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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 58. Das Recht der Vertreterschaft.

Die zu solcher Vertretung Berufenen werden wirksam als Einzelne
oder in Kollegien (Ausschüssen) oder in Versammlungen. In diesen
Formen bilden sie die Vertretungseinheiten des Selbstverwaltungs-
körpers, oder wie man zu sagen pflegt, seine Organe. Die Ver-
teilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen, die gegenseitigen Verhält-
nisse von Abhängigkeit und Bedingtheit sind Gegenstand einer wohl-
berechneten Ordnung nach dem Muster der staatlichen Behörden-
organisation, von der sie schließlich ein Zubehör bilden. Wir haben
sie hier nicht darzustellen (Bd. I § 2, I)2.

Die Berufenen selbst erscheinen aber dabei persönlich in sehr
verschiedener Rechtsstellung. Das Recht, durch welches diese geordnet
wird, nennen wir das Recht der Vertreterschaft. In der Lehre
von der öffentlichen Dienstpflicht haben wir die entsprechende innere
Seite der Behördenordnung dargestellt. Das dort Ausgeführte gilt
auch hier, aber die Eigenart des Selbstverwaltungskörpers bringt Neues
und Besonderes.

Die Verschiedenheit der Rechtsstellung der Vertreter hängt vor
allem an der Art, wie die Fähigkeit zur Vertretung bei ihnen be-
gründet
ist. Sie kann beruhen auf dem Rechte der Angehörig-
keit
zum Selbstverwaltungskörper oder auf dem Rechte eines
Amtes, das ihnen übertragen ist namens des Selbstverwaltungs-

2 Das Wort "Organ" spielt hier wieder eine große Rolle. Unserer Auf-
fassung nach ist es ein abkürzender Ausdruck, um die Stelle zu bezeichnen, von
welcher der Wille der juristischen Person, d. h. der für sie geltende, ausgeht;
diese Stelle kann von einem oder mehreren oder einer Gesamtheit von Vertretern
gebildet sein. Es steht damit ähnlich, wie mit dem Begriff der Behörde (Bd. I
S. 96 Note 2). Man möchte aber das Organ selbst zu einer besonderen Art von
wollendem Subjekt machen. Gierke, a. a. O. S. 1138, erklärt es als "Glied-
person, in deren Wollen und Handeln sich verfassungsmäßig die unsichtbare
Lebenseinheit der Gesamtheit manifestiert." Das entspricht der überall durch-
geführten Lehre von dem "Sich durchdringen" verschiedener Persönlichkeiten.
Wer diesen Gedanken nicht voll annehmen will, opfert dann entweder das Organ
dem Vertreter oder umgekehrt. So ist bei Bernatzik in Arch. f. öff. R. V
S. 230 ff. jeder Teil des Organismus, welcher an dessen Willensbildung teil hat,
Organ. Also nicht das Gericht wäre das Organ, sondern der Landgerichtsrat.
Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 214 ff., wirft Bernatzik mit Recht vor, daß er
damit die von ihm verteidigte "organische Staatslehre" verleugnet. Er unterdrückt
dafür seinerseits den Vertreter: "Als Staatsorgan ermangelt die physische In-
dividualität der Persönlichkeit" (S. 140). Der Organwille ist nicht der Wille des
Vertreters, sondern der des Organs (S. 213). Es ist eine "selbstverständliche That-
sache", daß der Organwille durch Rechtssätze aus dem Individualwillen
"destilliert" wird (S. 215 Note). Es wird also von dem Vertreter ein Stück Wille
abgelöst, dann braucht man ihn nicht mehr.
§ 58. Das Recht der Vertreterschaft.

Die zu solcher Vertretung Berufenen werden wirksam als Einzelne
oder in Kollegien (Ausschüssen) oder in Versammlungen. In diesen
Formen bilden sie die Vertretungseinheiten des Selbstverwaltungs-
körpers, oder wie man zu sagen pflegt, seine Organe. Die Ver-
teilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen, die gegenseitigen Verhält-
nisse von Abhängigkeit und Bedingtheit sind Gegenstand einer wohl-
berechneten Ordnung nach dem Muster der staatlichen Behörden-
organisation, von der sie schließlich ein Zubehör bilden. Wir haben
sie hier nicht darzustellen (Bd. I § 2, I)2.

Die Berufenen selbst erscheinen aber dabei persönlich in sehr
verschiedener Rechtsstellung. Das Recht, durch welches diese geordnet
wird, nennen wir das Recht der Vertreterschaft. In der Lehre
von der öffentlichen Dienstpflicht haben wir die entsprechende innere
Seite der Behördenordnung dargestellt. Das dort Ausgeführte gilt
auch hier, aber die Eigenart des Selbstverwaltungskörpers bringt Neues
und Besonderes.

