auszuüben ermächtigt ist, indem sie dem so schlecht ausgestatteten Selbstverwaltungskörper ein Ende bereitet21. --
Äußerlich verwandt, aber rechtlich ganz anderer Natur ist ein dritter Grund des Untergangs der Genossenschaft, der auf einer Mangelhaftigkeit ihrer Mitglieder beruht. Es handelt sich um die polizeiliche Schließung des Vereins. Dadurch daß ein Verein juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechtes besitzt, ist die An- wendbarkeit des gemeinen Vereinsrechtes auf ihn nicht von selbst ausgeschlossen. Nur soweit das Gesetz mit Rücksicht auf diese Be- sonderheit eigene Regeln für die Gründung und die Endigung dieses Vereines aufstellt, gehen diese vor. Wenn nun auf Grund des Vereins- rechts eine polizeiliche Schließung erfolgt, so richtet sie sich nicht gegen die juristische Person, sondern nur gegen den Verein. Die juristische Person erscheint gar nicht als Gegenstand der polizei- lichen Maßregel. Soll sie also noch fortbestehen? möglicherweise durch Eintritt neuer Mitglieder wieder lebensfähig gemacht werden? Wir werden im Gegenteil annehmen müssen, daß auch der Selbst- verwaltungskörper der öffentlichen Genossenschaft in solchem Falle untergeht. Wie ist das zu erklären? Der Grund ergiebt sich aus der genaueren Betrachtung der Tragweite der polizeilichen Schließungs- maßregel. Diese bedeutet ein Verbot der Fortsetzung des betroffenen Vereines in irgend welcher Gestalt. Als Fortsetzung wird jeder Verein angesehen werden müssen, der bestimmt ist, die Stelle einzunehmen, welche der geschlossene hatte. Diese Voraussetzung wird aber auf das entschiedendste zutreffen bei einem Vereine, welcher zur Aus- füllung der nämlichen juristischen Person sich aufthun wollte. Die polizeiliche Schließung spricht also dieser die Fähigkeit ab, jemals wieder einen Verein zur Grundlage zu bekommen. Nun ist es ja zum Fortbestande dieser juristischen Person nicht notwendig, daß sie thatsächlich stets einen Verein besitze; wohl aber gehört zu ihrem Wesen, daß sie dazu bestimmt und fähig sei, einen solchen zu be- sitzen. Ohne diese Fähigkeit bestünde sie nicht mehr. Wenn also die Polizeibehörde zuständigerweise ihr diese Fähigkeit entziehen kann, so ist damit gesagt, daß sie mittelbar auch die Endigung der
21Parisius, Gen.Ges. S. 340, will gesetzwidrige Handlungen des Vor- standes oder Aufsichtsrates überhaupt nicht in Betracht kommen lassen. Dagegen richtig Sächs. O.App.G. 6. März 1879 (Sächs. Arch. f. civ.rechtl. Entsch. VI S. 609 ff.): "Ist den Genossenschaften (den Mitgliedern) das gesetzwidrige Ver- halten des Vorstandes bekannt gewesen ...., so muß die Genossenschaft (die juristische Person) auch die Folgen der Verschuldung ihrer Organe tragen".
Das Recht der juristischen Personen.
auszuüben ermächtigt ist, indem sie dem so schlecht ausgestatteten Selbstverwaltungskörper ein Ende bereitet21. —
Äußerlich verwandt, aber rechtlich ganz anderer Natur ist ein dritter Grund des Untergangs der Genossenschaft, der auf einer Mangelhaftigkeit ihrer Mitglieder beruht. Es handelt sich um die polizeiliche Schließung des Vereins. Dadurch daß ein Verein juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechtes besitzt, ist die An- wendbarkeit des gemeinen Vereinsrechtes auf ihn nicht von selbst ausgeschlossen. Nur soweit das Gesetz mit Rücksicht auf diese Be- sonderheit eigene Regeln für die Gründung und die Endigung dieses Vereines aufstellt, gehen diese vor. Wenn nun auf Grund des Vereins- rechts eine polizeiliche Schließung erfolgt, so richtet sie sich nicht gegen die juristische Person, sondern nur gegen den Verein. Die juristische Person erscheint gar nicht als Gegenstand der polizei- lichen Maßregel. Soll sie also noch fortbestehen? möglicherweise durch Eintritt neuer Mitglieder wieder lebensfähig gemacht werden? Wir werden im Gegenteil annehmen müssen, daß auch der Selbst- verwaltungskörper der öffentlichen Genossenschaft in solchem Falle untergeht. Wie ist das zu erklären? Der Grund ergiebt sich aus der genaueren Betrachtung der Tragweite der polizeilichen Schließungs- maßregel. Diese bedeutet ein Verbot der Fortsetzung des betroffenen Vereines in irgend welcher Gestalt. Als Fortsetzung wird jeder Verein