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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.
glaubt: Veröffentlichungen, Zuziehung des prima-facie-Berechtigten u.
dergl. Wenn diese Formen erfüllt sind, ist das Eigentum für das
Unternehmen begründet gegen jedermann, auch gegen den wirklichen
Eigentümer, den man etwa übersehen hätte.

Das letztere ist aber, wie wir gesehen haben, thatsächlich die
Art, wie gesetzmäßig bei der Enteignung verfahren wird (oben § 33
S. 20). Die Enteignung ist also offenbar so gedacht, daß durch
den Verwaltungsakt das Eigentum an der Sache unmittelbar, mit
ursprünglicher Kraft ergriffen wird; es wird nicht abgeleitet
vom bisherigen Besitzer9.

9 Daß die Zuziehung des Beteiligten nur die Bedeutung einer Formvorschrift
für das Verfahren, nicht die einer Rechtsableitung hat, wird besonders gut hervor-
gehoben bei Prazak, R. der Ent. S. 48: Die Enteignung ist eine originäre Er-
werbsart, "daher der Umstand, ob der Expropriat wirklich selbst Eigentümer des
entzogenen Objekts war, nur insofern in Betracht kommt, als bei negativer Be-
antwortung dieser Frage regelmäßig die Wahrung der zur Ausübung des Ex-
propriationsrechts gesetzlich vorgeschriebenen Form in Frage gestellt sein dürfte."
Vgl. auch de Lalleau, traite de l'expropr. I n. 270. Ob.L.G. Dresden 20. März
1880 (Arch. f. civilrechtliche Entscheidungen 1882 S. 569): "Der Expropriant er-
wirbt Eigentum an der expropriierten Sache selbst dann, wenn demjenigen, gegen
welchen das Expropriationsverfahren sich richtete, Eigentum nicht zustand. Das
Eigentumsrecht des Expropriaten ist deshalb für den Exproprianten und dessen
Eigentumserwerb etwas rechtlich ganz Bedeutungsloses." Das ist aber auch nach
Bayr. Enteignungsges. geltendes Recht; vgl. oben § 33 Note 36. Seydel scheint
zu seiner widersprechenden Meinung vor allem dadurch gebracht zu sein, daß das
Gesetz den Gegner des Unternehmers im Enteignungsverfahren den "Abtretungs-
pflichtigen" nannte; wie wenig Wert man aber auf solche Ausdrucksweise legen
darf, bemerkt er selbst (a. a. O. S. 647 Note 4). Von wirklichen Gründen für
seine Ansicht führt er nur einen an (Bayr. St.R. III S. 628 Anm. 1): "Es wäre
an sich auch ein dinglicher Anspruch des Enteigners nicht undenkbar. Aber das
bestehende Recht kennt nur einen persönlichen Enteignungsanspruch. Dies er-
giebt sich schon aus dessen Bedingtheit durch Entschädigungsleistung." Die Pflicht
zur Entschädigungsleistung an sich beweist noch gar nichts für eine persönliche
Natur des Eingriffs; sonst wären Manöverschäden gleichfalls als Ausflüsse eines
persönlichen Anspruches aufzufassen, denn auch an sie knüpft sich die Entschädi-
gungspflicht. Die Bedingtheit der Enteignung durch die Entschädigungsleistung
soll es also ausmachen. Allein einerseits giebt das Verfahren durchaus nicht
immer die Sicherheit, daß die Entschädigung an die Person des wirklichen Ent-
eigneten gelangt ist (Bähr u. Langerhans, Preuß. Enteignungsges. S. 80 ff.);
und die Bedingung ist doch erfüllt. Andererseits ist die Eigentumsentziehung
selbst nicht nach allen Enteignungsgesetzen in solcher Weise bedingt, so z. B.
nicht nach dem für unser eigenes Recht so wichtig gewordenen Französischen Ent-
eignungsges., wie es in Els.Lothr. noch gilt. Wäre da der Anspruch ein ding-
licher? -- Die ursprüngliche Kraft, mit welcher die Enteignung wirkt, zeigt sich
insbesondere auch in der Zerstörung der Rechte sonstiger dinglich Berechtigter
am Grundstück: Bähr u. Langerhans, Preuß. Enteignungsges. S. 84.

