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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das Recht der juristischen Personen.
wiegen. Aber auch die berufsmäßig übernommene Dienstpflicht hat
hier die Neigung, sich den Rechtsformen des Ehrenamtes zu nähern,
insofern Amt und Dienstpflicht enger verbunden sind: die Anstellung
im Gemeindedienst geschieht stets mit Verleihung eines bestimmten
Amtes und nur für dieses und eine Zur-Verfügungstellung ist un-
praktisch. Auch findet die dem Ehrenamte eigentümliche Bestellung
auf Zeit dafür mehrfach Anwendung, namentlich beim Berufsbürger-
meister. Doch das ist unwesentlich. Bedeutsamer sind die Eigentüm-
lichkeiten, welche das Gemeindevertretungsamt aufweist in der Be-
gründungsart der Dienstpflicht und in der Ordnung der Dienstgewalt.

Die Begründung des Dienstpflichtverhältnisses des
Gemeindebeamten ist ein Akt der Vertretung des Dienstherrn, der
Gemeinde. Sie kann ausgehen von einem bereits vorhandenen Ver-
tretungsamt, einer Gemeindebehörde, Bürgermeister oder Magi-
strat14. Sie kann für die Gemeinde geschehen durch einen Akt der
staatlichen Aufsichtsbehörde15. Das ist in einem wie im anderen
Falle dem Ernannten gegenüber ein gewöhnlicher Verwaltungsakt. Sie
kann aber auch geschehen, und gerade bei Gemeindevertretungsämtern
wird das wichtig, in Form der Wahl.

Als Wahl bezeichnet man wohl auch den Mehrheitsbeschluß einer
kollegialen Gemeindebehörde, des Magistrats, sofern er eine Ernennung
enthält. Das fällt noch unter die zuerst aufgeführten Formen; es ist
in Wahrheit ein Verwaltungsakt16. Rechtliche Eigentümlichkeiten hat
die Wahl nur da, wo sie ausgeht von Wählern, die keine Behörde
bilden, fähig, Verwaltungsakte zu erlassen, also unmittelbar von den
Gemeindebürgern oder von Ausschüssen ihrer abgeordneten Vertreter:
Stadtverordneten, Gemeinderäten, Gemeindebevollmächtigten.

Eine solche Wahl ist möglicherweise nur die Bedingung für die
Anstellung, die auf Grund derselben vollzogen wird durch einen be-
hördlichen Akt, einen Akt der Gemeindebehörde oder der staatlichen
Aufsichtsbehörde17. Da kommen wir alsbald wieder in das bekannte
Geleise.

14 In dieser Weise werden vor allem technische Beamte und Unterbeamte
angestellt, die man wohl im Gegensatze zu den Gemeindevertretungsbeamten als
Gemeindebeamte schlechthin bezeichnet: Oertel, Städte-Ord. I S. 211.
15 Über solches Handeln für den Selbstverwaltungskörper kraft Aufsichts-
rechts vgl. unten § 59, II. Beispiel: die Ernennung des Schultheißen nach
Württemb. V.Ed. v. 1. März 1822 § 12 durch die Regierung aus drei gewählten
Kandidaten.
16 Weber, Bayr. Gem.Ord. zu Art. 71.
17 So in dem oben Note 15 gegebenen Beispiele.

Das Recht der juristischen Personen.
wiegen. Aber auch die berufsmäßig übernommene Dienstpflicht hat
hier die Neigung, sich den Rechtsformen des Ehrenamtes zu nähern,
insofern Amt und Dienstpflicht enger verbunden sind: die Anstellung
im Gemeindedienst geschieht stets mit Verleihung eines bestimmten
Amtes und nur für dieses und eine Zur-Verfügungstellung ist un-
praktisch. Auch findet die dem Ehrenamte eigentümliche Bestellung
auf Zeit dafür mehrfach Anwendung, namentlich beim Berufsbürger-
meister. Doch das ist unwesentlich. Bedeutsamer sind die Eigentüm-
lichkeiten, welche das Gemeindevertretungsamt aufweist in der Be-
gründungsart der Dienstpflicht und in der Ordnung der Dienstgewalt.

Die Begründung des Dienstpflichtverhältnisses des
Gemeindebeamten ist ein Akt der Vertretung des Dienstherrn, der
Gemeinde. Sie kann ausgehen von einem bereits vorhandenen Ver-
tretungsamt, einer Gemeindebehörde, Bürgermeister oder Magi-
strat14. Sie kann für die Gemeinde geschehen durch einen Akt der
staatlichen Aufsichtsbehörde15. Das ist in einem wie im anderen
Falle dem Ernannten gegenüber ein gewöhnlicher Verwaltungsakt. Sie
kann aber auch geschehen, und gerade bei Gemeindevertretungsämtern
wird das wichtig, in Form der Wahl.

