§ 35. Begriff und Umfang des öffentlichen Eigentums.
deutet ja für uns nicht eine äußerliche Rubrizierung und Klassifizierung, sondern eine feste Grundlage, auf welcher das Rechtsinstitut sich ent- faltet. Wenn wir es in seiner ganzen Bestimmtheit erfassen, so müssen die Schatten der Vergangenheit von selbst verschwinden16.
II. Für die ganze Lehre vom öffentlichen Eigentum ist von grund- legender Bedeutung der Begriff der öffentlichen Sache.
Dieser Begriff setzt sich zusammen aus zwei Merkmalen: aus einer Zweckbestimmung und aus einer rechtlichen Zugehörigkeit, beide aber nicht selbständig neben einander gedacht, sondern sich gegenseitig bedingend und durchdringend.
Die Zweckbestimmung, welche der öffentlichen Sache eigen- tümlich ist, besteht darin, daß sie dem öffentlichen Interesse dient. Aber nicht in der Weise, daß sie eine Nützlichkeit vorstellt im bürger- lichen Gemeinleben, im Ganzen des gesellschaftlichen Daseins des Volkes, sondern in dem bestimmten Sinn des öffentlichen Interesses als des Zieles der geordneten Thätigkeit der öffentlichen Gewalt, der öffentlichen Verwaltung. Daraus folgt von selbst schon eine bestimmte Forderung bezüglich der rechtlichen Zugehörigkeit dieser Sachen.
Die rechtliche Zugehörigkeit, welche zum Wesen der öffentlichen Sache gehört, muß bestehen für ein Rechtssubjekt der öffentlichen Verwaltung, den Staat in erster Linie. Aber auch diese Zugehörigkeit ist nicht beliebiger Art, sondern eine solche, die durch die Art, wie die Sache dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist, ihre besondere rechtliche Natur bekommt.
Alle Sachen, welche dem Staate gehören, dienen schließlich der öffentlichen Verwaltung. Aber sie thun es mehr oder weniger un- mittelbar. Man hat nach diesem Gesichtspunkt zweierlei Arten von Staatsvermögen unterschieden: das Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen. Das erstere umfaßt die Sachen, welche lediglich als Geld und Geldeswert in Betracht kommen, oder als privatwirtschaftliches Kapital zur Erzeugung von Geldwerten. Das letztere besteht aus den Sachen, welche unmittelbar mit ihrem Gebrauchswert als Mittel der öffentlichen Verwaltung zur Verwendung kommen.
Zu dem letzteren, zum Verwaltungsvermögen, rechnet man wohl manchmal auch die öffentlichen Sachen. Dabei gerät ihre Eigenart
16 Die Lehrbücher des Staats- und Verwaltungsrechts gehen meist an dem Begriffe des öffentlichen Eigentums und der öffentlichen Sache vorüber. Eine rühmliche Ausnahme macht v. Stengel, D.V.R., welcher diesem Gegenstand einen eignen Abschnitt widmet (S. 49--57).
§ 35. Begriff und Umfang des öffentlichen Eigentums.
deutet ja für uns nicht eine äußerliche Rubrizierung und Klassifizierung, sondern eine feste Grundlage, auf welcher das Rechtsinstitut sich ent- faltet. Wenn wir es in seiner ganzen Bestimmtheit erfassen, so müssen die Schatten der Vergangenheit von selbst verschwinden16.
II. Für die ganze Lehre vom öffentlichen Eigentum ist von grund- legender Bedeutung der Begriff der öffentlichen Sache.
Dieser Begriff setzt sich zusammen aus zwei Merkmalen: aus einer Zweckbestimmung und aus einer rechtlichen Zugehörigkeit, beide aber nicht selbständig neben einander gedacht, sondern sich gegenseitig bedingend und durchdringend.
Die Zweckbestimmung, welche der öffentlichen Sache eigen- tümlich ist, besteht darin, daß sie dem öffentlichen Interesse dient. Aber nicht in der Weise, daß sie eine Nützlichkeit vorstellt im bürger- lichen Gemeinleben, im Ganzen des gesellschaftlichen Daseins des Volkes, sondern in dem bestimmten Sinn des öffentlichen Interesses als des Zieles der geordneten Thätigkeit der öffentlichen Gewalt, der öffentlichen Verwaltung. Daraus folgt von selbst schon eine bestimmte Forderung bezüglich der rechtlichen Zugehörigkeit dieser Sachen.