Das öffentliche Sachenrecht.
glaubt: Veröffentlichungen, Zuziehung des prima-facie-Berechtigten u.
dergl. Wenn diese Formen erfüllt sind, ist das Eigentum für das
Unternehmen begründet gegen jedermann, auch gegen den wirklichen
Eigentümer, den man etwa übersehen hätte.

Das letztere ist aber, wie wir gesehen haben, thatsächlich die
Art, wie gesetzmäßig bei der Enteignung verfahren wird (oben § 33
S. 20). Die Enteignung ist also offenbar so gedacht, daß durch
den Verwaltungsakt das Eigentum an der Sache unmittelbar, mit
ursprünglicher Kraft ergriffen wird; es wird nicht abgeleitet
vom bisherigen Besitzer9.

9 Daß die Zuziehung des Beteiligten nur die Bedeutung einer Formvorschrift
für das Verfahren, nicht die einer Rechtsableitung hat, wird besonders gut hervor-
gehoben bei Prazak, R. der Ent. S. 48: Die Enteignung ist eine originäre Er-
werbsart, „daher der Umstand, ob der Expropriat wirklich selbst Eigentümer des
entzogenen Objekts war, nur insofern in Betracht kommt, als bei negativer Be-
antwortung dieser Frage regelmäßig die Wahrung der zur Ausübung des Ex-
propriationsrechts gesetzlich vorgeschriebenen Form in Frage gestellt sein dürfte.“
Vgl. auch de Lalleau, traité de l’expropr. I n. 270. Ob.L.G. Dresden 20. März
1880 (Arch. f. civilrechtliche Entscheidungen 1882 S. 569): „Der Expropriant er-
wirbt Eigentum an der expropriierten Sache selbst dann, wenn demjenigen, gegen
welchen das Expropriationsverfahren sich richtete, Eigentum nicht zustand. Das
Eigentumsrecht des Expropriaten ist deshalb für den Exproprianten und dessen
Eigentumserwerb etwas rechtlich ganz Bedeutungsloses.“ Das ist aber auch nach
Bayr. Enteignungsges. geltendes Recht; vgl. oben § 33 Note 36. Seydel scheint
zu seiner widersprechenden Meinung vor allem dadurch gebracht zu sein, daß das
Gesetz den Gegner des Unternehmers im Enteignungsverfahren den „Abtretungs-
pflichtigen“ nannte; wie wenig Wert man aber auf solche Ausdrucksweise legen
darf, bemerkt er selbst (a. a. O. S. 647 Note 4). Von wirklichen Gründen für
seine Ansicht führt er nur einen an (Bayr. St.R. III S. 628 Anm. 1): „Es wäre
an sich auch ein dinglicher Anspruch des Enteigners nicht undenkbar. Aber das
bestehende Recht kennt nur einen persönlichen Enteignungsanspruch. Dies er-
giebt sich schon aus dessen Bedingtheit durch Entschädigungsleistung.“ Die Pflicht
zur Entschädigungsleistung an sich beweist noch gar nichts für eine persönliche
Natur des Eingriffs; sonst wären Manöverschäden gleichfalls als Ausflüsse eines
persönlichen Anspruches aufzufassen, denn auch an sie knüpft sich die Entschädi-
gungspflicht. Die Bedingtheit der Enteignung durch die Entschädigungsleistung
soll es also ausmachen. Allein einerseits giebt das Verfahren durchaus nicht
immer die Sicherheit, daß die Entschädigung an die Person des wirklichen Ent-
eigneten gelangt ist (Bähr u. Langerhans, Preuß. Enteignungsges. S. 80 ff.);
und die Bedingung ist doch erfüllt. Andererseits ist die Eigentumsentziehung
selbst nicht nach allen Enteignungsgesetzen in solcher Weise bedingt, so z. B.
nicht nach dem für unser eigenes Recht so wichtig gewordenen Französischen Ent-
eignungsges., wie es in Els.Lothr. noch gilt. Wäre da der Anspruch ein ding-
licher? — Die ursprüngliche Kraft, mit welcher die Enteignung wirkt, zeigt sich
insbesondere auch in der Zerstörung der Rechte sonstiger dinglich Berechtigter
am Grundstück: Bähr u. Langerhans, Preuß. Enteignungsges. S. 84.