Als Wahl bezeichnet man wohl auch den Mehrheitsbeschluß einer
kollegialen Gemeindebehörde, des Magistrats, sofern er eine Ernennung
enthält. Das fällt noch unter die zuerst aufgeführten Formen; es ist
in Wahrheit ein Verwaltungsakt16. Rechtliche Eigentümlichkeiten hat
die Wahl nur da, wo sie ausgeht von Wählern, die keine Behörde
bilden, fähig, Verwaltungsakte zu erlassen, also unmittelbar von den
Gemeindebürgern oder von Ausschüssen ihrer abgeordneten Vertreter:
Stadtverordneten, Gemeinderäten, Gemeindebevollmächtigten.

Eine solche Wahl ist möglicherweise nur die Bedingung für die
Anstellung, die auf Grund derselben vollzogen wird durch einen be-
hördlichen Akt, einen Akt der Gemeindebehörde oder der staatlichen
Aufsichtsbehörde17. Da kommen wir alsbald wieder in das bekannte
Geleise.

14 In dieser Weise werden vor allem technische Beamte und Unterbeamte
angestellt, die man wohl im Gegensatze zu den Gemeindevertretungsbeamten als
Gemeindebeamte schlechthin bezeichnet: Oertel, Städte-Ord. I S. 211.
15 Über solches Handeln für den Selbstverwaltungskörper kraft Aufsichts-
rechts vgl. unten § 59, II. Beispiel: die Ernennung des Schultheißen nach
Württemb. V.Ed. v. 1. März 1822 § 12 durch die Regierung aus drei gewählten
Kandidaten.
16 Weber, Bayr. Gem.Ord. zu Art. 71.
17 So in dem oben Note 15 gegebenen Beispiele.
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[404/0416] Das Recht der juristischen Personen. wiegen. Aber auch die berufsmäßig übernommene Dienstpflicht hat hier die Neigung, sich den Rechtsformen des Ehrenamtes zu nähern, insofern Amt und Dienstpflicht enger verbunden sind: die Anstellung im Gemeindedienst geschieht stets mit Verleihung eines bestimmten Amtes und nur für dieses und eine Zur-Verfügungstellung ist un- praktisch. Auch findet die dem Ehrenamte eigentümliche Bestellung auf Zeit dafür mehrfach Anwendung, namentlich beim Berufsbürger- meister. Doch das ist unwesentlich. Bedeutsamer sind die Eigentüm- lichkeiten, welche das Gemeindevertretungsamt aufweist in der Be- gründungsart der Dienstpflicht und in der Ordnung der Dienstgewalt. Die Begründung des Dienstpflichtverhältnisses des Gemeindebeamten ist ein Akt der Vertretung des Dienstherrn, der Gemeinde. Sie kann ausgehen von einem bereits vorhandenen Ver- tretungsamt, einer Gemeindebehörde, Bürgermeister oder Magi- strat 14. Sie kann für die Gemeinde geschehen durch einen Akt der staatlichen Aufsichtsbehörde 15. Das ist in einem wie im anderen Falle dem Ernannten gegenüber ein gewöhnlicher Verwaltungsakt. Sie kann aber auch geschehen, und gerade bei Gemeindevertretungsämtern wird das wichtig, in Form der Wahl. Als Wahl bezeichnet man wohl auch den Mehrheitsbeschluß einer kollegialen Gemeindebehörde, des Magistrats, sofern er eine Ernennung enthält. Das fällt noch unter die zuerst aufgeführten Formen; es ist in Wahrheit ein Verwaltungsakt 16. Rechtliche Eigentümlichkeiten hat die Wahl nur da, wo sie ausgeht von Wählern, die keine Behörde bilden, fähig, Verwaltungsakte zu erlassen, also unmittelbar von den Gemeindebürgern oder von Ausschüssen ihrer abgeordneten Vertreter: Stadtverordneten, Gemeinderäten, Gemeindebevollmächtigten. Eine solche Wahl ist möglicherweise nur die Bedingung für die Anstellung, die auf Grund derselben vollzogen wird durch einen be- hördlichen Akt, einen Akt der Gemeindebehörde oder der staatlichen Aufsichtsbehörde 17. Da kommen wir alsbald wieder in das bekannte Geleise. 14 In dieser Weise werden vor allem technische Beamte und Unterbeamte angestellt, die man wohl im Gegensatze zu den Gemeindevertretungsbeamten als Gemeindebeamte schlechthin bezeichnet: Oertel, Städte-Ord. I S. 211. 15 Über solches Handeln für den Selbstverwaltungskörper kraft Aufsichts- rechts vgl. unten § 59, II. Beispiel: die Ernennung des Schultheißen nach Württemb. V.Ed. v. 1. März 1822 § 12 durch die Regierung aus drei gewählten Kandidaten. 16 Weber, Bayr. Gem.Ord. zu Art. 71. 17 So in dem oben Note 15 gegebenen Beispiele.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/416>, abgerufen am 22.11.2024.