aber ergiebt sich die Beantwortung der Frage unmittelbar aus ihrem begrifflichen Wesen. Sie sind dazu da, ein Stück öffentlicher Ver- waltung in eignem Namen zu haben und zu führen. Um sie zu schaffen, muß ein solches abgelöst werden von dem eigentlichen Subjekt aller öffentlichen Verwaltung; der Staat giebt von seinem Eignen, wenn er eine derartige juristische Person anerkennt. Nur durch den Willen des Staates kann ein Selbstverwaltungs- körper neu entstehen. In dieser schöpferischen Willensäußerung liegt also der juristische Schwerpunkt des Vorganges.
Nicht ausgeschlossen ist, daß auch die Einzelnen, für welche die juristische Person da sein soll, ihre künftigen Angehörigen, dabei zur Mitwirkung kommen. Das kann in verschiedenem Maße und ver- schiedener Form der Fall sein. Je nachdem nimmt auch die ab- schließende staatliche Willensäußerung verschiedene Gestalt an.
I. Der Selbstverwaltungskörper kommt immer nur zustande durch den staatlichen Willen. Die juristische Person ist aber dazu da, ein gemeinsames menschliches Interesse in der für Personen gegebenen Rechtsordnung zu vertreten (oben § 55, I n. 2). Sie kann in diese nur gestellt werden durch eine Willensäußerung, welche berufen ist, zu bestimmen, was Rechtens sein soll, maßgebend für alle Rechtshand- habung. Solche Willensäußerungen macht der Staat in Form des Rechtssatzes und in Form des Verwaltungsaktes (Bd. I § 7 u. 8). Wie kommen diese Formen hier zur Verwendung?
1. Es ist zunächst eine Frage des staatlichen Verfassungsrechtes, ob die Schaffung juristischer Personen zum vorbehaltenen Ge- biete des Gesetzes gehört, ob eine gesetzliche Grundlage dafür nötig ist.
Für juristische Personen des Civilrechtes ist die Frage jedenfalls zu bejahen. Die ganze Civilrechtsordnung gehört der gesetzgebenden Gewalt von Natur (Bd. I § 6 Note 11). Der Staat wird also solche Personen nur schaffen können durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes.
Bezüglich der Selbstverwaltungskörper steht es wesentlich anders. Es wird damit nicht eingegriffen in die Civilrechtsordnung. Daß diese juristischen Personen, einmal geschaffen, auch civilrechtlich in Betracht kommen können, ist eine Nebenwirkung des öffentlichrechtlichen Vor- gangs, die nicht maßgebend sein kann für seine Beurteilung. Es handelt sich auch nicht um die Abgrenzung eines neuen Lebensgebiets, in welchem dem Einzelnen, statt einer natürlichen, eine juristische Person gegenübertreten soll. Die ganze öffentliche Verwaltung gehört von Haus aus juristischen Personen; es wird nur eine neue abgezweigt.
Das Recht der juristischen Personen.
aber ergiebt sich die Beantwortung der Frage unmittelbar aus ihrem begrifflichen Wesen. Sie sind dazu da, ein Stück öffentlicher Ver- waltung in eignem Namen zu haben und zu führen. Um sie zu schaffen, muß ein solches abgelöst werden von dem eigentlichen Subjekt aller öffentlichen Verwaltung; der Staat giebt von seinem Eignen, wenn er eine derartige juristische Person anerkennt. Nur durch den Willen des Staates kann ein Selbstverwaltungs- körper neu entstehen. In dieser schöpferischen Willensäußerung liegt also der juristische Schwerpunkt des Vorganges.
Nicht ausgeschlossen ist, daß auch die Einzelnen, für welche die juristische Person da sein soll, ihre künftigen Angehörigen, dabei zur Mitwirkung kommen. Das kann in verschiedenem Maße und ver- schiedener Form der Fall sein. Je nachdem nimmt auch die ab- schließende staatliche Willensäußerung verschiedene Gestalt an.