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[34/0046] Das öffentliche Sachenrecht. glaubt: Veröffentlichungen, Zuziehung des prima-facie-Berechtigten u. dergl. Wenn diese Formen erfüllt sind, ist das Eigentum für das Unternehmen begründet gegen jedermann, auch gegen den wirklichen Eigentümer, den man etwa übersehen hätte. Das letztere ist aber, wie wir gesehen haben, thatsächlich die Art, wie gesetzmäßig bei der Enteignung verfahren wird (oben § 33 S. 20). Die Enteignung ist also offenbar so gedacht, daß durch den Verwaltungsakt das Eigentum an der Sache unmittelbar, mit ursprünglicher Kraft ergriffen wird; es wird nicht abgeleitet vom bisherigen Besitzer 9. 9 Daß die Zuziehung des Beteiligten nur die Bedeutung einer Formvorschrift für das Verfahren, nicht die einer Rechtsableitung hat, wird besonders gut hervor- gehoben bei Prazak, R. der Ent. S. 48: Die Enteignung ist eine originäre Er- werbsart, „daher der Umstand, ob der Expropriat wirklich selbst Eigentümer des entzogenen Objekts war, nur insofern in Betracht kommt, als bei negativer Be- antwortung dieser Frage regelmäßig die Wahrung der zur Ausübung des Ex- propriationsrechts gesetzlich vorgeschriebenen Form in Frage gestellt sein dürfte.“ Vgl. auch de Lalleau, traité de l’expropr. I n. 270. Ob.L.G. Dresden 20. März 1880 (Arch. f. civilrechtliche Entscheidungen 1882 S. 569): „Der Expropriant er- wirbt Eigentum an der expropriierten Sache selbst dann, wenn demjenigen, gegen welchen das Expropriationsverfahren sich richtete, Eigentum nicht zustand. Das Eigentumsrecht des Expropriaten ist deshalb für den Exproprianten und dessen Eigentumserwerb etwas rechtlich ganz Bedeutungsloses.“ Das ist aber auch nach Bayr. Enteignungsges. geltendes Recht; vgl. oben § 33 Note 36. Seydel scheint zu seiner widersprechenden Meinung vor allem dadurch gebracht zu sein, daß das Gesetz den Gegner des Unternehmers im Enteignungsverfahren den „Abtretungs- pflichtigen“ nannte; wie wenig Wert man aber auf solche Ausdrucksweise legen darf, bemerkt er selbst (a. a. O. S. 647 Note 4). Von wirklichen Gründen für seine Ansicht führt er nur einen an (Bayr. St.R. III S. 628 Anm. 1): „Es wäre an sich auch ein dinglicher Anspruch des Enteigners nicht undenkbar. Aber das bestehende Recht kennt nur einen persönlichen Enteignungsanspruch. Dies er- giebt sich schon aus dessen Bedingtheit durch Entschädigungsleistung.“ Die Pflicht zur Entschädigungsleistung an sich beweist noch gar nichts für eine persönliche Natur des Eingriffs; sonst wären Manöverschäden gleichfalls als Ausflüsse eines persönlichen Anspruches aufzufassen, denn auch an sie knüpft sich die Entschädi- gungspflicht. Die Bedingtheit der Enteignung durch die Entschädigungsleistung soll es also ausmachen. Allein einerseits giebt das Verfahren durchaus nicht immer die Sicherheit, daß die Entschädigung an die Person des wirklichen Ent- eigneten gelangt ist (Bähr u. Langerhans, Preuß. Enteignungsges. S. 80 ff.); und die Bedingung ist doch erfüllt. Andererseits ist die Eigentumsentziehung selbst nicht nach allen Enteignungsgesetzen in solcher Weise bedingt, so z. B. nicht nach dem für unser eigenes Recht so wichtig gewordenen Französischen Ent- eignungsges., wie es in Els.Lothr. noch gilt. Wäre da der Anspruch ein ding- licher? — Die ursprüngliche Kraft, mit welcher die Enteignung wirkt, zeigt sich insbesondere auch in der Zerstörung der Rechte sonstiger dinglich Berechtigter am Grundstück: Bähr u. Langerhans, Preuß. Enteignungsges. S. 84.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/46>, abgerufen am 21.11.2024.