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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 61. Untergang des Selbstverwaltungskörpers.
Vereins und seines Unternehmens als eines öffentlichen und damit
seine Umwandlung in einen Selbstverwaltungskörper als eine bloße
Vergünstigung anzusehen ist, mehr die bloße Nützlichkeit für das
öffentliche Interesse damit ausgesprochen werden sollte, als die Not-
wendigkeit, kann durch den Verein auf diesen Vorteil frei verzichtet
werden und ist die Auflösung durch Beschluß der Vertretung, der ja
zugleich Vereinsbeschluß ist, für zulässig zu erachten14.

Diese Auflösung bedarf, wo sie zulässig ist, keines weiteren
Grundes; es genügt, daß die Angehörigen der Genossenschaft nicht
mehr wollen. Anders die Schließung, die ohne oder gegen den
Willen der Vertretung geschieht. Sie setzt voraus bestimmte, im
Gesetze vorgesehene oder im Statut vorbehaltene Gründe15. Davon
wird der wichtigste und überall selbstverständliche wiederum der sein,
daß sich herausstellt, die Genossenschaft könne ihren Zweck nicht
erreichen, sei es, daß dieser unmöglich geworden, sei es, daß nur sie
gerade unfähig erscheint, ihn gehörig zu erfüllen, durch Ungenügend-
heit ihrer Mittel oder durch Ungeeignetheit des für alle ihre Lebens-
äußerungen maßgebenden Menschenmaterials, ihrer Angehörigen-
schaft16.

2. Der Schließungsgrund wegen Mangelhaftigkeit der An-
gehörigenschaft
ist eine Eigentümlichkeit der öffentlichen Genossen-
schaft. Die Mangelhaftigkeit selbst kann auf zweierlei Weise erscheinen:
im einfachen Nichtvorhandensein einer entsprechenden Mitgliederzahl
und in der Untauglichkeit der vorhandenen Mitglieder.

Es gehört zum Wesen der öffentlichen Genossenschaft, daß sie
ihre Thätigkeit entwickeln und ihren Zweck verfolgen soll auf der
Grundlage eines Vereines von Angehörigen. Die scholastische Lehre
vom Substrat machte aus dem Vorhandensein und Bestand eines
solchen Vereins eine Daseinsbedingung der öffentlichen Genossenschaft,
wie aus dem Vorhandensein eines gewissen Vermögens die Daseins-
bedingung der Stiftungs- oder Anstaltspersönlichkeit, der Art, daß mit

14 Besondere Gesetzesbestimmungen können Abweichendes bringen. Über die
verschiedenen Spielarten der Auflösung: Rosin, Öff. Gen. S. 197 ff.
15 Das entspricht wenigstens den Forderungen des Rechtsstaates: Gierke,
Gen.Theorie S. 846 Note 1. Bei Zustimmung oder Antrag der Genossenschafts-
vertretung sind solche Gründe nicht notwendig: Rosin, Öff. Gen. S. 149.
16 Als weiterer Fall der zulässigen Schließung mag wohl außerdem noch
aufgezählt werden der, wo die Begründung der Genossenschaft in Verletzung gesetz-
licher Vorschriften stattfand; Rosin, Öff. Gen. S. 149. Das ist aber einfach die
überall Platz greifende Rückgängigmachung eines ungültigen Verwaltungsaktes.
Gew.O. § 103 Ziff. 1 hebt sie bei der Innung nur deshalb hervor, um ein be-
sonderes Verfahren zu ordnen; Landmann, Gew.O. I S. 651 Note 1 a.

§ 61. Untergang des Selbstverwaltungskörpers.
Vereins und seines Unternehmens als eines öffentlichen und damit
seine Umwandlung in einen Selbstverwaltungskörper als eine bloße
Vergünstigung anzusehen ist, mehr die bloße Nützlichkeit für das
öffentliche Interesse damit ausgesprochen werden sollte, als die Not-
wendigkeit, kann durch den Verein auf diesen Vorteil frei verzichtet
werden und ist die Auflösung durch Beschluß der Vertretung, der ja
zugleich Vereinsbeschluß ist, für zulässig zu erachten14.

Diese Auflösung bedarf, wo sie zulässig ist, keines weiteren
Grundes; es genügt, daß die Angehörigen der Genossenschaft nicht
mehr wollen. Anders die Schließung, die ohne oder gegen den
Willen der Vertretung geschieht. Sie setzt voraus bestimmte, im
Gesetze vorgesehene oder im Statut vorbehaltene Gründe15. Davon
wird der wichtigste und überall selbstverständliche wiederum der sein,
daß sich herausstellt, die Genossenschaft könne ihren Zweck nicht
erreichen, sei es, daß dieser unmöglich geworden, sei es, daß nur sie
gerade unfähig erscheint, ihn gehörig zu erfüllen, durch Ungenügend-
heit ihrer Mittel oder durch Ungeeignetheit des für alle ihre Lebens-
äußerungen maßgebenden Menschenmaterials, ihrer Angehörigen-
schaft16.

2. Der Schließungsgrund wegen Mangelhaftigkeit der An-
gehörigenschaft
ist eine Eigentümlichkeit der öffentlichen Genossen-
schaft. Die Mangelhaftigkeit selbst kann auf zweierlei Weise erscheinen:
im einfachen Nichtvorhandensein einer entsprechenden Mitgliederzahl
und in der Untauglichkeit der vorhandenen Mitglieder.