angesehen werden müssen, der bestimmt ist, die Stelle einzunehmen, welche der geschlossene hatte. Diese Voraussetzung wird aber auf das entschiedendste zutreffen bei einem Vereine, welcher zur Aus- füllung der nämlichen juristischen Person sich aufthun wollte. Die polizeiliche Schließung spricht also dieser die Fähigkeit ab, jemals wieder einen Verein zur Grundlage zu bekommen. Nun ist es ja zum Fortbestande dieser juristischen Person nicht notwendig, daß sie thatsächlich stets einen Verein besitze; wohl aber gehört zu ihrem Wesen, daß sie dazu bestimmt und fähig sei, einen solchen zu be- sitzen. Ohne diese Fähigkeit bestünde sie nicht mehr. Wenn also die Polizeibehörde zuständigerweise ihr diese Fähigkeit entziehen kann, so ist damit gesagt, daß sie mittelbar auch die Endigung der
21Parisius, Gen.Ges. S. 340, will gesetzwidrige Handlungen des Vor- standes oder Aufsichtsrates überhaupt nicht in Betracht kommen lassen. Dagegen richtig Sächs. O.App.G. 6. März 1879 (Sächs. Arch. f. civ.rechtl. Entsch. VI S. 609 ff.): „Ist den Genossenschaften (den Mitgliedern) das gesetzwidrige Ver- halten des Vorstandes bekannt gewesen ...., so muß die Genossenschaft (die juristische Person) auch die Folgen der Verschuldung ihrer Organe tragen“.
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[446/0458]
Das Recht der juristischen Personen.
auszuüben ermächtigt ist, indem sie dem so schlecht ausgestatteten
Selbstverwaltungskörper ein Ende bereitet 21. —
Äußerlich verwandt, aber rechtlich ganz anderer Natur ist ein
dritter Grund des Untergangs der Genossenschaft, der auf einer
Mangelhaftigkeit ihrer Mitglieder beruht. Es handelt sich um die
polizeiliche Schließung des Vereins. Dadurch daß ein Verein
juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechtes besitzt, ist die An-
wendbarkeit des gemeinen Vereinsrechtes auf ihn nicht von selbst
ausgeschlossen. Nur soweit das Gesetz mit Rücksicht auf diese Be-
sonderheit eigene Regeln für die Gründung und die Endigung dieses
Vereines aufstellt, gehen diese vor. Wenn nun auf Grund des Vereins-
rechts eine polizeiliche Schließung erfolgt, so richtet sie sich nicht
gegen die juristische Person, sondern nur gegen den Verein. Die
juristische Person erscheint gar nicht als Gegenstand der polizei-
lichen Maßregel. Soll sie also noch fortbestehen? möglicherweise
durch Eintritt neuer Mitglieder wieder lebensfähig gemacht werden?
Wir werden im Gegenteil annehmen müssen, daß auch der Selbst-
verwaltungskörper der öffentlichen Genossenschaft in solchem Falle
untergeht. Wie ist das zu erklären? Der Grund ergiebt sich aus der
genaueren Betrachtung der Tragweite der polizeilichen Schließungs-
maßregel. Diese bedeutet ein Verbot der Fortsetzung des betroffenen
Vereines in irgend welcher Gestalt. Als Fortsetzung wird jeder Verein
angesehen werden müssen, der bestimmt ist, die Stelle einzunehmen,
welche der geschlossene hatte. Diese Voraussetzung wird aber auf
das entschiedendste zutreffen bei einem Vereine, welcher zur Aus-
füllung der nämlichen juristischen Person sich aufthun wollte. Die
polizeiliche Schließung spricht also dieser die Fähigkeit ab, jemals
wieder einen Verein zur Grundlage zu bekommen. Nun ist es ja
zum Fortbestande dieser juristischen Person nicht notwendig, daß sie
thatsächlich stets einen Verein besitze; wohl aber gehört zu ihrem
Wesen, daß sie dazu bestimmt und fähig sei, einen solchen zu be-
sitzen. Ohne diese Fähigkeit bestünde sie nicht mehr. Wenn also
die Polizeibehörde zuständigerweise ihr diese Fähigkeit entziehen
kann, so ist damit gesagt, daß sie mittelbar auch die Endigung der
21 Parisius, Gen.Ges. S. 340, will gesetzwidrige Handlungen des Vor-
standes oder Aufsichtsrates überhaupt nicht in Betracht kommen lassen. Dagegen
richtig Sächs. O.App.G. 6. März 1879 (Sächs. Arch. f. civ.rechtl. Entsch. VI
S. 609 ff.): „Ist den Genossenschaften (den Mitgliedern) das gesetzwidrige Ver-
halten des Vorstandes bekannt gewesen ...., so muß die Genossenschaft (die
juristische Person) auch die Folgen der Verschuldung ihrer Organe tragen“.
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/458>, abgerufen am 16.07.2024.
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