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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 34. Wirkungen der Enteignung.
Enteignung. Der Rücktritt bekommt dadurch die Natur der Ver-
wirkung
37.

Der völlige Rücktritt, aber auch schon das bloße Verschleppen
des Verfahrens von seiten des Unternehmers können dem Eigentümer
nachteilig sein; das Gesetz hat Bestimmungen getroffen, um diesem
wieder einen gewissen Schutz dagegen zu geben. Die Schutzmittel
sind der Selbstbetrieb des Verfahrens und der Schadensersatzanspruch
wegen nicht durchgeführter Enteignung.

Der Selbstbetrieb des Verfahrens steht dem Eigentümer,
gegen welchen dieses gerichtet ist, von Haus aus nicht zu; wenn es
aber bis zu einem gewissen Punkte gediehen ist, gestattet ihm das
Gesetz, seinerseits vorzugehen, um aus dem Schwebezustand heraus
und zur Enteignungsentschädigung zu gelangen. Damit wird nicht

37 Nach Preuß. Enteignungsges. § 21 kann dem Unternehmer gelegentlich
der Bestimmung der zu enteignenden Grundstücke die Zeit vorgeschrieben werden,
"innerhalb deren längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist". Eine
derartige Vorschrift kann auch schon die das Verfahren einleitende Königliche
Verordnung enthalten. Immer bewirkt die Nichtbeachtung der Frist den Untergang
des Verfahrens mit Einschluß des Aktes, der die Frist gesteckt hat, nicht weiter
rückwärts: Loebell, Ges. über die Ent. S. 188; G. Meyer in Ztschft. f. deutsche
Gesetzgebung VIII S. 577. Die Frist ist gewahrt, auch wenn das Verfahren noch
über sie hinaus sich erstreckt, wenn nur noch innerhalb der Frist der dem be-
treibenden Teile zunächst obliegende Akt vorgenommen ist. A. M. G. Meyer
a. a. O. S. 577, der das "Gebrauchmachen" immer nur erfüllt sehen will, wenn
die Sache innerhalb der Frist bis zum Antrag auf Entschädigungsfeststellung ein-
schließlich gebracht worden wäre: das sei "der letzte Akt, der im freien Belieben
des Unternehmers steht". Das ist nun allerdings kein Grund so abzugrenzen; das
Gesetz hätte vielleicht zweckmäßiger Weise so bestimmen können; aber es hat es
ja nicht gethan. Sicher ist, daß der Unternehmer auch bei rechtzeitigem "Ge-
brauchmachen" innerhalb der Frist, nach deren Ablauf die Sache nicht einfach
liegen lassen kann. Loebell a. a. O. S. 42 meint, es müßten ihm immer neue
Fristbestimmungen gegeben werden, von jedem Akt auf den folgenden. Auch dazu
bedürften wir wohl einer gesetzlichen Vorschrift. Mangels einer solchen wird man
nur sagen können, daß der Forderung des Gesetzes nicht genügt ist, wenn inner-
halb der Frist ein Anfang gemacht wurde und dann nicht fortgefahren wird; die
Verwirkung muß eintreten, sobald das Verfahren nachträglich willkürlich unter-
brochen wird. Das ist freilich Thatfrage, aber wohl nicht so schwer zu ent-
scheiden. -- Nach Bad. Enteignungsges. v. 28. Aug. 1835 und nach Württemb.
Ges. v. 20. Dez. 1888 muß der Unternehmer innerhalb bestimmter Frist von der
Bezeichnung der Enteignungsgegenstände ab die Entschädigung festsetzen lassen
und den Enteignungsausspruch bewirken, sodann durch Auszahlung der Ent-
schädigung diesen Ausspruch wirksam machen (oben Note 23); wo nicht, so fällt
das ganze Verfahren zusammen, mit Einschluß des Aktes, der die Enteignung für
dieses Unternehmen für zulässig erklärte. Der Unternehmer verliert, wie man sagt,
das Enteignungsrecht.