Es gehört zum Wesen der öffentlichen Genossenschaft, daß sie
ihre Thätigkeit entwickeln und ihren Zweck verfolgen soll auf der
Grundlage eines Vereines von Angehörigen. Die scholastische Lehre
vom Substrat machte aus dem Vorhandensein und Bestand eines
solchen Vereins eine Daseinsbedingung der öffentlichen Genossenschaft,
wie aus dem Vorhandensein eines gewissen Vermögens die Daseins-
bedingung der Stiftungs- oder Anstaltspersönlichkeit, der Art, daß mit

14 Besondere Gesetzesbestimmungen können Abweichendes bringen. Über die
verschiedenen Spielarten der Auflösung: Rosin, Öff. Gen. S. 197 ff.
15 Das entspricht wenigstens den Forderungen des Rechtsstaates: Gierke,
Gen.Theorie S. 846 Note 1. Bei Zustimmung oder Antrag der Genossenschafts-
vertretung sind solche Gründe nicht notwendig: Rosin, Öff. Gen. S. 149.
16 Als weiterer Fall der zulässigen Schließung mag wohl außerdem noch
aufgezählt werden der, wo die Begründung der Genossenschaft in Verletzung gesetz-
licher Vorschriften stattfand; Rosin, Öff. Gen. S. 149. Das ist aber einfach die
überall Platz greifende Rückgängigmachung eines ungültigen Verwaltungsaktes.
Gew.O. § 103 Ziff. 1 hebt sie bei der Innung nur deshalb hervor, um ein be-
sonderes Verfahren zu ordnen; Landmann, Gew.O. I S. 651 Note 1 a.
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[443/0455] § 61. Untergang des Selbstverwaltungskörpers. Vereins und seines Unternehmens als eines öffentlichen und damit seine Umwandlung in einen Selbstverwaltungskörper als eine bloße Vergünstigung anzusehen ist, mehr die bloße Nützlichkeit für das öffentliche Interesse damit ausgesprochen werden sollte, als die Not- wendigkeit, kann durch den Verein auf diesen Vorteil frei verzichtet werden und ist die Auflösung durch Beschluß der Vertretung, der ja zugleich Vereinsbeschluß ist, für zulässig zu erachten 14. Diese Auflösung bedarf, wo sie zulässig ist, keines weiteren Grundes; es genügt, daß die Angehörigen der Genossenschaft nicht mehr wollen. Anders die Schließung, die ohne oder gegen den Willen der Vertretung geschieht. Sie setzt voraus bestimmte, im Gesetze vorgesehene oder im Statut vorbehaltene Gründe 15. Davon wird der wichtigste und überall selbstverständliche wiederum der sein, daß sich herausstellt, die Genossenschaft könne ihren Zweck nicht erreichen, sei es, daß dieser unmöglich geworden, sei es, daß nur sie gerade unfähig erscheint, ihn gehörig zu erfüllen, durch Ungenügend- heit ihrer Mittel oder durch Ungeeignetheit des für alle ihre Lebens- äußerungen maßgebenden Menschenmaterials, ihrer Angehörigen- schaft 16. 2. Der Schließungsgrund wegen Mangelhaftigkeit der An- gehörigenschaft ist eine Eigentümlichkeit der öffentlichen Genossen- schaft. Die Mangelhaftigkeit selbst kann auf zweierlei Weise erscheinen: im einfachen Nichtvorhandensein einer entsprechenden Mitgliederzahl und in der Untauglichkeit der vorhandenen Mitglieder. Es gehört zum Wesen der öffentlichen Genossenschaft, daß sie ihre Thätigkeit entwickeln und ihren Zweck verfolgen soll auf der Grundlage eines Vereines von Angehörigen. Die scholastische Lehre vom Substrat machte aus dem Vorhandensein und Bestand eines solchen Vereins eine Daseinsbedingung der öffentlichen Genossenschaft, wie aus dem Vorhandensein eines gewissen Vermögens die Daseins- bedingung der Stiftungs- oder Anstaltspersönlichkeit, der Art, daß mit 14 Besondere Gesetzesbestimmungen können Abweichendes bringen. Über die verschiedenen Spielarten der Auflösung: Rosin, Öff. Gen. S. 197 ff. 15 Das entspricht wenigstens den Forderungen des Rechtsstaates: Gierke, Gen.Theorie S. 846 Note 1. Bei Zustimmung oder Antrag der Genossenschafts- vertretung sind solche Gründe nicht notwendig: Rosin, Öff. Gen. S. 149. 16 Als weiterer Fall der zulässigen Schließung mag wohl außerdem noch aufgezählt werden der, wo die Begründung der Genossenschaft in Verletzung gesetz- licher Vorschriften stattfand; Rosin, Öff. Gen. S. 149. Das ist aber einfach die überall Platz greifende Rückgängigmachung eines ungültigen Verwaltungsaktes. Gew.O. § 103 Ziff. 1 hebt sie bei der Innung nur deshalb hervor, um ein be- sonderes Verfahren zu ordnen; Landmann, Gew.O. I S. 651 Note 1 a.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/455>, abgerufen am 25.11.2024.