücke an und für sich für die wirthschaftenden
Menschen haben, so regelt sich derselbe eben so wohl, wie jener
aller andern Güter höherer Ordnung, nach dem Grundsatze, dass
der Werth eines Gutes höherer Ordnung um so grösser ist, je
grösser der Werth des voraussichtlichen Productes und je ge-
ringer unter sonst gleichen Verhältnissen der Werth der com-
plementären Güter höherer Ordnung ist*).

Die Bodennutzungen stehen demnach rücksichtlich ihres
Werthes unter keinen anderen allgemeinen Gesetzen, als z. B.
die Nutzungen von Maschinen, Werkzeugen, Wohnhäusern,
Fabriken, ja als alle übrigen ökonomischen Güter, welcher Art
sie auch immer sein mögen.

Damit sollen die besonderen Eigenthümlichkeiten, welche
die Bodennützungen, beziehungsweise die Grundstücke, gleichwie
viele andere Güterarten aufweisen, durchaus nicht negirt werden.
Die in Rede stehenden Güter sind einem Volke der Regel nach

*) Der Werth der Grundstücke richtet sich nach dem voraussichtlichen
Werthe der Bodennutzungen, nicht umgekehrt dieser letztere nach dem
erstern. Der Werth der Grundstücke ist nichts anderes, als der voraus-
sichtliche Werth der Gesammtheit der Bodennutzungen zurückbezogen auf
die Gegenwart. Je höher der voraussichtliche Werth der Bodennutzungen
und je geringer der Werth der Capitalnutzungen, um so höher somit der
Werth der Grundstücke. Wir werden in der Folge sehen, dass der Werth
der Güter die Grundlage der Preise derselben ist. Wenn in Zeiten des
wirthschaftlichen Aufschwunges eines Volkes regelmässig die Erscheinung zu
Tage tritt, dass der Preis der Grundstücke in rascher Progression wächst,
so hat dies seinen Grund einerseits in dem Steigen der Bodenrente und
andererseits in dem Sinken des Zinsfusses.

Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
thätigkeit mit inbegriffen) das Mass ihres Werthes in dem voraus-
sichtlichen Werthe des Productes findet. Wo immer Boden-
benützungen zur Hervorbringung von Gütern niederer Ordnung
herangezogen werden, finden demnach auch sie im Vereine mit
den übrigen complementären Gütern das Mass des Werthes in
dem voraussichtlichen Werthe des Gutes niederer, beziehungs-
weise erster Ordnung, zu dessen Hervorbringung sie bestimmt
sind, und je nachdem dieser letztere grösser oder geringer ist,
bestimmt sich auch unter sonst gleichen Verhältnissen der
höhere oder geringere Werth derselben. Was aber den Werth
betrifft, welchen concrete Bodennutzungen, beziehungsweise con-
crete Grundstücke an und für sich für die wirthschaftenden
Menschen haben, so regelt sich derselbe eben so wohl, wie jener
aller andern Güter höherer Ordnung, nach dem Grundsatze, dass
der Werth eines Gutes höherer Ordnung um so grösser ist, je
grösser der Werth des voraussichtlichen Productes und je ge-
ringer unter sonst gleichen Verhältnissen der Werth der com-
plementären Güter höherer Ordnung ist*).

Die Bodennutzungen stehen demnach rücksichtlich ihres
Werthes unter keinen anderen allgemeinen Gesetzen, als z. B.
die Nutzungen von Maschinen, Werkzeugen, Wohnhäusern,
Fabriken, ja als alle übrigen ökonomischen Güter, welcher Art
sie auch immer sein mögen.

Damit sollen die besonderen Eigenthümlichkeiten, welche
die Bodennützungen, beziehungsweise die Grundstücke, gleichwie
viele andere Güterarten aufweisen, durchaus nicht negirt werden.
Die in Rede stehenden Güter sind einem Volke der Regel nach

*) Der Werth der Grundstücke richtet sich nach dem voraussichtlichen
Werthe der Bodennutzungen, nicht umgekehrt dieser letztere nach dem
erstern. Der Werth der Grundstücke ist nichts anderes, als der voraus-
sichtliche Werth der Gesammtheit der Bodennutzungen zurückbezogen auf
die Gegenwart. Je höher der voraussichtliche Werth der Bodennutzungen
und je geringer der Werth der Capitalnutzungen, um so höher somit der
Werth der Grundstücke. Wir werden in der Folge sehen, dass der Werth
der Güter die Grundlage der Preise derselben ist. Wenn in Zeiten des
wirthschaftlichen Aufschwunges eines Volkes regelmässig die Erscheinung zu
Tage tritt, dass der Preis der Grundstücke in rascher Progression wächst,
so hat dies seinen Grund einerseits in dem Steigen der Bodenrente und
andererseits in dem Sinken des Zinsfusses.
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[148/0166] Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt. thätigkeit mit inbegriffen) das Mass ihres Werthes in dem voraus- sichtlichen Werthe des Productes findet. Wo immer Boden- benützungen zur Hervorbringung von Gütern niederer Ordnung herangezogen werden, finden demnach auch sie im Vereine mit den übrigen complementären Gütern das Mass des Werthes in dem voraussichtlichen Werthe des Gutes niederer, beziehungs- weise erster Ordnung, zu dessen Hervorbringung sie bestimmt sind, und je nachdem dieser letztere grösser oder geringer ist, bestimmt sich auch unter sonst gleichen Verhältnissen der höhere oder geringere Werth derselben. Was aber den Werth betrifft, welchen concrete Bodennutzungen, beziehungsweise con- crete Grundstücke an und für sich für die wirthschaftenden Menschen haben, so regelt sich derselbe eben so wohl, wie jener aller andern Güter höherer Ordnung, nach dem Grundsatze, dass der Werth eines Gutes höherer Ordnung um so grösser ist, je grösser der Werth des voraussichtlichen Productes und je ge- ringer unter sonst gleichen Verhältnissen der Werth der com- plementären Güter höherer Ordnung ist *). Die Bodennutzungen stehen demnach rücksichtlich ihres Werthes unter keinen anderen allgemeinen Gesetzen, als z. B. die Nutzungen von Maschinen, Werkzeugen, Wohnhäusern, Fabriken, ja als alle übrigen ökonomischen Güter, welcher Art sie auch immer sein mögen. Damit sollen die besonderen Eigenthümlichkeiten, welche die Bodennützungen, beziehungsweise die Grundstücke, gleichwie viele andere Güterarten aufweisen, durchaus nicht negirt werden. Die in Rede stehenden Güter sind einem Volke der Regel nach *) Der Werth der Grundstücke richtet sich nach dem voraussichtlichen Werthe der Bodennutzungen, nicht umgekehrt dieser letztere nach dem erstern. Der Werth der Grundstücke ist nichts anderes, als der voraus- sichtliche Werth der Gesammtheit der Bodennutzungen zurückbezogen auf die Gegenwart. Je höher der voraussichtliche Werth der Bodennutzungen und je geringer der Werth der Capitalnutzungen, um so höher somit der Werth der Grundstücke. Wir werden in der Folge sehen, dass der Werth der Güter die Grundlage der Preise derselben ist. Wenn in Zeiten des wirthschaftlichen Aufschwunges eines Volkes regelmässig die Erscheinung zu Tage tritt, dass der Preis der Grundstücke in rascher Progression wächst, so hat dies seinen Grund einerseits in dem Steigen der Bodenrente und andererseits in dem Sinken des Zinsfusses.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/166>, abgerufen am 24.11.2024.