Die Verschiedenheit der Rechtsstellung der Vertreter hängt vor
allem an der Art, wie die Fähigkeit zur Vertretung bei ihnen be-
gründet
ist. Sie kann beruhen auf dem Rechte der Angehörig-
keit
zum Selbstverwaltungskörper oder auf dem Rechte eines
Amtes, das ihnen übertragen ist namens des Selbstverwaltungs-

2 Das Wort „Organ“ spielt hier wieder eine große Rolle. Unserer Auf-
fassung nach ist es ein abkürzender Ausdruck, um die Stelle zu bezeichnen, von
welcher der Wille der juristischen Person, d. h. der für sie geltende, ausgeht;
diese Stelle kann von einem oder mehreren oder einer Gesamtheit von Vertretern
gebildet sein. Es steht damit ähnlich, wie mit dem Begriff der Behörde (Bd. I
S. 96 Note 2). Man möchte aber das Organ selbst zu einer besonderen Art von
wollendem Subjekt machen. Gierke, a. a. O. S. 1138, erklärt es als „Glied-
person, in deren Wollen und Handeln sich verfassungsmäßig die unsichtbare
Lebenseinheit der Gesamtheit manifestiert.“ Das entspricht der überall durch-
geführten Lehre von dem „Sich durchdringen“ verschiedener Persönlichkeiten.
Wer diesen Gedanken nicht voll annehmen will, opfert dann entweder das Organ
dem Vertreter oder umgekehrt. So ist bei Bernatzik in Arch. f. öff. R. V
S. 230 ff. jeder Teil des Organismus, welcher an dessen Willensbildung teil hat,
Organ. Also nicht das Gericht wäre das Organ, sondern der Landgerichtsrat.
Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 214 ff., wirft Bernatzik mit Recht vor, daß er
damit die von ihm verteidigte „organische Staatslehre“ verleugnet. Er unterdrückt
dafür seinerseits den Vertreter: „Als Staatsorgan ermangelt die physische In-
dividualität der Persönlichkeit“ (S. 140). Der Organwille ist nicht der Wille des
Vertreters, sondern der des Organs (S. 213). Es ist eine „selbstverständliche That-
sache“, daß der Organwille durch Rechtssätze aus dem Individualwillen
„destilliert“ wird (S. 215 Note). Es wird also von dem Vertreter ein Stück Wille
abgelöst, dann braucht man ihn nicht mehr.
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[395/0407] § 58. Das Recht der Vertreterschaft. Die zu solcher Vertretung Berufenen werden wirksam als Einzelne oder in Kollegien (Ausschüssen) oder in Versammlungen. In diesen Formen bilden sie die Vertretungseinheiten des Selbstverwaltungs- körpers, oder wie man zu sagen pflegt, seine Organe. Die Ver- teilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen, die gegenseitigen Verhält- nisse von Abhängigkeit und Bedingtheit sind Gegenstand einer wohl- berechneten Ordnung nach dem Muster der staatlichen Behörden- organisation, von der sie schließlich ein Zubehör bilden. Wir haben sie hier nicht darzustellen (Bd. I § 2, I) 2. Die Berufenen selbst erscheinen aber dabei persönlich in sehr verschiedener Rechtsstellung. Das Recht, durch welches diese geordnet wird, nennen wir das Recht der Vertreterschaft. In der Lehre von der öffentlichen Dienstpflicht haben wir die entsprechende innere Seite der Behördenordnung dargestellt. Das dort Ausgeführte gilt auch hier, aber die Eigenart des Selbstverwaltungskörpers bringt Neues und Besonderes. Die Verschiedenheit der Rechtsstellung der Vertreter hängt vor allem an der Art, wie die Fähigkeit zur Vertretung bei ihnen be- gründet ist. Sie kann beruhen auf dem Rechte der Angehörig- keit zum Selbstverwaltungskörper oder auf dem Rechte eines Amtes, das ihnen übertragen ist namens des Selbstverwaltungs- 2 Das Wort „Organ“ spielt hier wieder eine große Rolle. Unserer Auf- fassung nach ist es ein abkürzender Ausdruck, um die Stelle zu bezeichnen, von welcher der Wille der juristischen Person, d. h. der für sie geltende, ausgeht; diese Stelle kann von einem oder mehreren oder einer Gesamtheit von Vertretern gebildet sein. Es steht damit ähnlich, wie mit dem Begriff der Behörde (Bd. I S. 96 Note 2). Man möchte aber das Organ selbst zu einer besonderen Art von wollendem Subjekt machen. Gierke, a. a. O. S. 1138, erklärt es als „Glied- person, in deren Wollen und Handeln sich verfassungsmäßig die unsichtbare Lebenseinheit der Gesamtheit manifestiert.“ Das entspricht der überall durch- geführten Lehre von dem „Sich durchdringen“ verschiedener Persönlichkeiten. Wer diesen Gedanken nicht voll annehmen will, opfert dann entweder das Organ dem Vertreter oder umgekehrt. So ist bei Bernatzik in Arch. f. öff. R. V S. 230 ff. jeder Teil des Organismus, welcher an dessen Willensbildung teil hat, Organ. Also nicht das Gericht wäre das Organ, sondern der Landgerichtsrat. Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 214 ff., wirft Bernatzik mit Recht vor, daß er damit die von ihm verteidigte „organische Staatslehre“ verleugnet. Er unterdrückt dafür seinerseits den Vertreter: „Als Staatsorgan ermangelt die physische In- dividualität der Persönlichkeit“ (S. 140). Der Organwille ist nicht der Wille des Vertreters, sondern der des Organs (S. 213). Es ist eine „selbstverständliche That- sache“, daß der Organwille durch Rechtssätze aus dem Individualwillen „destilliert“ wird (S. 215 Note). Es wird also von dem Vertreter ein Stück Wille abgelöst, dann braucht man ihn nicht mehr.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/407>, abgerufen am 25.11.2024.