I. Der Selbstverwaltungskörper kommt immer nur zustande durch den staatlichen Willen. Die juristische Person ist aber dazu da, ein gemeinsames menschliches Interesse in der für Personen gegebenen Rechtsordnung zu vertreten (oben § 55, I n. 2). Sie kann in diese nur gestellt werden durch eine Willensäußerung, welche berufen ist, zu bestimmen, was Rechtens sein soll, maßgebend für alle Rechtshand- habung. Solche Willensäußerungen macht der Staat in Form des Rechtssatzes und in Form des Verwaltungsaktes (Bd. I § 7 u. 8). Wie kommen diese Formen hier zur Verwendung?
1. Es ist zunächst eine Frage des staatlichen Verfassungsrechtes, ob die Schaffung juristischer Personen zum vorbehaltenen Ge- biete des Gesetzes gehört, ob eine gesetzliche Grundlage dafür nötig ist.
Für juristische Personen des Civilrechtes ist die Frage jedenfalls zu bejahen. Die ganze Civilrechtsordnung gehört der gesetzgebenden Gewalt von Natur (Bd. I § 6 Note 11). Der Staat wird also solche Personen nur schaffen können durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes.
Bezüglich der Selbstverwaltungskörper steht es wesentlich anders. Es wird damit nicht eingegriffen in die Civilrechtsordnung. Daß diese juristischen Personen, einmal geschaffen, auch civilrechtlich in Betracht kommen können, ist eine Nebenwirkung des öffentlichrechtlichen Vor- gangs, die nicht maßgebend sein kann für seine Beurteilung. Es handelt sich auch nicht um die Abgrenzung eines neuen Lebensgebiets, in welchem dem Einzelnen, statt einer natürlichen, eine juristische Person gegenübertreten soll. Die ganze öffentliche Verwaltung gehört von Haus aus juristischen Personen; es wird nur eine neue abgezweigt.
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Das Recht der juristischen Personen.
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schaffen, muß ein solches abgelöst werden von dem eigentlichen
Subjekt aller öffentlichen Verwaltung; der Staat giebt von seinem
Eignen, wenn er eine derartige juristische Person anerkennt. Nur
durch den Willen des Staates kann ein Selbstverwaltungs-
körper neu entstehen. In dieser schöpferischen Willensäußerung
liegt also der juristische Schwerpunkt des Vorganges.
Nicht ausgeschlossen ist, daß auch die Einzelnen, für welche die
juristische Person da sein soll, ihre künftigen Angehörigen, dabei
zur Mitwirkung kommen. Das kann in verschiedenem Maße und ver-
schiedener Form der Fall sein. Je nachdem nimmt auch die ab-
schließende staatliche Willensäußerung verschiedene Gestalt an.
I. Der Selbstverwaltungskörper kommt immer nur zustande durch
den staatlichen Willen. Die juristische Person ist aber dazu da,
ein gemeinsames menschliches Interesse in der für Personen gegebenen
Rechtsordnung zu vertreten (oben § 55, I n. 2). Sie kann in diese nur
gestellt werden durch eine Willensäußerung, welche berufen ist, zu
bestimmen, was Rechtens sein soll, maßgebend für alle Rechtshand-
habung. Solche Willensäußerungen macht der Staat in Form des
Rechtssatzes und in Form des Verwaltungsaktes (Bd. I
§ 7 u. 8). Wie kommen diese Formen hier zur Verwendung?
1. Es ist zunächst eine Frage des staatlichen Verfassungsrechtes,
ob die Schaffung juristischer Personen zum vorbehaltenen Ge-
biete des Gesetzes gehört, ob eine gesetzliche Grundlage dafür
nötig ist.
Für juristische Personen des Civilrechtes ist die Frage jedenfalls
zu bejahen. Die ganze Civilrechtsordnung gehört der gesetzgebenden
Gewalt von Natur (Bd. I § 6 Note 11). Der Staat wird also solche
Personen nur schaffen können durch ein Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes.
Bezüglich der Selbstverwaltungskörper steht es wesentlich anders.
Es wird damit nicht eingegriffen in die Civilrechtsordnung. Daß diese
juristischen Personen, einmal geschaffen, auch civilrechtlich in Betracht
kommen können, ist eine Nebenwirkung des öffentlichrechtlichen Vor-
gangs, die nicht maßgebend sein kann für seine Beurteilung. Es
handelt sich auch nicht um die Abgrenzung eines neuen Lebensgebiets,
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/400>, abgerufen am 16.02.2025.
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