Die rechtliche Zugehörigkeit, welche zum Wesen der öffentlichen Sache gehört, muß bestehen für ein Rechtssubjekt der öffentlichen Verwaltung, den Staat in erster Linie. Aber auch diese Zugehörigkeit ist nicht beliebiger Art, sondern eine solche, die durch die Art, wie die Sache dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist, ihre besondere rechtliche Natur bekommt.
Alle Sachen, welche dem Staate gehören, dienen schließlich der öffentlichen Verwaltung. Aber sie thun es mehr oder weniger un- mittelbar. Man hat nach diesem Gesichtspunkt zweierlei Arten von Staatsvermögen unterschieden: das Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen. Das erstere umfaßt die Sachen, welche lediglich als Geld und Geldeswert in Betracht kommen, oder als privatwirtschaftliches Kapital zur Erzeugung von Geldwerten. Das letztere besteht aus den Sachen, welche unmittelbar mit ihrem Gebrauchswert als Mittel der öffentlichen Verwaltung zur Verwendung kommen.
Zu dem letzteren, zum Verwaltungsvermögen, rechnet man wohl manchmal auch die öffentlichen Sachen. Dabei gerät ihre Eigenart
16 Die Lehrbücher des Staats- und Verwaltungsrechts gehen meist an dem Begriffe des öffentlichen Eigentums und der öffentlichen Sache vorüber. Eine rühmliche Ausnahme macht v. Stengel, D.V.R., welcher diesem Gegenstand einen eignen Abschnitt widmet (S. 49—57).
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§ 35. Begriff und Umfang des öffentlichen Eigentums.
deutet ja für uns nicht eine äußerliche Rubrizierung und Klassifizierung,
sondern eine feste Grundlage, auf welcher das Rechtsinstitut sich ent-
faltet. Wenn wir es in seiner ganzen Bestimmtheit erfassen, so müssen
die Schatten der Vergangenheit von selbst verschwinden 16.
II. Für die ganze Lehre vom öffentlichen Eigentum ist von grund-
legender Bedeutung der Begriff der öffentlichen Sache.
Dieser Begriff setzt sich zusammen aus zwei Merkmalen: aus
einer Zweckbestimmung und aus einer rechtlichen Zugehörigkeit, beide
aber nicht selbständig neben einander gedacht, sondern sich gegenseitig
bedingend und durchdringend.
Die Zweckbestimmung, welche der öffentlichen Sache eigen-
tümlich ist, besteht darin, daß sie dem öffentlichen Interesse dient.
Aber nicht in der Weise, daß sie eine Nützlichkeit vorstellt im bürger-
lichen Gemeinleben, im Ganzen des gesellschaftlichen Daseins des
Volkes, sondern in dem bestimmten Sinn des öffentlichen Interesses
als des Zieles der geordneten Thätigkeit der öffentlichen Gewalt, der
öffentlichen Verwaltung. Daraus folgt von selbst schon eine bestimmte
Forderung bezüglich der rechtlichen Zugehörigkeit dieser Sachen.
Die rechtliche Zugehörigkeit, welche zum Wesen der
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öffentlichen Verwaltung, den Staat in erster Linie. Aber auch diese
Zugehörigkeit ist nicht beliebiger Art, sondern eine solche, die durch
die Art, wie die Sache dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt
ist, ihre besondere rechtliche Natur bekommt.
Alle Sachen, welche dem Staate gehören, dienen schließlich der
öffentlichen Verwaltung. Aber sie thun es mehr oder weniger un-
mittelbar. Man hat nach diesem Gesichtspunkt zweierlei Arten von
Staatsvermögen unterschieden: das Finanzvermögen und das
Verwaltungsvermögen. Das erstere umfaßt die Sachen, welche
lediglich als Geld und Geldeswert in Betracht kommen, oder als
privatwirtschaftliches Kapital zur Erzeugung von Geldwerten. Das
letztere besteht aus den Sachen, welche unmittelbar mit ihrem
Gebrauchswert als Mittel der öffentlichen Verwaltung zur Verwendung
kommen.
Zu dem letzteren, zum Verwaltungsvermögen, rechnet man wohl
manchmal auch die öffentlichen Sachen. Dabei gerät ihre Eigenart
16 Die Lehrbücher des Staats- und Verwaltungsrechts gehen meist an dem
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/83>, abgerufen am 23.07.2024.
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