Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Recht der besonderen Schuldverhältnisse. Da kann nun bezüglich einer ganzen Reihe von Anstaltsleistungen Andere Anstalten zeigen dagegen in dem Zwecke, dem sie dienen, wohl zur Bezeichnung des Verhältnisses bedient, sind dem gegenüber nicht ent- scheidend. Auch wenn das Gesetz sie gebraucht, bekundet das möglicherweise bloß, bei welchem Universitätslehrer der Rat, der den Text entwarf, seiner Zeit Staatsrecht gehört hat. Deshalb ist es unrichtig, wenn Tinsch, Die Postanweisung S. 4, Schotts Bemängelung der Vertragsnatur der Briefbeförderungsübernahme durch das Wort "Vertrag" in Postges. § 50 genügend widerlegt glaubt. Anderer- seits ist uns aber auch noch nicht gedient, wenn man das wie Zorn, St.R. II S. 27, für "eine Obligation des öffentlichen Rechts" erklärt; wir verlangen erst zu sehen, worin das Öffentlichrechtliche dieser Obligation zum Ausdruck kommt. 4 Vgl. oben § 46 Note 12.
Recht der besonderen Schuldverhältnisse. Da kann nun bezüglich einer ganzen Reihe von Anstaltsleistungen Andere Anstalten zeigen dagegen in dem Zwecke, dem sie dienen, wohl zur Bezeichnung des Verhältnisses bedient, sind dem gegenüber nicht ent- scheidend. Auch wenn das Gesetz sie gebraucht, bekundet das möglicherweise bloß, bei welchem Universitätslehrer der Rat, der den Text entwarf, seiner Zeit Staatsrecht gehört hat. Deshalb ist es unrichtig, wenn Tinsch, Die Postanweisung S. 4, Schotts Bemängelung der Vertragsnatur der Briefbeförderungsübernahme durch das Wort „Vertrag“ in Postges. § 50 genügend widerlegt glaubt. Anderer- seits ist uns aber auch noch nicht gedient, wenn man das wie Zorn, St.R. II S. 27, für „eine Obligation des öffentlichen Rechts“ erklärt; wir verlangen erst zu sehen, worin das Öffentlichrechtliche dieser Obligation zum Ausdruck kommt. 4 Vgl. oben § 46 Note 12.
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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Da kann nun bezüglich einer ganzen Reihe von Anstaltsleistungen
von vornherein kein Zweifel sein, daß sie öffentlichrechtlich behandelt
sind, die Anstaltsthätigkeit folglich nicht als eine privatwirtschaftliche
anzusehen ist. Das sind namentlich solche, die im Zusammenhang
stehen mit einem Gewalt- und Zuchtverhältnisse öffentlich-
rechtlicher Art, in welchem der Leistungsempfänger steht: die Ver-
pflegung des Soldaten durch die Heeresanstalt 4, des Sträflings im
Gefängnis, des Mittellosen im Armenhaus stehen außer Streit bezüglich
der ihnen gebührenden rechtlichen Beurteilung. Daran schließen sich
alle öffentlichen Heil- und Verpflegungsanstalten überhaupt,
deren Leistungen ja durchweg wesentlich von derselben Art und in
derselben Weise geordnet sind, auch ohne jene persönliche Abhängig-
keit des Empfangenden. Von öffentlichen Schulen gilt das Gleiche.
Die Eigenart des öffentlichen Rechtes ist aber auch unverkennbar, wo
die Anstalt, deren Nutzungen gewährt werden sollen, sich verkörpert
in einer öffentlichen Sache; die Gebrauchserlaubnis daran, wie
wir sie oben § 38 dargestellt haben, gewinnt hier in der Lehre von
der öffentlichrechtlichen Gewährung von Anstaltsnutzungen ihren
richtigen Zusammenhang. Prüfungskommissionen, Eichungs-
ämter, staatliche Beurkundungsanstalten aller Art sind schon
durch die obrigkeitliche Natur ihrer Leistung diesem Kreise unverkenn-
bar zugewiesen.
Andere Anstalten zeigen dagegen in dem Zwecke, dem sie dienen,
und in der Art, wie sie ihn verfolgen, von vornherein eine große
Ähnlichkeit mit Unternehmungen gewerblicher Art, welche daneben
von Privaten betrieben werden. Da muß man dann schon genauer
zusehen, wie sie behandelt sind. Die Scheidung, die wir dabei vor-
nehmen, scheint oft ganz willkürlich zu sein. Das städtische
Schlachthaus z. B. wird öffentlichrechtlich betrieben, wie der
Marktplatz und die städtische Markthalle; es schließt keine Miet-
verträge mit seinen Kunden; die städtische Gasanstalt dagegen
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4 Vgl. oben § 46 Note 12.
3 wohl zur Bezeichnung des Verhältnisses bedient, sind dem gegenüber nicht ent-
scheidend. Auch wenn das Gesetz sie gebraucht, bekundet das möglicherweise
bloß, bei welchem Universitätslehrer der Rat, der den Text entwarf, seiner Zeit
Staatsrecht gehört hat. Deshalb ist es unrichtig, wenn Tinsch, Die Postanweisung
S. 4, Schotts Bemängelung der Vertragsnatur der Briefbeförderungsübernahme
durch das Wort „Vertrag“ in Postges. § 50 genügend widerlegt glaubt. Anderer-
seits ist uns aber auch noch nicht gedient, wenn man das wie Zorn, St.R. II
S. 27, für „eine Obligation des öffentlichen Rechts“ erklärt; wir verlangen erst zu
sehen, worin das Öffentlichrechtliche dieser Obligation zum Ausdruck kommt.
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