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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

II. Was bei öffentlichrechtlich geordneter Anstaltsnutzung dem
einzelnen Unterthanen zukommt, die Rechte des Benutzenden,
wie wir es nennen mögen, scheidet sich nach drei Hauptstücken: die
Zulassung zur Anstalt, die Anstaltsleistung selbst und Nebenansprüche
aus dem Benutzungsverhältnis.

1. Die öffentliche Anstalt ist dazu bestimmt, in dauernder Weise
und für eine unbegrenzte Reihe im voraus nicht bezeichneter Fälle
den Unterthanen ihre Vorteile zu gewähren. Die Beziehung der
Anstaltsleistung auf den Einzelfall wird hergestellt durch die Zu-
lassung zur Anstalt
. Sie ist ihrer rechtlichen Bedeutung nach
die Anerkennung, daß der Fall gegeben sei, wo die Anstalt bestimmungs-
gemäß thätig zu werden hat. Diese Anerkennung kann durch einen
besonderen Akt geschehen: so bei Aufnahme in eine Schule, Heil-
oder Verpflegungsanstalt. Sie kann sich verbinden mit einem Akte,
der die zu gewährende Nutzung zugleich genauer bestimmt: Platz-
anweisung des Marktaufsehers, des Schleusenwärters, der Kirchhofs-
verwaltung. Sie liegt möglicherweise in der thatsächlichen Einleitung
der Anstaltsthätigkeit diesem Falle gegenüber: Annahme der Depesche,
Abstempelung des Briefes, Überführung in den Krankensaal, Ausgabe
des Bibliotheksbuches. Ein bloßes Dulden und Nichtverhindern kann
unter Umständen genügen: Gestattung des Eintrittes in ein Museum
oder eine Gemäldegalerie.

Die Voraussetzungen der Zulassung bestimmt der Zweck der
Anstalt. Durch die Anstaltsordnung werden sie näher bezeichnet. Es
handelt sich um Eigenschaften der aufzunehmenden Personen, die ge-
fordert werden, um die entsprechende Beschaffenheit der in den Betrieb
der Anstalt aufzunehmenden Sachen und um die Form, in welcher
ihre Thätigkeit in Anspruch genommen werden muß: es kann ein
Gesuch notwendig sein, oder ein thatsächliches Einbringen der Sachen
genügen, oder auch die Anstalt berufen sein, ihre Leistungen entgegen-
zubringen. Die Beobachtung aller dieser Vorraussetzungen ist Dienst-
pflicht der Anstaltsbeamten; wo sie nicht gegeben sind, ist die Zu-
lassung zu verweigern. Andererseits, wo sie gegeben sind, ist es ebenso
Dienstpflicht, die Zulassung zu gewähren. Es liegt in Natur und Auf-
gabe der öffentlichen Anstalt, daß sie in dieser Weise allgemein
und gleichmäßig
zugänglich sei. Und daran wird man sich bei
ihrer Ordnung thatsächlich halten. Daß insbesondere den Betriebs-
beamten bei gegebenen allgemeinen Voraussetzungen noch eine Aus-
wahl und ein freies Ermessen bezüglich der Zulassung eingeräumt
wird, kommt nur bei reinen Wohlthätigkeitsanstalten vor, und auch
dann nur mit gewissen Beschränkungen und Maßgaben.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

II. Was bei öffentlichrechtlich geordneter Anstaltsnutzung dem
einzelnen Unterthanen zukommt, die Rechte des Benutzenden,
wie wir es nennen mögen, scheidet sich nach drei Hauptstücken: die
Zulassung zur Anstalt, die Anstaltsleistung selbst und Nebenansprüche
aus dem Benutzungsverhältnis.

1. Die öffentliche Anstalt ist dazu bestimmt, in dauernder Weise
und für eine unbegrenzte Reihe im voraus nicht bezeichneter Fälle
den Unterthanen ihre Vorteile zu gewähren. Die Beziehung der
Anstaltsleistung auf den Einzelfall wird hergestellt durch die Zu-
lassung zur Anstalt
. Sie ist ihrer rechtlichen Bedeutung nach
die Anerkennung, daß der Fall gegeben sei, wo die Anstalt bestimmungs-
gemäß thätig zu werden hat. Diese Anerkennung kann durch einen
besonderen Akt geschehen: so bei Aufnahme in eine Schule, Heil-
oder Verpflegungsanstalt. Sie kann sich verbinden mit einem Akte,
der die zu gewährende Nutzung zugleich genauer bestimmt: Platz-
anweisung des Marktaufsehers, des Schleusenwärters, der Kirchhofs-
verwaltung. Sie liegt möglicherweise in der thatsächlichen Einleitung
der Anstaltsthätigkeit diesem Falle gegenüber: Annahme der Depesche,
Abstempelung des Briefes, Überführung in den Krankensaal, Ausgabe
des Bibliotheksbuches. Ein bloßes Dulden und Nichtverhindern kann
unter Umständen genügen: Gestattung des Eintrittes in ein Museum
oder eine Gemäldegalerie.

