Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.eine indirekte Bestrafung zu nennen ist, und im Furcht *) Ein Collegium von gelehrten und angesehenen
Männern, in einem übrigens ziemlich duldsamen . Staate eine indirekte Beſtrafung zu nennen iſt, und im Furcht *) Ein Collegium von gelehrten und angeſehenen
Maͤnnern, in einem uͤbrigens ziemlich duldſamen . Staate <TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0072" n="66"/> eine indirekte Beſtrafung zu nennen iſt, und im<lb/> Grunde dieſelbe Wirkung hat, als eine direkte<lb/> Belohnung des Einſtimmens, und Beſtrafung<lb/> des Widerſpruchs. Es iſt armſeliges Blend-<lb/> werk, wenn in einigen Lehrbuͤchern des Kirchen-<lb/> rechts ſo ſehr auf den Unterſchied zwiſchen <hi rendition="#fr">Be-<lb/> lohnung</hi> und <hi rendition="#fr">Vorrecht; Beſtrafung und Ein-<lb/> ſchraͤnkung</hi> gedrungen wird. Den Sprachfor-<lb/> ſchern kann dieſe Bemerkung nuͤtzlich ſeyn; allein<lb/> dem Elenden, der die Rechte der Menſchheit<lb/> entbehren muß, weil er nicht ſagen kann: ich<lb/> glaube, wo er nicht glaubet; nicht mit dem<lb/> Munde Muſelmann, und im Herzen Chriſt<lb/> ſeyn will, dem bringet dieſe Diſtinktion nur<lb/> leidigen Troſt. Und welches ſind die Graͤnzen<lb/> der Vorrechte auf der einen, und der Einſchraͤn-<lb/> kung auf der andern Seite? Mit einer maͤßi-<lb/> gen Gabe von Dialektik erweitert man dieſe Be-<lb/> griffe, und dehnet ſie ſo lange aus, bis ſie auf<lb/> der einen Seite buͤrgerliche Gluͤckſeligkeit, auf der<lb/> andern Unterdruͤckung, Verbannung und Elend<lb/> werden <note xml:id="seg2pn_5_1" next="#seg2pn_5_2" place="foot" n="*)">Ein Collegium von gelehrten und angeſehenen<lb/> Maͤnnern, in einem uͤbrigens ziemlich duldſamen<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Staate</fw>.</note></p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Furcht</fw><lb/> </body> </text> </TEI> [66/0072]
eine indirekte Beſtrafung zu nennen iſt, und im
Grunde dieſelbe Wirkung hat, als eine direkte
Belohnung des Einſtimmens, und Beſtrafung
des Widerſpruchs. Es iſt armſeliges Blend-
werk, wenn in einigen Lehrbuͤchern des Kirchen-
rechts ſo ſehr auf den Unterſchied zwiſchen Be-
lohnung und Vorrecht; Beſtrafung und Ein-
ſchraͤnkung gedrungen wird. Den Sprachfor-
ſchern kann dieſe Bemerkung nuͤtzlich ſeyn; allein
dem Elenden, der die Rechte der Menſchheit
entbehren muß, weil er nicht ſagen kann: ich
glaube, wo er nicht glaubet; nicht mit dem
Munde Muſelmann, und im Herzen Chriſt
ſeyn will, dem bringet dieſe Diſtinktion nur
leidigen Troſt. Und welches ſind die Graͤnzen
der Vorrechte auf der einen, und der Einſchraͤn-
kung auf der andern Seite? Mit einer maͤßi-
gen Gabe von Dialektik erweitert man dieſe Be-
griffe, und dehnet ſie ſo lange aus, bis ſie auf
der einen Seite buͤrgerliche Gluͤckſeligkeit, auf der
andern Unterdruͤckung, Verbannung und Elend
werden *)
Furcht
*) Ein Collegium von gelehrten und angeſehenen
Maͤnnern, in einem uͤbrigens ziemlich duldſamen
Staate.
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