Nebenmensch ein unvollkommenes Recht. Da aber der Genuß dieses Rechts wenig- stens in vielen Fällen zur Erhaltung nicht unumgänglich nothwendig ist; so ist es ein entbehrliches Gut, das, vermöge des Er- wiesenen, abgetreten, und vermittelst einer hinlänglichen Willenserklärung, einem An- dern überlassen werden kann. Eine Hand- lung, wodurch dieses geschiehet, heißt ein Versprechen, und wenn von der andern Seite die Annahme hinzukömmt, d.i. die Einwilligung in dieses Uebertragen der Rechte hinlänglich zu erkennen gegeben wird; so entstehet ein Vertrag. Demnach ist ein Vertrag nichts anders, als von der einen Seite die Ueberlassung, und von der andern Seite, die Annahme des Rechts, in Absicht auf gewisse, dem Versprecher entbehrliche Güter, die Collisionsfälle zu entscheiden.
Ein solcher Vertrag muß vermöge des vorhin Erwiesenen, gehalten werden. Das Entscheidungsrecht, welches vorhin einen Theil meiner Güter ausmachte, d. i. das Meine war, ist durch diese Abtretung das
Gut
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Nebenmenſch ein unvollkommenes Recht. Da aber der Genuß dieſes Rechts wenig- ſtens in vielen Faͤllen zur Erhaltung nicht unumgaͤnglich nothwendig iſt; ſo iſt es ein entbehrliches Gut, das, vermoͤge des Er- wieſenen, abgetreten, und vermittelſt einer hinlaͤnglichen Willenserklaͤrung, einem An- dern uͤberlaſſen werden kann. Eine Hand- lung, wodurch dieſes geſchiehet, heißt ein Verſprechen, und wenn von der andern Seite die Annahme hinzukoͤmmt, d.i. die Einwilligung in dieſes Uebertragen der Rechte hinlaͤnglich zu erkennen gegeben wird; ſo entſtehet ein Vertrag. Demnach iſt ein Vertrag nichts anders, als von der einen Seite die Ueberlaſſung, und von der andern Seite, die Annahme des Rechts, in Abſicht auf gewiſſe, dem Verſprecher entbehrliche Guͤter, die Colliſionsfaͤlle zu entſcheiden.
Ein ſolcher Vertrag muß vermoͤge des vorhin Erwieſenen, gehalten werden. Das Entſcheidungsrecht, welches vorhin einen Theil meiner Guͤter ausmachte, d. i. das Meine war, iſt durch dieſe Abtretung das
Gut
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Nebenmenſch ein unvollkommenes Recht.
Da aber der Genuß dieſes Rechts wenig-
ſtens in vielen Faͤllen zur Erhaltung nicht
unumgaͤnglich nothwendig iſt; ſo iſt es ein
entbehrliches Gut, das, vermoͤge des Er-
wieſenen, abgetreten, und vermittelſt einer
hinlaͤnglichen Willenserklaͤrung, einem An-
dern uͤberlaſſen werden kann. Eine Hand-
lung, wodurch dieſes geſchiehet, heißt ein
Verſprechen, und wenn von der andern
Seite die Annahme hinzukoͤmmt, d.i. die
Einwilligung in dieſes Uebertragen der
Rechte hinlaͤnglich zu erkennen gegeben
wird; ſo entſtehet ein Vertrag. Demnach
iſt ein Vertrag nichts anders, als von der
einen Seite die Ueberlaſſung, und von der
andern Seite, die Annahme des Rechts,
in Abſicht auf gewiſſe, dem Verſprecher
entbehrliche Guͤter, die Colliſionsfaͤlle zu
entſcheiden.
Ein ſolcher Vertrag muß vermoͤge des
vorhin Erwieſenen, gehalten werden. Das
Entſcheidungsrecht, welches vorhin einen
Theil meiner Guͤter ausmachte, d. i. das
Meine war, iſt durch dieſe Abtretung das
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Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/57>, abgerufen am 16.02.2025.
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