§ 34. Wirkungen der Enteignung.
Enteignung. Der Rücktritt bekommt dadurch die Natur der Ver-
wirkung
37.

Der völlige Rücktritt, aber auch schon das bloße Verschleppen
des Verfahrens von seiten des Unternehmers können dem Eigentümer
nachteilig sein; das Gesetz hat Bestimmungen getroffen, um diesem
wieder einen gewissen Schutz dagegen zu geben. Die Schutzmittel
sind der Selbstbetrieb des Verfahrens und der Schadensersatzanspruch
wegen nicht durchgeführter Enteignung.

Der Selbstbetrieb des Verfahrens steht dem Eigentümer,
gegen welchen dieses gerichtet ist, von Haus aus nicht zu; wenn es
aber bis zu einem gewissen Punkte gediehen ist, gestattet ihm das
Gesetz, seinerseits vorzugehen, um aus dem Schwebezustand heraus
und zur Enteignungsentschädigung zu gelangen. Damit wird nicht

37 Nach Preuß. Enteignungsges. § 21 kann dem Unternehmer gelegentlich
der Bestimmung der zu enteignenden Grundstücke die Zeit vorgeschrieben werden,
„innerhalb deren längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist“. Eine
derartige Vorschrift kann auch schon die das Verfahren einleitende Königliche
Verordnung enthalten. Immer bewirkt die Nichtbeachtung der Frist den Untergang
des Verfahrens mit Einschluß des Aktes, der die Frist gesteckt hat, nicht weiter
rückwärts: Loebell, Ges. über die Ent. S. 188; G. Meyer in Ztschft. f. deutsche
Gesetzgebung VIII S. 577. Die Frist ist gewahrt, auch wenn das Verfahren noch
über sie hinaus sich erstreckt, wenn nur noch innerhalb der Frist der dem be-
treibenden Teile zunächst obliegende Akt vorgenommen ist. A. M. G. Meyer
a. a. O. S. 577, der das „Gebrauchmachen“ immer nur erfüllt sehen will, wenn
die Sache innerhalb der Frist bis zum Antrag auf Entschädigungsfeststellung ein-
schließlich gebracht worden wäre: das sei „der letzte Akt, der im freien Belieben
des Unternehmers steht“. Das ist nun allerdings kein Grund so abzugrenzen; das
Gesetz hätte vielleicht zweckmäßiger Weise so bestimmen können; aber es hat es
ja nicht gethan. Sicher ist, daß der Unternehmer auch bei rechtzeitigem „Ge-
brauchmachen“ innerhalb der Frist, nach deren Ablauf die Sache nicht einfach
liegen lassen kann. Loebell a. a. O. S. 42 meint, es müßten ihm immer neue
Fristbestimmungen gegeben werden, von jedem Akt auf den folgenden. Auch dazu
bedürften wir wohl einer gesetzlichen Vorschrift. Mangels einer solchen wird man
nur sagen können, daß der Forderung des Gesetzes nicht genügt ist, wenn inner-
halb der Frist ein Anfang gemacht wurde und dann nicht fortgefahren wird; die
Verwirkung muß eintreten, sobald das Verfahren nachträglich willkürlich unter-
brochen wird. Das ist freilich Thatfrage, aber wohl nicht so schwer zu ent-
scheiden. — Nach Bad. Enteignungsges. v. 28. Aug. 1835 und nach Württemb.
Ges. v. 20. Dez. 1888 muß der Unternehmer innerhalb bestimmter Frist von der
Bezeichnung der Enteignungsgegenstände ab die Entschädigung festsetzen lassen
und den Enteignungsausspruch bewirken, sodann durch Auszahlung der Ent-
schädigung diesen Ausspruch wirksam machen (oben Note 23); wo nicht, so fällt
das ganze Verfahren zusammen, mit Einschluß des Aktes, der die Enteignung für
dieses Unternehmen für zulässig erklärte. Der Unternehmer verliert, wie man sagt,
das Enteignungsrecht.
