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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 34. Wirkungen der Enteignung.

Voraussetzung ist, daß das enteignete Grundstück thatsächlich
nicht für das öffentliche Unternehmen verwendet wird48.

Berechtigt ist der Enteignete oder wer an seine Stelle getreten
ist in dem oben angegebenen Sinne49.

Die Wiederaufhebung geschieht alsdann auf Antrag des Berech-
tigten durch behördlichen Beschluß. Zuständig ist ordentlicher Weise
die Enteignungsbehörde. Der Beschluß ist eine Entscheidung; er hat
nur das vom Gesetz Gewollte auf die gegebenen Thatsachen anzu-
wenden50.

führlich, indem er die Ansichten der französischen Doktrin als allgemein gültige
und aus dem Wesen der Sache fließende Regeln wiedergiebt.
48 Da können nun willkürlich durch das Gesetz genauere Abgrenzungen der
Voraussetzungen gemacht werden: es ist ja alles nur besondere Wohlthat des
Gesetzes, aus der Natur der Sache ergiebt sich nichts. So verlangt das Bayrische
Gesetz, daß das ganze Unternehmen rückgängig geworden sei; Nichtverwendung
des einzelnen Grundstücks giebt also kein Recht (Hartmann, Ges. über die
Zwangsabtretung S. 63 Anm.). Ferner kann es genügen, daß ein anderes öffent-
liches Unternehmen an Stelle des ursprünglich beabsichtigten das Enteignete ver-
wendet, damit keine Rückenteignung stattfinde; auch darüber besteht ein Gegen-
satz zwischen dem bayrischen und dem französischen Recht (Grünhut, Ent.R.
S. 166). Ob nur die förmliche Enteignung oder auch ein Abtretungsvertrag rück-
gängig gemacht werden könne, ist Frage der Auslegung des Gesetzes; es kann
das eine so gut verordnen, wie das andere. Selbstverständlich ist keines von
beiden (darüber Grünhut a. a. O. S. 163).
49 Grünhut a. a. O. S. 166; de Lalleau, traite de l'expropr. II n. 1145.
50 Schelcher, Rechtswirkungen S. 176, will in seinem aus der Natur der
Sache abgeleiteten Rechtsinstitut (oben Note 45) einen Akt des freien Ermessens,
die Rückenteignung aussprechen lassen, wie die Enteignung; das giebt dann eine
volle Harmonie. Allein während die Enteignung ausspricht, daß das öffentliche
Unternehmen ein Grundstück erfordert, spricht die Rückenteignung, wie das geltende
Recht sie gestaltet hat, aus, daß das Grundstück frei sei, weil das öffentliche
Unternehmen nicht zu stande gekommen ist oder das Grundstück thatsächlich
nicht verwendet hat. Das sind keine Ermessensfragen. -- Wegen der Zuständigkeits-
frage Hartmann, Ges. über die Zwangsabtretung S. 62 Anm. 4: "Vor welchen
Behörden dieser Anspruch zu verfolgen ist, ist durch keine specielle Verfügung
des Gesetzes bestimmt. Offenbar kann aber der Rückerwerbsanspruch, d. h. die
Frage, ob die Voraussetzungen für den Rückerwerb gegeben seien, nur vor den
Verwaltungsgerichten, d. h. vor der Kreisregierung und dem Verwaltungsgerichts-
hof, also denselben Behörden, welche über die Frage der Abtretungspflicht selbst
zu erkennen hatten, zum Austrag gelangen." Das ist folgerichtig das Ergebnis der
rechtlichen Natur der Rückenteignung. Das eben zuerst erwähnte civilrechtliche
Vorkaufsrecht gehört im Streitfall vor die Civilgerichte. -- Daß das französische
Recht auch die Rückenteignung vor die Civilgerichte verweist, hat seinen Grund
darin, daß nach französischem Recht die Civilgerichte ausnahmsweise für alle
Enteignungssachen zuständig geworden sind, wofür sie es dem allgemeinen Grund-
satze nach nicht wären (Cassat.Hof 29. Mai 1867; Dalloz 1867 I S. 247; Theorie
des franz. V.R. S. 236).
§ 34. Wirkungen der Enteignung.

