schehen, hat das Gut in Empfang genom- men; so muß die Handlung Kraft und Wür- kung haben, wenn mein Entscheidungs- recht etwas bedeuten soll. Wenn mein Ausspruch unkräftig ist, und die Sachen so läßt, wie sie gewesen sind; wenn er nicht in Ansehung des Rechts diejenige Verän- derung hervorbringet, die ich beschlossen; so enthält mein vermeintes Recht den Aus- spruch zu thun, einen offenbaren Wider- spruch. Meine Entscheidung muß also wir- ken, muß den Zustand des Rechts verän- dern. Das Gut, wovon die Rede ist, muß aufhören das Meine zu seyn, und nunmehr wirklich meines Nächsten geworden seyn. Das vorhin unvollkommen gewesene Recht meines Nächsten muß durch diese Hand- lung ein vollkommenes Recht geworden; so wie mein vollkommen gewesenes Recht in ein unvollkommenes übergegangen seyn; sonst wäre meine Entscheidung null. Nach vollzogener Handlung also kann ich das abgetretene Gut, ohne Ungerechtigkeit, mir nicht mehr anmaßen; und wenn ich es thue, so beleidige ich; so han-
dele
ſchehen, hat das Gut in Empfang genom- men; ſo muß die Handlung Kraft und Wuͤr- kung haben, wenn mein Entſcheidungs- recht etwas bedeuten ſoll. Wenn mein Ausſpruch unkraͤftig iſt, und die Sachen ſo laͤßt, wie ſie geweſen ſind; wenn er nicht in Anſehung des Rechts diejenige Veraͤn- derung hervorbringet, die ich beſchloſſen; ſo enthaͤlt mein vermeintes Recht den Aus- ſpruch zu thun, einen offenbaren Wider- ſpruch. Meine Entſcheidung muß alſo wir- ken, muß den Zuſtand des Rechts veraͤn- dern. Das Gut, wovon die Rede iſt, muß aufhoͤren das Meine zu ſeyn, und nunmehr wirklich meines Naͤchſten geworden ſeyn. Das vorhin unvollkommen geweſene Recht meines Naͤchſten muß durch dieſe Hand- lung ein vollkommenes Recht geworden; ſo wie mein vollkommen geweſenes Recht in ein unvollkommenes uͤbergegangen ſeyn; ſonſt waͤre meine Entſcheidung null. Nach vollzogener Handlung alſo kann ich das abgetretene Gut, ohne Ungerechtigkeit, mir nicht mehr anmaßen; und wenn ich es thue, ſo beleidige ich; ſo han-
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ſchehen, hat das Gut in Empfang genom-
men; ſo muß die Handlung Kraft und Wuͤr-
kung haben, wenn mein Entſcheidungs-
recht etwas bedeuten ſoll. Wenn mein
Ausſpruch unkraͤftig iſt, und die Sachen ſo
laͤßt, wie ſie geweſen ſind; wenn er nicht
in Anſehung des Rechts diejenige Veraͤn-
derung hervorbringet, die ich beſchloſſen;
ſo enthaͤlt mein vermeintes Recht den Aus-
ſpruch zu thun, einen offenbaren Wider-
ſpruch. Meine Entſcheidung muß alſo wir-
ken, muß den Zuſtand des Rechts veraͤn-
dern. Das Gut, wovon die Rede iſt, muß
aufhoͤren das Meine zu ſeyn, und nunmehr
wirklich meines Naͤchſten geworden ſeyn.
Das vorhin unvollkommen geweſene Recht
meines Naͤchſten muß durch dieſe Hand-
lung ein vollkommenes Recht geworden;
ſo wie mein vollkommen geweſenes Recht
in ein unvollkommenes uͤbergegangen ſeyn;
ſonſt waͤre meine Entſcheidung null. Nach
vollzogener Handlung alſo kann ich das
abgetretene Gut, ohne Ungerechtigkeit,
mir nicht mehr anmaßen; und wenn
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Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/54>, abgerufen am 16.07.2024.
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