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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das Recht der juristischen Personen.

Sehr häufig werden die civilrechtlichen Bestimmungen über bona
vacantia angerufen, wonach also das herrenlos gewordene Vermögen
dem Fiskus zufiele. Das mag in zahlreichen Fällen zu dem nämlichen
Ergebnis führen, wie die richtige Auffassung. Aber diese selbst
muß die Eigenart des Selbstverwaltungskörpers zum Ausgangspunkte
nehmen8.

Die Regel für die bona vacantia wird ihre gute Anwendung finden
können auf das hinterlassene Vermögen civilrechtlicher Stiftungs-
persönlichkeiten. Bei diesen kann man wirklich sagen, daß das Ver-
mögen einfach ins Leere fällt, wenn es der Fiskus nicht auffängt.
Anders bei der öffentlichen Anstaltspersönlichkeit. Hier handelt es
sich um ein Stück öffentlicher Verwaltung, das ohne den Selbst-
verwaltungskörper zum Geschäftskreise eines bestimmten oberen Gemein-
wesens gehören würde, zum Staate oder zur Gemeinde, zum Kreise
u. s. w. So lange die besondere juristische Persönlichkeit dafür be-
steht, wird durch sie das Interesse und das Recht des Muttergemein-
wesens an ihrem Unternehmen und ihrem Vermögen zurückgedrängt
auf die Geltendmachung vereinzelter Einflußnahmen. Mit ihrem Weg-
fall wird diese allein noch übrigbleibende Zugehörigkeit von selbst zum
vollen Recht9.

Dieses Heimfallsrecht, wie man es treffend bezeichnet, ist
demnach für das hinterlassene Vermögen der Anstaltspersönlichkeit das
Natürliche, Selbstverständliche. Sofern das Muttergemeinwesen der
Staat selbst ist, trifft es mit der Regel für bona vacantia zusammen,
sonst nicht10.

3. Es ist unverkennbar, daß das Heimfallsrecht zu Mißbräuchen

sonderen Vorbehalts im Statut könnte ein Heimfallsrecht zu Gunsten eines Stifters
wohl auch dann begründet sein: Gierke, Gen.Theorie S. 870 Note. Nur von
selbst versteht es sich nicht.
8 Als bona vacantia wollen die Hinterlassenschaft ansehen: Mot. z. Bad.
Stiftungsges.Entw. v. 1869; Meurer, Heil. Sachen I S. 50. Dagegen mit Recht
Roesler, V.R. I S. 218: "Es ist dies ein privatrechtliches Argument, das mit
dem öffentlichen Charakter der Stiftungen unverträglich ist".
9 Gierke, Gen.Theorie S. 868 ff., faßt das so auf, daß die untergeordnete
juristische Person selbst "in das größere Ganze, dessen Glied sie war, aufgeht"
und ihr Vermögen nach sich zieht.
10 Gierke, Gen.Theorie S. 860 ff. ("socialrechtliche Succession"). Wenn er,
S. 869 Note 2, sagt: "Bei Reichsanstalten (wie der Reichsbank) ist natürlich das
Reich heimfallsberechtigt", so scheint uns das Beispiel nicht zu passen: Die
Reichsbank ist keine öffentliche Anstaltspersönlichkeit, und was Bankges. § 41
vorsieht, kein Heimfallsrecht, sondern das gewöhnliche Rückkaufsrecht des Staates,
wie es bei Verleihung öffentlicher Anstalten vorgesehen zu werden pflegt (oben
S. 317); die Aktionäre der Reichsbank werden ja abgefunden.
Das Recht der juristischen Personen.

Sehr häufig werden die civilrechtlichen Bestimmungen über bona
vacantia angerufen, wonach also das herrenlos gewordene Vermögen
dem Fiskus zufiele. Das mag in zahlreichen Fällen zu dem nämlichen
Ergebnis führen, wie die richtige Auffassung. Aber diese selbst
muß die Eigenart des Selbstverwaltungskörpers zum Ausgangspunkte
nehmen8.

Die Regel für die bona vacantia wird ihre gute Anwendung finden
können auf das hinterlassene Vermögen civilrechtlicher Stiftungs-
persönlichkeiten. Bei diesen kann man wirklich sagen, daß das Ver-
mögen einfach ins Leere fällt, wenn es der Fiskus nicht auffängt.
Anders bei der öffentlichen Anstaltspersönlichkeit. Hier handelt es
sich um ein Stück öffentlicher Verwaltung, das ohne den Selbst-
verwaltungskörper zum Geschäftskreise eines bestimmten oberen Gemein-
wesens gehören würde, zum Staate oder zur Gemeinde, zum Kreise
u. s. w. So lange die besondere juristische Persönlichkeit dafür be-
steht, wird durch sie das Interesse und das Recht des Muttergemein-
wesens an ihrem Unternehmen und ihrem Vermögen zurückgedrängt
auf die Geltendmachung vereinzelter Einflußnahmen. Mit ihrem Weg-
fall wird diese allein noch übrigbleibende Zugehörigkeit von selbst zum
vollen Recht9.

Dieses Heimfallsrecht, wie man es treffend bezeichnet, ist
demnach für das hinterlassene Vermögen der Anstaltspersönlichkeit das
Natürliche, Selbstverständliche. Sofern das Muttergemeinwesen der
Staat selbst ist, trifft es mit der Regel für bona vacantia zusammen,
sonst nicht10.

