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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 56. Verschiedenheiten der Verfassungsgrundlagen.
deren willen dieses Stück öffentlicher Verwaltung gerade in dieser
Weise, durch eine gesonderte juristische Person des öffentlichen Rechtes
geführt werden soll. Wir nennen diese Menschen die Angehörigen
des Selbstverwaltungskörpers1.

In der Art, wie diese Angehörigen bezeichnet werden, weist aber
die Verfassung tiefgehende Verschiedenheiten auf. Das giebt jedes-
mal einen andern inneren Aufbau der ganzen juristischen Person und
andere Grundlagen für die Vertretungsordnung. Nach der Art der
Bezeichnung der Angehörigen bestimmt sich die rechtliche Art-
verschiedenheit der Selbstverwaltungskörper
. Wir
unterscheiden danach: öffentliche Anstalten mit juristischer Persön-
lichkeit, öffentliche Genossenschaften und Gemeinden2.

1. Ein bestimmtes öffentliches Unternehmen dauernder Art, eine
öffentliche Anstalt (oben S. 318) kann mit einer juristischen Person
versehen sein, die dafür da ist. Die sachliche Bezeichnung des
Zweckes der juristischen Person ist hier von vornherein mit hervor-
ragender Bestimmtheit gegeben; es ist der Betrieb dieser Anstalt. Da-
her es gebräuchlich ist, sie selbst schlechthin "öffentliche Anstalt" zu
nennen. Verpersönlichte öffentliche Anstalt oder Anstalt mit besonderer
juristischer Persönlichkeit ist damit gemeint3. Die Bezeichnung des

1 In diesem Sinne sind alle unsere juristischen Personen "Verbandspersönlich-
keiten"; Gierke, D.Pr.R. I. S. 469. Ihre Angehörigen sind die "verbundenen
Personen". Rümelin, Methodisches S. 19, bezeichnet sie als "die beteiligten
Menschen", Merkel, Encykl. § 190, als "Interessenten". Der Ausdruck "Selbst-
verwaltungsberechtigte", den ich in Theorie des Franz. V.R. S. 427 dafür ge-
brauchte, sagt zu viel; Laband in Arch. f. öff. R. II S. 160 hat ihn mit Recht
getadelt. Die einzelnen Erscheinungen unseres wichtigen, aber durchaus noch nicht
eingelebten allgemeinen Begriffes führen verschiedene Namen; zu einer umfassenden
Bezeichnung dürfte das oben gewählte Wort am geeignetsten sein. Der "Staats-
angehörige" giebt das Vorbild.
2 Die juristischen Personen des Kirchenrechts werden sich nur zum Theil
in diese Rubriken einreihen; wir haben nicht von ihnen zu handeln. Vgl. darüber
Hinschius in Marquardsens Handbuch I, 1 S. 249 ff.
3 Die abgekürzte Ausdrucksweise, die auch in der amtlichen Sprache sehr
verbreitet ist, wirkt verwirrend. Denn die Thatsache, daß es öffentliche Anstalten
giebt, mit welchen nicht zugleich eine besondere juristische Person verbunden ist,
bleibt daneben bestehen; das wird z. B. bezüglich der Schule hervorgehoben in
C.C.H. 12. März 1870 (J.M.Bl. 1870 S. 216). Überdies kann ja infolge einer ge-
schehenen Verleihung eine öffentliche Anstalt auch mit einer juristischen Person
des Civilrechts verbunden erscheinen (oben § 49); wenn man sich einmal daran
gewöhnt hat, unter öffentlicher Anstalt schon eine juristische Person des öffent-
lichen Rechtes mitzuverstehen, ist die richtige Beurteilung dieses Falles sehr er-
schwert. Darunter hat besonders die Reichsbank gelitten. Rosin, Öff. Gen.
S. 80 ff., nennt sie eine öffentliche Genossenschaft; darüber Arch. f. öff. R. I

§ 56. Verschiedenheiten der Verfassungsgrundlagen.
deren willen dieses Stück öffentlicher Verwaltung gerade in dieser
Weise, durch eine gesonderte juristische Person des öffentlichen Rechtes
geführt werden soll. Wir nennen diese Menschen die Angehörigen
des Selbstverwaltungskörpers1.

