Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Anhang. in keine neue rechtliche Beziehung gebracht. Diese Form bildet viel-mehr nur einen Übergang zu der unmittelbaren Besorgung eines Ver- waltungszweiges durch das Reich. mäßige Ineinandergreifen der technischen Manipulationen" (Haenel, St.R. I
S. 582) wird dabei von selbst zu einem Hauptgesichtspunkt. Die Zollregulative geben die wichtigsten Beispiele. Was wir besonders hervorheben möchten, das ist das Außerordentliche, Einschneidende, was in solcher Ausübung der Dienst- gewalt über Beamte der Einzelstaaten liegt. Auch wer sie nur als Selbstverwal- tungskörper gelten lassen will, müßte nach diesem Vorbild eine solche Ein- richtung als eng zu begrenzende Ausnahme behandeln; vgl. oben S. 407. Reichs- verf. Art. 7 Ziff. 2 dürfte auch nach diesem Gesichtspunkt noch genauer an- zusehen sein (Laband, St.R. I S. 224; Haenel, St.R. I S. 282 ff.; G. Meyer, St.R. S. 521). Anhang. in keine neue rechtliche Beziehung gebracht. Diese Form bildet viel-mehr nur einen Übergang zu der unmittelbaren Besorgung eines Ver- waltungszweiges durch das Reich. mäßige Ineinandergreifen der technischen Manipulationen“ (Haenel, St.R. I
S. 582) wird dabei von selbst zu einem Hauptgesichtspunkt. Die Zollregulative geben die wichtigsten Beispiele. Was wir besonders hervorheben möchten, das ist das Außerordentliche, Einschneidende, was in solcher Ausübung der Dienst- gewalt über Beamte der Einzelstaaten liegt. Auch wer sie nur als Selbstverwal- tungskörper gelten lassen will, müßte nach diesem Vorbild eine solche Ein- richtung als eng zu begrenzende Ausnahme behandeln; vgl. oben S. 407. Reichs- verf. Art. 7 Ziff. 2 dürfte auch nach diesem Gesichtspunkt noch genauer an- zusehen sein (Laband, St.R. I S. 224; Haenel, St.R. I S. 282 ff.; G. Meyer, St.R. S. 521). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0484" n="472"/><fw place="top" type="header">Anhang.</fw><lb/> in keine neue rechtliche Beziehung gebracht. Diese Form bildet viel-<lb/> mehr nur einen Übergang zu der unmittelbaren Besorgung eines Ver-<lb/> waltungszweiges durch das Reich.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_135_2" prev="#seg2pn_135_1" place="foot" n="31">mäßige Ineinandergreifen der technischen Manipulationen“ (<hi rendition="#g">Haenel,</hi> St.R. I<lb/> S. 582) wird dabei von selbst zu einem Hauptgesichtspunkt. Die Zollregulative<lb/> geben die wichtigsten Beispiele. Was wir besonders hervorheben möchten, das<lb/> ist das Außerordentliche, Einschneidende, was in solcher Ausübung der Dienst-<lb/> gewalt über Beamte der Einzelstaaten liegt. Auch wer sie nur als Selbstverwal-<lb/> tungskörper gelten lassen will, müßte nach diesem Vorbild eine solche Ein-<lb/> richtung als eng zu begrenzende Ausnahme behandeln; vgl. oben S. 407. Reichs-<lb/> verf. Art. 7 Ziff. 2 dürfte auch nach diesem Gesichtspunkt noch genauer an-<lb/> zusehen sein (<hi rendition="#g">Laband,</hi> St.R. I S. 224; <hi rendition="#g">Haenel,</hi> St.R. I S. 282 ff.; G. <hi rendition="#g">Meyer,</hi><lb/> St.R. S. 521).</note> </p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [472/0484]
Anhang.
in keine neue rechtliche Beziehung gebracht. Diese Form bildet viel-
mehr nur einen Übergang zu der unmittelbaren Besorgung eines Ver-
waltungszweiges durch das Reich.
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31 mäßige Ineinandergreifen der technischen Manipulationen“ (Haenel, St.R. I
S. 582) wird dabei von selbst zu einem Hauptgesichtspunkt. Die Zollregulative
geben die wichtigsten Beispiele. Was wir besonders hervorheben möchten, das
ist das Außerordentliche, Einschneidende, was in solcher Ausübung der Dienst-
gewalt über Beamte der Einzelstaaten liegt. Auch wer sie nur als Selbstverwal-
tungskörper gelten lassen will, müßte nach diesem Vorbild eine solche Ein-
richtung als eng zu begrenzende Ausnahme behandeln; vgl. oben S. 407. Reichs-
verf. Art. 7 Ziff. 2 dürfte auch nach diesem Gesichtspunkt noch genauer an-
zusehen sein (Laband, St.R. I S. 224; Haenel, St.R. I S. 282 ff.; G. Meyer,
St.R. S. 521).
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