3. Es ist unverkennbar, daß das Heimfallsrecht zu Mißbräuchen

sonderen Vorbehalts im Statut könnte ein Heimfallsrecht zu Gunsten eines Stifters
wohl auch dann begründet sein: Gierke, Gen.Theorie S. 870 Note. Nur von
selbst versteht es sich nicht.
8 Als bona vacantia wollen die Hinterlassenschaft ansehen: Mot. z. Bad.
Stiftungsges.Entw. v. 1869; Meurer, Heil. Sachen I S. 50. Dagegen mit Recht
Roesler, V.R. I S. 218: „Es ist dies ein privatrechtliches Argument, das mit
dem öffentlichen Charakter der Stiftungen unverträglich ist“.
9 Gierke, Gen.Theorie S. 868 ff., faßt das so auf, daß die untergeordnete
juristische Person selbst „in das größere Ganze, dessen Glied sie war, aufgeht“
und ihr Vermögen nach sich zieht.
10 Gierke, Gen.Theorie S. 860 ff. („socialrechtliche Succession“). Wenn er,
S. 869 Note 2, sagt: „Bei Reichsanstalten (wie der Reichsbank) ist natürlich das
Reich heimfallsberechtigt“, so scheint uns das Beispiel nicht zu passen: Die
Reichsbank ist keine öffentliche Anstaltspersönlichkeit, und was Bankges. § 41
vorsieht, kein Heimfallsrecht, sondern das gewöhnliche Rückkaufsrecht des Staates,
wie es bei Verleihung öffentlicher Anstalten vorgesehen zu werden pflegt (oben
S. 317); die Aktionäre der Reichsbank werden ja abgefunden.
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[440/0452] Das Recht der juristischen Personen. Sehr häufig werden die civilrechtlichen Bestimmungen über bona vacantia angerufen, wonach also das herrenlos gewordene Vermögen dem Fiskus zufiele. Das mag in zahlreichen Fällen zu dem nämlichen Ergebnis führen, wie die richtige Auffassung. Aber diese selbst muß die Eigenart des Selbstverwaltungskörpers zum Ausgangspunkte nehmen 8. Die Regel für die bona vacantia wird ihre gute Anwendung finden können auf das hinterlassene Vermögen civilrechtlicher Stiftungs- persönlichkeiten. Bei diesen kann man wirklich sagen, daß das Ver- mögen einfach ins Leere fällt, wenn es der Fiskus nicht auffängt. Anders bei der öffentlichen Anstaltspersönlichkeit. Hier handelt es sich um ein Stück öffentlicher Verwaltung, das ohne den Selbst- verwaltungskörper zum Geschäftskreise eines bestimmten oberen Gemein- wesens gehören würde, zum Staate oder zur Gemeinde, zum Kreise u. s. w. So lange die besondere juristische Persönlichkeit dafür be- steht, wird durch sie das Interesse und das Recht des Muttergemein- wesens an ihrem Unternehmen und ihrem Vermögen zurückgedrängt auf die Geltendmachung vereinzelter Einflußnahmen. Mit ihrem Weg- fall wird diese allein noch übrigbleibende Zugehörigkeit von selbst zum vollen Recht 9. Dieses Heimfallsrecht, wie man es treffend bezeichnet, ist demnach für das hinterlassene Vermögen der Anstaltspersönlichkeit das Natürliche, Selbstverständliche. Sofern das Muttergemeinwesen der Staat selbst ist, trifft es mit der Regel für bona vacantia zusammen, sonst nicht 10. 3. Es ist unverkennbar, daß das Heimfallsrecht zu Mißbräuchen 7 8 Als bona vacantia wollen die Hinterlassenschaft ansehen: Mot. z. Bad. Stiftungsges.Entw. v. 1869; Meurer, Heil. Sachen I S. 50. Dagegen mit Recht Roesler, V.R. I S. 218: „Es ist dies ein privatrechtliches Argument, das mit dem öffentlichen Charakter der Stiftungen unverträglich ist“. 9 Gierke, Gen.Theorie S. 868 ff., faßt das so auf, daß die untergeordnete juristische Person selbst „in das größere Ganze, dessen Glied sie war, aufgeht“ und ihr Vermögen nach sich zieht. 10 Gierke, Gen.Theorie S. 860 ff. („socialrechtliche Succession“). Wenn er, S. 869 Note 2, sagt: „Bei Reichsanstalten (wie der Reichsbank) ist natürlich das Reich heimfallsberechtigt“, so scheint uns das Beispiel nicht zu passen: Die Reichsbank ist keine öffentliche Anstaltspersönlichkeit, und was Bankges. § 41 vorsieht, kein Heimfallsrecht, sondern das gewöhnliche Rückkaufsrecht des Staates, wie es bei Verleihung öffentlicher Anstalten vorgesehen zu werden pflegt (oben S. 317); die Aktionäre der Reichsbank werden ja abgefunden. 7 sonderen Vorbehalts im Statut könnte ein Heimfallsrecht zu Gunsten eines Stifters wohl auch dann begründet sein: Gierke, Gen.Theorie S. 870 Note. Nur von selbst versteht es sich nicht.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/452>, abgerufen am 22.11.2024.