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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Es ist aber noch eine andere Grenze zu ziehen: nicht jeder
Nachteil, der dem Einzelnen aus der öffentlichen Verwaltung zugeht
und ihn ungleich trifft, kommt bei der öffentlichrechtlichen Ent-
schädigung in Betracht. Der Kreis der geschützten Vermögensinteressen,
wie wir sie bei der civilrechtlichen Schadensersatzklage ex delicto an-
erkannt sehen, erstreckt sich weit hinaus auf bloße Möglichkeiten
künftigen Erwerbs oder der Verhütung von Nachteilen. Ungünstige
Veränderung der Bedingungen dafür kann schon einen Schadensersatz-
anspruch begründen. Die Kundschaft, der Kredit, die Erwerbs-
gelegenheit sind geschützt. So weit kann die öffentlichrechtliche Ent-
schädigung nicht gehen; jedes neue Unternehmen der öffentlichen
Verwaltung bringt ja ungleiche Schädigungen wie ungleiche Begünsti-
gungen an solchen entfernteren Interessen in unberechenbarem Maße
mit sich. Der Forderung der Gerechtigkeit ist genügt, wenn nur das
vergütet wird, was dem Einzelnen an greifbarem Schaden zugeht;

und 13. Okt. 1873 (J.M.Bl. 1874 S. 39). O.Tr. 21. Okt. 1869 (Str. 77 S. 1) handelt
von einer "polizeilichen Anordnung", welche die Bauerlaubnis verweigert im
Interesse des freien Blickes auf das Alsendenkmal in Berlin; das Gericht hat
gleichwohl mit Recht Entschädigung zugesprochen. In andern, ganz ähnlichen
Fällen hat man sie wieder wegen der "Polizeimaßregel" abgesprochen. Das Ober-
tribunal hat sich schließlich zu der Unterscheidung geflüchtet, ob die Beschränkung
des Grundeigentums gelegentlich eines Neubaues oder gelegentlich eines Wieder-
aufbaues stattfindet: Präjudiz n. 220 bei Str. 26 S. 274; Oppenhoff, Ressortverh.
S. 354 n. 105. Da ist aber gar nicht mehr zu sehen, was die Vernunft der Sache
ist. Vgl. übrigens wegen der besonderen Bauverbote zur Einhaltung der Baulinie
oben § 40 Note 14. -- Ganz eigenartig ist nur der Entschädigungsfall wegen nach-
träglicher Unterdrückung einer gewerblichen Anlage, wie Gew.O. § 51 ihn giebt.
Das ist unzweifelhaft eine polizeiliche Maßregel; daß gleichwohl Entschädigung
dafür geleistet wird, erklärt sich aus folgendem Zusammenhang. Es handelt sich
bei jener Bestimmung nur um solche Anlagen, welche nach dem bestehenden
Polizeirechte, mit Einschluß des von der Gewerbeordnung gesetzten, unanfechtbar
sind, insbesondere um solche, die eine erforderliche gewerbepolizeiliche Genehmigung
erhalten haben. Das hebt mit Recht hervor O.V.G. 16. April 1891 (Reger XI
S. 361) und 12. Nov. 1891 (Reger XII S. 254). Die entgegengesetzte Ansicht von
Landmann, Gew.O. I S. 407, wonach eine gewerbliche Anlage auch dann nur
gegen Entschädigung unterdrückt werden könnte, wenn die gewöhnlichen polizei-
lichen Vorschriften, gegen welche sie verstößt, dazu noch ausreichen, widerlegt
sich gerade dadurch, daß da die Entschädigung nicht verständlich wäre. Der
§ 51 giebt aber der höheren Verwaltungsbehörde die Machtvollkommenheit, polizei-
liche Rücksichten zur Geltung zu bringen, auch wo es ordentlicher Weise dafür
ein Mittel nicht giebt oder nicht mehr giebt, die Anlage also innerhalb des Kreises
der Freiheit steht, der gemäß der angenommenen Rechtsordnung gegenüber der
Polizei gesichert sein soll. Nur weil hier der polizeilichen Maßregel erst wieder
Raum geschaffen werden muß durch Aufhebung dieser Sicherheit, ist Entschädi-
gung geschuldet.
Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Es ist aber noch eine andere Grenze zu ziehen: nicht jeder
Nachteil, der dem Einzelnen aus der öffentlichen Verwaltung zugeht
und ihn ungleich trifft, kommt bei der öffentlichrechtlichen Ent-
schädigung in Betracht. Der Kreis der geschützten Vermögensinteressen,
wie wir sie bei der civilrechtlichen Schadensersatzklage ex delicto an-
erkannt sehen, erstreckt sich weit hinaus auf bloße Möglichkeiten
künftigen Erwerbs oder der Verhütung von Nachteilen. Ungünstige
Veränderung der Bedingungen dafür kann schon einen Schadensersatz-
anspruch begründen. Die Kundschaft, der Kredit, die Erwerbs-
gelegenheit sind geschützt. So weit kann die öffentlichrechtliche Ent-
schädigung nicht gehen; jedes neue Unternehmen der öffentlichen
Verwaltung bringt ja ungleiche Schädigungen wie ungleiche Begünsti-
gungen an solchen entfernteren Interessen in unberechenbarem Maße
mit sich. Der Forderung der Gerechtigkeit ist genügt, wenn nur das
vergütet wird, was dem Einzelnen an greifbarem Schaden zugeht;

und 13. Okt. 1873 (J.M.Bl. 1874 S. 39). O.Tr. 21. Okt. 1869 (Str. 77 S. 1) handelt
von einer „polizeilichen Anordnung“, welche die Bauerlaubnis verweigert im
Interesse des freien Blickes auf das Alsendenkmal in Berlin; das Gericht hat
gleichwohl mit Recht Entschädigung zugesprochen. In andern, ganz ähnlichen
Fällen hat man sie wieder wegen der „Polizeimaßregel“ abgesprochen. Das Ober-
tribunal hat sich schließlich zu der Unterscheidung geflüchtet, ob die Beschränkung
des Grundeigentums gelegentlich eines Neubaues oder gelegentlich eines Wieder-
aufbaues stattfindet: Präjudiz n. 220 bei Str. 26 S. 274; Oppenhoff, Ressortverh.
S. 354 n. 105. Da ist aber gar nicht mehr zu sehen, was die Vernunft der Sache
ist. Vgl. übrigens wegen der besonderen Bauverbote zur Einhaltung der Baulinie
oben § 40 Note 14. — Ganz eigenartig ist nur der Entschädigungsfall wegen nach-
träglicher Unterdrückung einer gewerblichen Anlage, wie Gew.O. § 51 ihn giebt.
Das ist unzweifelhaft eine polizeiliche Maßregel; daß gleichwohl Entschädigung
dafür geleistet wird, erklärt sich aus folgendem Zusammenhang. Es handelt sich
bei jener Bestimmung nur um solche Anlagen, welche nach dem bestehenden
Polizeirechte, mit Einschluß des von der Gewerbeordnung gesetzten, unanfechtbar
sind, insbesondere um solche, die eine erforderliche gewerbepolizeiliche Genehmigung
erhalten haben. Das hebt mit Recht hervor O.V.G. 16. April 1891 (Reger XI
S. 361) und 12. Nov. 1891 (Reger XII S. 254). Die entgegengesetzte Ansicht von
Landmann, Gew.O. I S. 407, wonach eine gewerbliche Anlage auch dann nur
gegen Entschädigung unterdrückt werden könnte, wenn die gewöhnlichen polizei-
lichen Vorschriften, gegen welche sie verstößt, dazu noch ausreichen, widerlegt
sich gerade dadurch, daß da die Entschädigung nicht verständlich wäre. Der
§ 51 giebt aber der höheren Verwaltungsbehörde die Machtvollkommenheit, polizei-
liche Rücksichten zur Geltung zu bringen, auch wo es ordentlicher Weise dafür
ein Mittel nicht giebt oder nicht mehr giebt, die Anlage also innerhalb des Kreises
der Freiheit steht, der gemäß der angenommenen Rechtsordnung gegenüber der
Polizei gesichert sein soll. Nur weil hier der polizeilichen Maßregel erst wieder
Raum geschaffen werden muß durch Aufhebung dieser Sicherheit, ist Entschädi-
gung geschuldet.