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[53/0065] § 34. Wirkungen der Enteignung. Enteignung. Der Rücktritt bekommt dadurch die Natur der Ver- wirkung 37. Der völlige Rücktritt, aber auch schon das bloße Verschleppen des Verfahrens von seiten des Unternehmers können dem Eigentümer nachteilig sein; das Gesetz hat Bestimmungen getroffen, um diesem wieder einen gewissen Schutz dagegen zu geben. Die Schutzmittel sind der Selbstbetrieb des Verfahrens und der Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Enteignung. Der Selbstbetrieb des Verfahrens steht dem Eigentümer, gegen welchen dieses gerichtet ist, von Haus aus nicht zu; wenn es aber bis zu einem gewissen Punkte gediehen ist, gestattet ihm das Gesetz, seinerseits vorzugehen, um aus dem Schwebezustand heraus und zur Enteignungsentschädigung zu gelangen. Damit wird nicht 37 Nach Preuß. Enteignungsges. § 21 kann dem Unternehmer gelegentlich der Bestimmung der zu enteignenden Grundstücke die Zeit vorgeschrieben werden, „innerhalb deren längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist“. Eine derartige Vorschrift kann auch schon die das Verfahren einleitende Königliche Verordnung enthalten. Immer bewirkt die Nichtbeachtung der Frist den Untergang des Verfahrens mit Einschluß des Aktes, der die Frist gesteckt hat, nicht weiter rückwärts: Loebell, Ges. über die Ent. S. 188; G. Meyer in Ztschft. f. deutsche Gesetzgebung VIII S. 577. Die Frist ist gewahrt, auch wenn das Verfahren noch über sie hinaus sich erstreckt, wenn nur noch innerhalb der Frist der dem be- treibenden Teile zunächst obliegende Akt vorgenommen ist. A. M. G. Meyer a. a. O. S. 577, der das „Gebrauchmachen“ immer nur erfüllt sehen will, wenn die Sache innerhalb der Frist bis zum Antrag auf Entschädigungsfeststellung ein- schließlich gebracht worden wäre: das sei „der letzte Akt, der im freien Belieben des Unternehmers steht“. Das ist nun allerdings kein Grund so abzugrenzen; das Gesetz hätte vielleicht zweckmäßiger Weise so bestimmen können; aber es hat es ja nicht gethan. Sicher ist, daß der Unternehmer auch bei rechtzeitigem „Ge- brauchmachen“ innerhalb der Frist, nach deren Ablauf die Sache nicht einfach liegen lassen kann. Loebell a. a. O. S. 42 meint, es müßten ihm immer neue Fristbestimmungen gegeben werden, von jedem Akt auf den folgenden. Auch dazu bedürften wir wohl einer gesetzlichen Vorschrift. Mangels einer solchen wird man nur sagen können, daß der Forderung des Gesetzes nicht genügt ist, wenn inner- halb der Frist ein Anfang gemacht wurde und dann nicht fortgefahren wird; die Verwirkung muß eintreten, sobald das Verfahren nachträglich willkürlich unter- brochen wird. Das ist freilich Thatfrage, aber wohl nicht so schwer zu ent- scheiden. — Nach Bad. Enteignungsges. v. 28. Aug. 1835 und nach Württemb. Ges. v. 20. Dez. 1888 muß der Unternehmer innerhalb bestimmter Frist von der Bezeichnung der Enteignungsgegenstände ab die Entschädigung festsetzen lassen und den Enteignungsausspruch bewirken, sodann durch Auszahlung der Ent- schädigung diesen Ausspruch wirksam machen (oben Note 23); wo nicht, so fällt das ganze Verfahren zusammen, mit Einschluß des Aktes, der die Enteignung für dieses Unternehmen für zulässig erklärte. Der Unternehmer verliert, wie man sagt, das Enteignungsrecht.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/65>, abgerufen am 22.11.2024.