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Meißner, August Gottlieb: Kriminal Geschichten. Wien, 1796.

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wußte seine schöne Braut dieses Geschäfte noch
um ein paar Wochen zu verspäten, und betrug
sich, als sie nicht länger ausbeugen konte,
nur sehr freygebig nach ihrem, keineswegs
nach seinem Sinne. Denn alle Schulden
seiner Handlung übernahm sie zwar; bedingte
sich aber auch dafür ein unterpfändliches Recht
auf dieselbe. Jhr ganzes Vermögen verschrieb
sie ihm zwar; doch -- erst nach ihrem Tode, und
auch dann nur unter der Einschränkung; wenn
er sich indeß stets als ein liebevol-
ler Gatte betragen habe
. Genuß und
Anwendung der Einkünfte auf Lebenszeit, Wi-
derruf des Geschenks, wofern sie Stof zur
Klage finde, bedung sie sich ausdrücklich.

Dies waren die Vortheile nicht, die R. da-
mals erwartete, als sie ihm zu helfen ver-
sprach! Schenkung einer Hälfte ihres Ver-
mögens sogleich, unbedingte Hinterlassung
der andern Halbscheid nach ihrem Tode --
dies hatt' er noch für einen wohlfeilen Kauf
seiner Hand, seines Namens, und seiner schein-

wußte ſeine ſchoͤne Braut dieſes Geſchaͤfte noch
um ein paar Wochen zu verſpaͤten, und betrug
ſich, als ſie nicht laͤnger ausbeugen konte,
nur ſehr freygebig nach ihrem, keineswegs
nach ſeinem Sinne. Denn alle Schulden
ſeiner Handlung uͤbernahm ſie zwar; bedingte
ſich aber auch dafuͤr ein unterpfaͤndliches Recht
auf dieſelbe. Jhr ganzes Vermoͤgen verſchrieb
ſie ihm zwar; doch — erſt nach ihrem Tode, und
auch dann nur unter der Einſchraͤnkung; wenn
er ſich indeß ſtets als ein liebevol-
ler Gatte betragen habe
. Genuß und
Anwendung der Einkuͤnfte auf Lebenszeit, Wi-
derruf des Geſchenks, wofern ſie Stof zur
Klage finde, bedung ſie ſich ausdruͤcklich.

Dies waren die Vortheile nicht, die R. da-
mals erwartete, als ſie ihm zu helfen ver-
ſprach! Schenkung einer Haͤlfte ihres Ver-
moͤgens ſogleich, unbedingte Hinterlaſſung
der andern Halbſcheid nach ihrem Tode —
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ſeiner Hand, ſeines Namens, und ſeiner ſchein-

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[260/0268] wußte ſeine ſchoͤne Braut dieſes Geſchaͤfte noch um ein paar Wochen zu verſpaͤten, und betrug ſich, als ſie nicht laͤnger ausbeugen konte, nur ſehr freygebig nach ihrem, keineswegs nach ſeinem Sinne. Denn alle Schulden ſeiner Handlung uͤbernahm ſie zwar; bedingte ſich aber auch dafuͤr ein unterpfaͤndliches Recht auf dieſelbe. Jhr ganzes Vermoͤgen verſchrieb ſie ihm zwar; doch — erſt nach ihrem Tode, und auch dann nur unter der Einſchraͤnkung; wenn er ſich indeß ſtets als ein liebevol- ler Gatte betragen habe. Genuß und Anwendung der Einkuͤnfte auf Lebenszeit, Wi- derruf des Geſchenks, wofern ſie Stof zur Klage finde, bedung ſie ſich ausdruͤcklich. Dies waren die Vortheile nicht, die R. da- mals erwartete, als ſie ihm zu helfen ver- ſprach! Schenkung einer Haͤlfte ihres Ver- moͤgens ſogleich, unbedingte Hinterlaſſung der andern Halbſcheid nach ihrem Tode — dies hatt' er noch fuͤr einen wohlfeilen Kauf ſeiner Hand, ſeines Namens, und ſeiner ſchein-

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Zitationshilfe: Meißner, August Gottlieb: Kriminal Geschichten. Wien, 1796, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meissner_krimi_1796/268>, abgerufen am 27.11.2024.