Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.

Bild:
<< vorherige Seite

2) Dieses Gut aber gehört nicht unumgäng-
lich zu seinem Daseyn, und kann also zum
Besten des Wohlwollens, d.i. zum Nutzen
anderer angewendet werden.

3) Sempronius hat auf dieses Gut ein
unvollkommenes Recht. Er kann, so wie
jeder andere Mensch verlangen, aber nicht
zwingen, daß dieses Gut itzt zu seinem
Besten angewendet werde. Das Recht zu
entscheiden gehört dem Cajus, ist das
Seine, und darf ihm mit Gewalt nicht
entzogen werden.

4) Nunmehr bedienet sich Cajus seines voll-
kommenen Rechts, entscheidet zum Vor-
theil des Sempronius, und giebt seine
Entscheidung durch hinlängliche Zeichen zu
erkennen; d.i. Cajus verspricht.

5) Sempronius nimmt an, und giebt seine
Einwilligung gleichfalls auf eine bedeuten-
de Weise zu verstehen.

So ist der Ausspruch des Cajus wirk-
sam und von Kraft; d.i. jenes Gut, das
ein Eigentum des Cajus, das Seine ge-
wesen, ist durch diese Handlung zum Gute
des Sempronius geworden. Das voll-

kom-

2) Dieſes Gut aber gehoͤrt nicht unumgaͤng-
lich zu ſeinem Daſeyn, und kann alſo zum
Beſten des Wohlwollens, d.i. zum Nutzen
anderer angewendet werden.

3) Sempronius hat auf dieſes Gut ein
unvollkommenes Recht. Er kann, ſo wie
jeder andere Menſch verlangen, aber nicht
zwingen, daß dieſes Gut itzt zu ſeinem
Beſten angewendet werde. Das Recht zu
entſcheiden gehoͤrt dem Cajus, iſt das
Seine, und darf ihm mit Gewalt nicht
entzogen werden.

4) Nunmehr bedienet ſich Cajus ſeines voll-
kommenen Rechts, entſcheidet zum Vor-
theil des Sempronius, und giebt ſeine
Entſcheidung durch hinlaͤngliche Zeichen zu
erkennen; d.i. Cajus verſpricht.

5) Sempronius nimmt an, und giebt ſeine
Einwilligung gleichfalls auf eine bedeuten-
de Weiſe zu verſtehen.

So iſt der Ausſpruch des Cajus wirk-
ſam und von Kraft; d.i. jenes Gut, das
ein Eigentum des Cajus, das Seine ge-
weſen, iſt durch dieſe Handlung zum Gute
des Sempronius geworden. Das voll-

kom-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0060" n="54"/>
      <p>2) Die&#x017F;es Gut aber geho&#x0364;rt nicht unumga&#x0364;ng-<lb/>
lich zu &#x017F;einem <hi rendition="#fr">Da&#x017F;eyn</hi>, und kann al&#x017F;o zum<lb/>
Be&#x017F;ten des <hi rendition="#fr">Wohlwollens</hi>, d.i. zum Nutzen<lb/>
anderer angewendet werden.</p><lb/>
      <p>3) Sempronius hat auf die&#x017F;es Gut ein<lb/><hi rendition="#fr">unvollkommenes Recht</hi>. Er kann, &#x017F;o wie<lb/>
jeder andere Men&#x017F;ch verlangen, aber nicht<lb/>
zwingen, daß die&#x017F;es Gut itzt zu &#x017F;einem<lb/>
Be&#x017F;ten angewendet werde. Das Recht zu<lb/>
ent&#x017F;cheiden geho&#x0364;rt dem Cajus, i&#x017F;t das<lb/>
Seine, und darf ihm mit Gewalt nicht<lb/>
entzogen werden.</p><lb/>
      <p>4) Nunmehr bedienet &#x017F;ich Cajus &#x017F;eines voll-<lb/>
kommenen Rechts, ent&#x017F;cheidet zum Vor-<lb/>
theil des Sempronius, und giebt &#x017F;eine<lb/>
Ent&#x017F;cheidung durch hinla&#x0364;ngliche Zeichen zu<lb/>
erkennen; d.i. Cajus ver&#x017F;pricht.</p><lb/>
      <p>5) Sempronius nimmt an, und giebt &#x017F;eine<lb/>
Einwilligung gleichfalls auf eine bedeuten-<lb/>
de Wei&#x017F;e zu ver&#x017F;tehen.</p><lb/>
      <p>So i&#x017F;t der Aus&#x017F;pruch des Cajus wirk-<lb/>
&#x017F;am und von Kraft; d.i. jenes Gut, das<lb/>
ein Eigentum des Cajus, das Seine ge-<lb/>
we&#x017F;en, i&#x017F;t durch die&#x017F;e Handlung zum Gute<lb/>
des Sempronius geworden. Das voll-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">kom-</fw><lb/></p>
    </body>
  </text>
</TEI>
[54/0060] 2) Dieſes Gut aber gehoͤrt nicht unumgaͤng- lich zu ſeinem Daſeyn, und kann alſo zum Beſten des Wohlwollens, d.i. zum Nutzen anderer angewendet werden. 3) Sempronius hat auf dieſes Gut ein unvollkommenes Recht. Er kann, ſo wie jeder andere Menſch verlangen, aber nicht zwingen, daß dieſes Gut itzt zu ſeinem Beſten angewendet werde. Das Recht zu entſcheiden gehoͤrt dem Cajus, iſt das Seine, und darf ihm mit Gewalt nicht entzogen werden. 4) Nunmehr bedienet ſich Cajus ſeines voll- kommenen Rechts, entſcheidet zum Vor- theil des Sempronius, und giebt ſeine Entſcheidung durch hinlaͤngliche Zeichen zu erkennen; d.i. Cajus verſpricht. 5) Sempronius nimmt an, und giebt ſeine Einwilligung gleichfalls auf eine bedeuten- de Weiſe zu verſtehen. So iſt der Ausſpruch des Cajus wirk- ſam und von Kraft; d.i. jenes Gut, das ein Eigentum des Cajus, das Seine ge- weſen, iſt durch dieſe Handlung zum Gute des Sempronius geworden. Das voll- kom-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/60
Zitationshilfe: Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/60>, abgerufen am 28.11.2024.