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[352/0364] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. Es ist aber noch eine andere Grenze zu ziehen: nicht jeder Nachteil, der dem Einzelnen aus der öffentlichen Verwaltung zugeht und ihn ungleich trifft, kommt bei der öffentlichrechtlichen Ent- schädigung in Betracht. Der Kreis der geschützten Vermögensinteressen, wie wir sie bei der civilrechtlichen Schadensersatzklage ex delicto an- erkannt sehen, erstreckt sich weit hinaus auf bloße Möglichkeiten künftigen Erwerbs oder der Verhütung von Nachteilen. Ungünstige Veränderung der Bedingungen dafür kann schon einen Schadensersatz- anspruch begründen. Die Kundschaft, der Kredit, die Erwerbs- gelegenheit sind geschützt. So weit kann die öffentlichrechtliche Ent- schädigung nicht gehen; jedes neue Unternehmen der öffentlichen Verwaltung bringt ja ungleiche Schädigungen wie ungleiche Begünsti- gungen an solchen entfernteren Interessen in unberechenbarem Maße mit sich. Der Forderung der Gerechtigkeit ist genügt, wenn nur das vergütet wird, was dem Einzelnen an greifbarem Schaden zugeht; 8 8 und 13. Okt. 1873 (J.M.Bl. 1874 S. 39). O.Tr. 21. Okt. 1869 (Str. 77 S. 1) handelt von einer „polizeilichen Anordnung“, welche die Bauerlaubnis verweigert im Interesse des freien Blickes auf das Alsendenkmal in Berlin; das Gericht hat gleichwohl mit Recht Entschädigung zugesprochen. In andern, ganz ähnlichen Fällen hat man sie wieder wegen der „Polizeimaßregel“ abgesprochen. Das Ober- tribunal hat sich schließlich zu der Unterscheidung geflüchtet, ob die Beschränkung des Grundeigentums gelegentlich eines Neubaues oder gelegentlich eines Wieder- aufbaues stattfindet: Präjudiz n. 220 bei Str. 26 S. 274; Oppenhoff, Ressortverh. S. 354 n. 105. Da ist aber gar nicht mehr zu sehen, was die Vernunft der Sache ist. Vgl. übrigens wegen der besonderen Bauverbote zur Einhaltung der Baulinie oben § 40 Note 14. — Ganz eigenartig ist nur der Entschädigungsfall wegen nach- träglicher Unterdrückung einer gewerblichen Anlage, wie Gew.O. § 51 ihn giebt. Das ist unzweifelhaft eine polizeiliche Maßregel; daß gleichwohl Entschädigung dafür geleistet wird, erklärt sich aus folgendem Zusammenhang. Es handelt sich bei jener Bestimmung nur um solche Anlagen, welche nach dem bestehenden Polizeirechte, mit Einschluß des von der Gewerbeordnung gesetzten, unanfechtbar sind, insbesondere um solche, die eine erforderliche gewerbepolizeiliche Genehmigung erhalten haben. Das hebt mit Recht hervor O.V.G. 16. April 1891 (Reger XI S. 361) und 12. Nov. 1891 (Reger XII S. 254). Die entgegengesetzte Ansicht von Landmann, Gew.O. I S. 407, wonach eine gewerbliche Anlage auch dann nur gegen Entschädigung unterdrückt werden könnte, wenn die gewöhnlichen polizei- lichen Vorschriften, gegen welche sie verstößt, dazu noch ausreichen, widerlegt sich gerade dadurch, daß da die Entschädigung nicht verständlich wäre. Der § 51 giebt aber der höheren Verwaltungsbehörde die Machtvollkommenheit, polizei- liche Rücksichten zur Geltung zu bringen, auch wo es ordentlicher Weise dafür ein Mittel nicht giebt oder nicht mehr giebt, die Anlage also innerhalb des Kreises der Freiheit steht, der gemäß der angenommenen Rechtsordnung gegenüber der Polizei gesichert sein soll. Nur weil hier der polizeilichen Maßregel erst wieder Raum geschaffen werden muß durch Aufhebung dieser Sicherheit, ist Entschädi- gung geschuldet.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/364>, abgerufen am 22.11.2024.