Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.bringen, und durch ihre überirrdische Trostgrün- Hier zeigt sich also schon ein wesentlicher Un- ins
bringen, und durch ihre uͤberirrdiſche Troſtgruͤn- Hier zeigt ſich alſo ſchon ein weſentlicher Un- ins
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0034" n="28"/> bringen, und durch ihre uͤberirrdiſche Troſtgruͤn-<lb/> de den Elenden aufrichten, der als ein Opfer fuͤr<lb/> das gemeine Beſte zum Tode verurtheilt worden.</p><lb/> <p>Hier zeigt ſich alſo ſchon ein weſentlicher Un-<lb/> terſchied zwiſchen Staat und Religion. Der<lb/> Staat gebietet und zwinget; die Religion belehrt<lb/> und uͤberredet; der Staat ertheilt <hi rendition="#fr">Geſetze</hi>, die<lb/> Religion Gebote. Der Staat hat phyſiſche Ge-<lb/> walt und bedient ſich derſelben, wo es noͤthig<lb/> iſt; die Macht der Religion iſt <hi rendition="#fr">Liebe</hi> und <hi rendition="#fr">Wohl-<lb/> thun</hi>. Jener giebt den Ungehorſamen auf, und<lb/> ſtoͤßt ihn aus; dieſe nimmt ihn in ihren Schoos,<lb/> und ſucht ihn noch in dem letzten Augenblicke<lb/> ſeines gegenwaͤrtigen Lebens, nicht ganz ohne<lb/> Nutzen, zu belehren, oder doch wenigſtens zu<lb/> troͤſten. Mit einem Worte: die buͤrgerliche Ge-<lb/> ſellſchaft kann, als moraliſche Perſon, <hi rendition="#fr">Zwangs-<lb/> rechte</hi> haben, und hat dieſe auch durch den ge-<lb/> ſellſchaftlichen Vertrag wuͤrklich erhalten. Die<lb/> religioͤſe Geſellſchaft macht keinen Anſpruch auf<lb/><hi rendition="#fr">Zwangsrecht</hi> und kann durch alle Vertraͤge<lb/> in der Welt kein Zwangsrecht erhalten. Der<lb/> Staat beſitzet <hi rendition="#fr">vollkommene</hi>, die <hi rendition="#fr">Kirche</hi> blos<lb/><hi rendition="#fr">unvollkommene</hi> Rechte. Um dieſes gehoͤrig<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ins</fw><lb/></p> </body> </text> </TEI> [28/0034]
bringen, und durch ihre uͤberirrdiſche Troſtgruͤn-
de den Elenden aufrichten, der als ein Opfer fuͤr
das gemeine Beſte zum Tode verurtheilt worden.
Hier zeigt ſich alſo ſchon ein weſentlicher Un-
terſchied zwiſchen Staat und Religion. Der
Staat gebietet und zwinget; die Religion belehrt
und uͤberredet; der Staat ertheilt Geſetze, die
Religion Gebote. Der Staat hat phyſiſche Ge-
walt und bedient ſich derſelben, wo es noͤthig
iſt; die Macht der Religion iſt Liebe und Wohl-
thun. Jener giebt den Ungehorſamen auf, und
ſtoͤßt ihn aus; dieſe nimmt ihn in ihren Schoos,
und ſucht ihn noch in dem letzten Augenblicke
ſeines gegenwaͤrtigen Lebens, nicht ganz ohne
Nutzen, zu belehren, oder doch wenigſtens zu
troͤſten. Mit einem Worte: die buͤrgerliche Ge-
ſellſchaft kann, als moraliſche Perſon, Zwangs-
rechte haben, und hat dieſe auch durch den ge-
ſellſchaftlichen Vertrag wuͤrklich erhalten. Die
religioͤſe Geſellſchaft macht keinen Anſpruch auf
Zwangsrecht und kann durch alle Vertraͤge
in der Welt kein Zwangsrecht erhalten. Der
Staat beſitzet vollkommene, die Kirche blos
unvollkommene Rechte. Um dieſes gehoͤrig
ins
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