In der Art, wie diese Angehörigen bezeichnet werden, weist aber
die Verfassung tiefgehende Verschiedenheiten auf. Das giebt jedes-
mal einen andern inneren Aufbau der ganzen juristischen Person und
andere Grundlagen für die Vertretungsordnung. Nach der Art der
Bezeichnung der Angehörigen bestimmt sich die rechtliche Art-
verschiedenheit der Selbstverwaltungskörper
. Wir
unterscheiden danach: öffentliche Anstalten mit juristischer Persön-
lichkeit, öffentliche Genossenschaften und Gemeinden2.

1. Ein bestimmtes öffentliches Unternehmen dauernder Art, eine
öffentliche Anstalt (oben S. 318) kann mit einer juristischen Person
versehen sein, die dafür da ist. Die sachliche Bezeichnung des
Zweckes der juristischen Person ist hier von vornherein mit hervor-
ragender Bestimmtheit gegeben; es ist der Betrieb dieser Anstalt. Da-
her es gebräuchlich ist, sie selbst schlechthin „öffentliche Anstalt“ zu
nennen. Verpersönlichte öffentliche Anstalt oder Anstalt mit besonderer
juristischer Persönlichkeit ist damit gemeint3. Die Bezeichnung des

1 In diesem Sinne sind alle unsere juristischen Personen „Verbandspersönlich-
keiten“; Gierke, D.Pr.R. I. S. 469. Ihre Angehörigen sind die „verbundenen
Personen“. Rümelin, Methodisches S. 19, bezeichnet sie als „die beteiligten
Menschen“, Merkel, Encykl. § 190, als „Interessenten“. Der Ausdruck „Selbst-
verwaltungsberechtigte“, den ich in Theorie des Franz. V.R. S. 427 dafür ge-
brauchte, sagt zu viel; Laband in Arch. f. öff. R. II S. 160 hat ihn mit Recht
getadelt. Die einzelnen Erscheinungen unseres wichtigen, aber durchaus noch nicht
eingelebten allgemeinen Begriffes führen verschiedene Namen; zu einer umfassenden
Bezeichnung dürfte das oben gewählte Wort am geeignetsten sein. Der „Staats-
angehörige“ giebt das Vorbild.
2 Die juristischen Personen des Kirchenrechts werden sich nur zum Theil
in diese Rubriken einreihen; wir haben nicht von ihnen zu handeln. Vgl. darüber
Hinschius in Marquardsens Handbuch I, 1 S. 249 ff.
3 Die abgekürzte Ausdrucksweise, die auch in der amtlichen Sprache sehr
verbreitet ist, wirkt verwirrend. Denn die Thatsache, daß es öffentliche Anstalten
giebt, mit welchen nicht zugleich eine besondere juristische Person verbunden ist,
bleibt daneben bestehen; das wird z. B. bezüglich der Schule hervorgehoben in
C.C.H. 12. März 1870 (J.M.Bl. 1870 S. 216). Überdies kann ja infolge einer ge-
schehenen Verleihung eine öffentliche Anstalt auch mit einer juristischen Person
des Civilrechts verbunden erscheinen (oben § 49); wenn man sich einmal daran
gewöhnt hat, unter öffentlicher Anstalt schon eine juristische Person des öffent-
lichen Rechtes mitzuverstehen, ist die richtige Beurteilung dieses Falles sehr er-
schwert. Darunter hat besonders die Reichsbank gelitten. Rosin, Öff. Gen.
S. 80 ff., nennt sie eine öffentliche Genossenschaft; darüber Arch. f. öff. R. I