Voraussetzung ist, daß das enteignete Grundstück thatsächlich
nicht für das öffentliche Unternehmen verwendet wird48.

Berechtigt ist der Enteignete oder wer an seine Stelle getreten
ist in dem oben angegebenen Sinne49.

Die Wiederaufhebung geschieht alsdann auf Antrag des Berech-
tigten durch behördlichen Beschluß. Zuständig ist ordentlicher Weise
die Enteignungsbehörde. Der Beschluß ist eine Entscheidung; er hat
nur das vom Gesetz Gewollte auf die gegebenen Thatsachen anzu-
wenden50.

führlich, indem er die Ansichten der französischen Doktrin als allgemein gültige
und aus dem Wesen der Sache fließende Regeln wiedergiebt.
48 Da können nun willkürlich durch das Gesetz genauere Abgrenzungen der
Voraussetzungen gemacht werden: es ist ja alles nur besondere Wohlthat des
Gesetzes, aus der Natur der Sache ergiebt sich nichts. So verlangt das Bayrische
Gesetz, daß das ganze Unternehmen rückgängig geworden sei; Nichtverwendung
des einzelnen Grundstücks giebt also kein Recht (Hartmann, Ges. über die
Zwangsabtretung S. 63 Anm.). Ferner kann es genügen, daß ein anderes öffent-
liches Unternehmen an Stelle des ursprünglich beabsichtigten das Enteignete ver-
wendet, damit keine Rückenteignung stattfinde; auch darüber besteht ein Gegen-
satz zwischen dem bayrischen und dem französischen Recht (Grünhut, Ent.R.
S. 166). Ob nur die förmliche Enteignung oder auch ein Abtretungsvertrag rück-
gängig gemacht werden könne, ist Frage der Auslegung des Gesetzes; es kann
das eine so gut verordnen, wie das andere. Selbstverständlich ist keines von
beiden (darüber Grünhut a. a. O. S. 163).
49 Grünhut a. a. O. S. 166; de Lalleau, traité de l’expropr. II n. 1145.
50 Schelcher, Rechtswirkungen S. 176, will in seinem aus der Natur der
Sache abgeleiteten Rechtsinstitut (oben Note 45) einen Akt des freien Ermessens,
die Rückenteignung aussprechen lassen, wie die Enteignung; das giebt dann eine
volle Harmonie. Allein während die Enteignung ausspricht, daß das öffentliche
Unternehmen ein Grundstück erfordert, spricht die Rückenteignung, wie das geltende
Recht sie gestaltet hat, aus, daß das Grundstück frei sei, weil das öffentliche
Unternehmen nicht zu stande gekommen ist oder das Grundstück thatsächlich
nicht verwendet hat. Das sind keine Ermessensfragen. — Wegen der Zuständigkeits-
frage Hartmann, Ges. über die Zwangsabtretung S. 62 Anm. 4: „Vor welchen
Behörden dieser Anspruch zu verfolgen ist, ist durch keine specielle Verfügung
des Gesetzes bestimmt. Offenbar kann aber der Rückerwerbsanspruch, d. h. die
Frage, ob die Voraussetzungen für den Rückerwerb gegeben seien, nur vor den
Verwaltungsgerichten, d. h. vor der Kreisregierung und dem Verwaltungsgerichts-
hof, also denselben Behörden, welche über die Frage der Abtretungspflicht selbst
zu erkennen hatten, zum Austrag gelangen.“ Das ist folgerichtig das Ergebnis der
rechtlichen Natur der Rückenteignung. Das eben zuerst erwähnte civilrechtliche
Vorkaufsrecht gehört im Streitfall vor die Civilgerichte. — Daß das französische
Recht auch die Rückenteignung vor die Civilgerichte verweist, hat seinen Grund
darin, daß nach französischem Recht die Civilgerichte ausnahmsweise für alle
Enteignungssachen zuständig geworden sind, wofür sie es dem allgemeinen Grund-
satze nach nicht wären (Cassat.Hof 29. Mai 1867; Dalloz 1867 I S. 247; Theorie
des franz. V.R. S. 236).