Die Voraussetzungen der Zulassung bestimmt der Zweck der
Anstalt. Durch die Anstaltsordnung werden sie näher bezeichnet. Es
handelt sich um Eigenschaften der aufzunehmenden Personen, die ge-
fordert werden, um die entsprechende Beschaffenheit der in den Betrieb
der Anstalt aufzunehmenden Sachen und um die Form, in welcher
ihre Thätigkeit in Anspruch genommen werden muß: es kann ein
Gesuch notwendig sein, oder ein thatsächliches Einbringen der Sachen
genügen, oder auch die Anstalt berufen sein, ihre Leistungen entgegen-
zubringen. Die Beobachtung aller dieser Vorraussetzungen ist Dienst-
pflicht der Anstaltsbeamten; wo sie nicht gegeben sind, ist die Zu-
lassung zu verweigern. Andererseits, wo sie gegeben sind, ist es ebenso
Dienstpflicht, die Zulassung zu gewähren. Es liegt in Natur und Auf-
gabe der öffentlichen Anstalt, daß sie in dieser Weise allgemein
und gleichmäßig
zugänglich sei. Und daran wird man sich bei
ihrer Ordnung thatsächlich halten. Daß insbesondere den Betriebs-
beamten bei gegebenen allgemeinen Voraussetzungen noch eine Aus-
wahl und ein freies Ermessen bezüglich der Zulassung eingeräumt
wird, kommt nur bei reinen Wohlthätigkeitsanstalten vor, und auch
dann nur mit gewissen Beschränkungen und Maßgaben.

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[324/0336] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. II. Was bei öffentlichrechtlich geordneter Anstaltsnutzung dem einzelnen Unterthanen zukommt, die Rechte des Benutzenden, wie wir es nennen mögen, scheidet sich nach drei Hauptstücken: die Zulassung zur Anstalt, die Anstaltsleistung selbst und Nebenansprüche aus dem Benutzungsverhältnis. 1. Die öffentliche Anstalt ist dazu bestimmt, in dauernder Weise und für eine unbegrenzte Reihe im voraus nicht bezeichneter Fälle den Unterthanen ihre Vorteile zu gewähren. Die Beziehung der Anstaltsleistung auf den Einzelfall wird hergestellt durch die Zu- lassung zur Anstalt. Sie ist ihrer rechtlichen Bedeutung nach die Anerkennung, daß der Fall gegeben sei, wo die Anstalt bestimmungs- gemäß thätig zu werden hat. Diese Anerkennung kann durch einen besonderen Akt geschehen: so bei Aufnahme in eine Schule, Heil- oder Verpflegungsanstalt. Sie kann sich verbinden mit einem Akte, der die zu gewährende Nutzung zugleich genauer bestimmt: Platz- anweisung des Marktaufsehers, des Schleusenwärters, der Kirchhofs- verwaltung. Sie liegt möglicherweise in der thatsächlichen Einleitung der Anstaltsthätigkeit diesem Falle gegenüber: Annahme der Depesche, Abstempelung des Briefes, Überführung in den Krankensaal, Ausgabe des Bibliotheksbuches. Ein bloßes Dulden und Nichtverhindern kann unter Umständen genügen: Gestattung des Eintrittes in ein Museum oder eine Gemäldegalerie. Die Voraussetzungen der Zulassung bestimmt der Zweck der Anstalt. Durch die Anstaltsordnung werden sie näher bezeichnet. Es handelt sich um Eigenschaften der aufzunehmenden Personen, die ge- fordert werden, um die entsprechende Beschaffenheit der in den Betrieb der Anstalt aufzunehmenden Sachen und um die Form, in welcher ihre Thätigkeit in Anspruch genommen werden muß: es kann ein Gesuch notwendig sein, oder ein thatsächliches Einbringen der Sachen genügen, oder auch die Anstalt berufen sein, ihre Leistungen entgegen- zubringen. Die Beobachtung aller dieser Vorraussetzungen ist Dienst- pflicht der Anstaltsbeamten; wo sie nicht gegeben sind, ist die Zu- lassung zu verweigern. Andererseits, wo sie gegeben sind, ist es ebenso Dienstpflicht, die Zulassung zu gewähren. Es liegt in Natur und Auf- gabe der öffentlichen Anstalt, daß sie in dieser Weise allgemein und gleichmäßig zugänglich sei. Und daran wird man sich bei ihrer Ordnung thatsächlich halten. Daß insbesondere den Betriebs- beamten bei gegebenen allgemeinen Voraussetzungen noch eine Aus- wahl und ein freies Ermessen bezüglich der Zulassung eingeräumt wird, kommt nur bei reinen Wohlthätigkeitsanstalten vor, und auch dann nur mit gewissen Beschränkungen und Maßgaben.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/336>, abgerufen am 24.11.2024.