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[377/0389] § 56. Verschiedenheiten der Verfassungsgrundlagen. deren willen dieses Stück öffentlicher Verwaltung gerade in dieser Weise, durch eine gesonderte juristische Person des öffentlichen Rechtes geführt werden soll. Wir nennen diese Menschen die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers 1. In der Art, wie diese Angehörigen bezeichnet werden, weist aber die Verfassung tiefgehende Verschiedenheiten auf. Das giebt jedes- mal einen andern inneren Aufbau der ganzen juristischen Person und andere Grundlagen für die Vertretungsordnung. Nach der Art der Bezeichnung der Angehörigen bestimmt sich die rechtliche Art- verschiedenheit der Selbstverwaltungskörper. Wir unterscheiden danach: öffentliche Anstalten mit juristischer Persön- lichkeit, öffentliche Genossenschaften und Gemeinden 2. 1. Ein bestimmtes öffentliches Unternehmen dauernder Art, eine öffentliche Anstalt (oben S. 318) kann mit einer juristischen Person versehen sein, die dafür da ist. Die sachliche Bezeichnung des Zweckes der juristischen Person ist hier von vornherein mit hervor- ragender Bestimmtheit gegeben; es ist der Betrieb dieser Anstalt. Da- her es gebräuchlich ist, sie selbst schlechthin „öffentliche Anstalt“ zu nennen. Verpersönlichte öffentliche Anstalt oder Anstalt mit besonderer juristischer Persönlichkeit ist damit gemeint 3. Die Bezeichnung des 1 In diesem Sinne sind alle unsere juristischen Personen „Verbandspersönlich- keiten“; Gierke, D.Pr.R. I. S. 469. Ihre Angehörigen sind die „verbundenen Personen“. Rümelin, Methodisches S. 19, bezeichnet sie als „die beteiligten Menschen“, Merkel, Encykl. § 190, als „Interessenten“. Der Ausdruck „Selbst- verwaltungsberechtigte“, den ich in Theorie des Franz. V.R. S. 427 dafür ge- brauchte, sagt zu viel; Laband in Arch. f. öff. R. II S. 160 hat ihn mit Recht getadelt. Die einzelnen Erscheinungen unseres wichtigen, aber durchaus noch nicht eingelebten allgemeinen Begriffes führen verschiedene Namen; zu einer umfassenden Bezeichnung dürfte das oben gewählte Wort am geeignetsten sein. Der „Staats- angehörige“ giebt das Vorbild. 2 Die juristischen Personen des Kirchenrechts werden sich nur zum Theil in diese Rubriken einreihen; wir haben nicht von ihnen zu handeln. Vgl. darüber Hinschius in Marquardsens Handbuch I, 1 S. 249 ff. 3 Die abgekürzte Ausdrucksweise, die auch in der amtlichen Sprache sehr verbreitet ist, wirkt verwirrend. Denn die Thatsache, daß es öffentliche Anstalten giebt, mit welchen nicht zugleich eine besondere juristische Person verbunden ist, bleibt daneben bestehen; das wird z. B. bezüglich der Schule hervorgehoben in C.C.H. 12. März 1870 (J.M.Bl. 1870 S. 216). Überdies kann ja infolge einer ge- schehenen Verleihung eine öffentliche Anstalt auch mit einer juristischen Person des Civilrechts verbunden erscheinen (oben § 49); wenn man sich einmal daran gewöhnt hat, unter öffentlicher Anstalt schon eine juristische Person des öffent- lichen Rechtes mitzuverstehen, ist die richtige Beurteilung dieses Falles sehr er- schwert. Darunter hat besonders die Reichsbank gelitten. Rosin, Öff. Gen. S. 80 ff., nennt sie eine öffentliche Genossenschaft; darüber Arch. f. öff. R. I

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/389>, abgerufen am 22.11.2024.