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[59/0071] § 34. Wirkungen der Enteignung. Voraussetzung ist, daß das enteignete Grundstück thatsächlich nicht für das öffentliche Unternehmen verwendet wird 48. Berechtigt ist der Enteignete oder wer an seine Stelle getreten ist in dem oben angegebenen Sinne 49. Die Wiederaufhebung geschieht alsdann auf Antrag des Berech- tigten durch behördlichen Beschluß. Zuständig ist ordentlicher Weise die Enteignungsbehörde. Der Beschluß ist eine Entscheidung; er hat nur das vom Gesetz Gewollte auf die gegebenen Thatsachen anzu- wenden 50. 47 48 Da können nun willkürlich durch das Gesetz genauere Abgrenzungen der Voraussetzungen gemacht werden: es ist ja alles nur besondere Wohlthat des Gesetzes, aus der Natur der Sache ergiebt sich nichts. So verlangt das Bayrische Gesetz, daß das ganze Unternehmen rückgängig geworden sei; Nichtverwendung des einzelnen Grundstücks giebt also kein Recht (Hartmann, Ges. über die Zwangsabtretung S. 63 Anm.). Ferner kann es genügen, daß ein anderes öffent- liches Unternehmen an Stelle des ursprünglich beabsichtigten das Enteignete ver- wendet, damit keine Rückenteignung stattfinde; auch darüber besteht ein Gegen- satz zwischen dem bayrischen und dem französischen Recht (Grünhut, Ent.R. S. 166). Ob nur die förmliche Enteignung oder auch ein Abtretungsvertrag rück- gängig gemacht werden könne, ist Frage der Auslegung des Gesetzes; es kann das eine so gut verordnen, wie das andere. Selbstverständlich ist keines von beiden (darüber Grünhut a. a. O. S. 163). 49 Grünhut a. a. O. S. 166; de Lalleau, traité de l’expropr. II n. 1145. 50 Schelcher, Rechtswirkungen S. 176, will in seinem aus der Natur der Sache abgeleiteten Rechtsinstitut (oben Note 45) einen Akt des freien Ermessens, die Rückenteignung aussprechen lassen, wie die Enteignung; das giebt dann eine volle Harmonie. Allein während die Enteignung ausspricht, daß das öffentliche Unternehmen ein Grundstück erfordert, spricht die Rückenteignung, wie das geltende Recht sie gestaltet hat, aus, daß das Grundstück frei sei, weil das öffentliche Unternehmen nicht zu stande gekommen ist oder das Grundstück thatsächlich nicht verwendet hat. Das sind keine Ermessensfragen. — Wegen der Zuständigkeits- frage Hartmann, Ges. über die Zwangsabtretung S. 62 Anm. 4: „Vor welchen Behörden dieser Anspruch zu verfolgen ist, ist durch keine specielle Verfügung des Gesetzes bestimmt. Offenbar kann aber der Rückerwerbsanspruch, d. h. die Frage, ob die Voraussetzungen für den Rückerwerb gegeben seien, nur vor den Verwaltungsgerichten, d. h. vor der Kreisregierung und dem Verwaltungsgerichts- hof, also denselben Behörden, welche über die Frage der Abtretungspflicht selbst zu erkennen hatten, zum Austrag gelangen.“ Das ist folgerichtig das Ergebnis der rechtlichen Natur der Rückenteignung. Das eben zuerst erwähnte civilrechtliche Vorkaufsrecht gehört im Streitfall vor die Civilgerichte. — Daß das französische Recht auch die Rückenteignung vor die Civilgerichte verweist, hat seinen Grund darin, daß nach französischem Recht die Civilgerichte ausnahmsweise für alle Enteignungssachen zuständig geworden sind, wofür sie es dem allgemeinen Grund- satze nach nicht wären (Cassat.Hof 29. Mai 1867; Dalloz 1867 I S. 247; Theorie des franz. V.R. S. 236). 47 führlich, indem er die Ansichten der französischen Doktrin als allgemein gültige und aus dem Wesen der Sache fließende Regeln wiedergiebt.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/71>, abgerufen am 22.11.2024.