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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
eine Ermächtigung der verleihenden Behörde zur Übertragung
solcher Rechte. Sie kann weniger geben, aber nicht mehr; denn nur
mit gesetzlicher Ermächtigung sind solche Übertragungen möglich1. --

I. In dem durch die Verleihung begründeten Rechtsverhältnisse
stehen die Pflichten des Beliehenen und dem entsprechend die
Rechte des Staates oder sonstigen Verleihers gegen ihn im Vorder-
grunde. Ein öffentliches Unternehmen soll ins Leben gerufen werden,
das ist der Zweck der Verleihung. Demgemäß begründet die Ver-
leihung eine öffentlichrechtliche Pflicht des Beliehenen, das Unternehmen
ins Werk zu setzen und durchzuführen.

Handelt es sich darum, das Unternehmen überhaupt erst her-
zustellen, so ist ein direkter Zwang meist nicht gut durchführbar.
Statt dessen wird hier im Falle der Nichterfüllung nach Ablauf der
gesteckten Frist der Widerruf der Verleihung ausgesprochen werden.
Davon bei der Endigung des Rechtsverhältnisses das Nähere
(unten III).

Ist das Unternehmen hergestellt, so sichert sich der Staat die
gehörige Instandhaltung und Fortführung durch obrigkeitliche Maß-
regeln. Der Inbegriff der Gewalt, welche ihm auf Grund der Verleihung
zu diesem Zwecke zusteht, bildet das Aufsichtsrecht, entsprechend
dem gleichnamigen Institut gegenüber den Selbstverwaltungskörpern
(unten § 59) und der Dienstgewalt, mit welcher der Staatsdiener bei
seiner Dienstpflicht gehalten wird (oben § 45). Darin liegt zweierlei.

1. Auf Grund des Aufsichtsrechtes wird obrigkeitlich fest-
gestellt, was zu den verleihungsmäßigen Pflichten des
Unternehmers gehört
. Die Einzelheiten der Pflicht werden aus
dem Verleihungsverhältnis heraus entwickelt durch bindende Aussprüche
der Behörde, entsprechend den auf Grund der Dienstgewalt erlassenen
Dienstbefehlen2.

Wie diese können solche Aussprüche ergehen in allgemeinen
Anweisungen,
die veröffentlicht werden, Regulativen, Ordnungen,
Betriebsvorschriften. Sie haben die Natur von Generalverfügungen,

1 Loening, V.R. S. 628, hat nur unsere zweite Rubrik im Auge, wenn er
überall die Bestimmungen der Konzession in erster Linie für maßgebend hält,
Eger, Eisenbahn-R. I S. 118, nur die dritte, wenn er verlangt, daß die beson-
deren Bedingungen der Konzession "sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
halten müssen".
2 Koch, Deutschl. Eisenb. II S. 503: "Dieses dem Staate unveräußerlich zu-
stehende Recht wird durch die Vorbehalte in den Konzessionen nicht erschöpft,
sondern erstreckt sich so weit, als die Pflicht des Staates reicht, dafür zu sorgen,
daß die Eisenbahn ihre Eigenschaft als öffentliche Transportanstalt erfüllt."

§ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
eine Ermächtigung der verleihenden Behörde zur Übertragung
solcher Rechte. Sie kann weniger geben, aber nicht mehr; denn nur
mit gesetzlicher Ermächtigung sind solche Übertragungen möglich1. —

I. In dem durch die Verleihung begründeten Rechtsverhältnisse
stehen die Pflichten des Beliehenen und dem entsprechend die
Rechte des Staates oder sonstigen Verleihers gegen ihn im Vorder-
grunde. Ein öffentliches Unternehmen soll ins Leben gerufen werden,
das ist der Zweck der Verleihung. Demgemäß begründet die Ver-
leihung eine öffentlichrechtliche Pflicht des Beliehenen, das Unternehmen
ins Werk zu setzen und durchzuführen.

Handelt es sich darum, das Unternehmen überhaupt erst her-
zustellen, so ist ein direkter Zwang meist nicht gut durchführbar.
Statt dessen wird hier im Falle der Nichterfüllung nach Ablauf der
gesteckten Frist der Widerruf der Verleihung ausgesprochen werden.
Davon bei der Endigung des Rechtsverhältnisses das Nähere
(unten III).

Ist das Unternehmen hergestellt, so sichert sich der Staat die
gehörige Instandhaltung und Fortführung durch obrigkeitliche Maß-
regeln. Der Inbegriff der Gewalt, welche ihm auf Grund der Verleihung
zu diesem Zwecke zusteht, bildet das Aufsichtsrecht, entsprechend
dem gleichnamigen Institut gegenüber den Selbstverwaltungskörpern
(unten § 59) und der Dienstgewalt, mit welcher der Staatsdiener bei
seiner Dienstpflicht gehalten wird (oben § 45). Darin liegt zweierlei.

1. Auf Grund des Aufsichtsrechtes wird obrigkeitlich fest-
gestellt, was zu den verleihungsmäßigen Pflichten des
Unternehmers gehört
. Die Einzelheiten der Pflicht werden aus
dem Verleihungsverhältnis heraus entwickelt durch bindende Aussprüche
der Behörde, entsprechend den auf Grund der Dienstgewalt erlassenen
Dienstbefehlen2.

Wie diese können solche Aussprüche ergehen in allgemeinen
Anweisungen,
die veröffentlicht werden, Regulativen, Ordnungen,
Betriebsvorschriften. Sie haben die Natur von Generalverfügungen,

1 Loening, V.R. S. 628, hat nur unsere zweite Rubrik im Auge, wenn er
überall die Bestimmungen der Konzession in erster Linie für maßgebend hält,
Eger, Eisenbahn-R. I S. 118, nur die dritte, wenn er verlangt, daß die beson-
deren Bedingungen der Konzession „sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
halten müssen“.
2 Koch, Deutschl. Eisenb. II S. 503: „Dieses dem Staate unveräußerlich zu-
stehende Recht wird durch die Vorbehalte in den Konzessionen nicht erschöpft,
sondern erstreckt sich so weit, als die Pflicht des Staates reicht, dafür zu sorgen,
daß die Eisenbahn ihre Eigenschaft als öffentliche Transportanstalt erfüllt.“
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[309/0321] § 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. eine Ermächtigung der verleihenden Behörde zur Übertragung solcher Rechte. Sie kann weniger geben, aber nicht mehr; denn nur mit gesetzlicher Ermächtigung sind solche Übertragungen möglich 1. — I. In dem durch die Verleihung begründeten Rechtsverhältnisse stehen die Pflichten des Beliehenen und dem entsprechend die Rechte des Staates oder sonstigen Verleihers gegen ihn im Vorder- grunde. Ein öffentliches Unternehmen soll ins Leben gerufen werden, das ist der Zweck der Verleihung. Demgemäß begründet die Ver- leihung eine öffentlichrechtliche Pflicht des Beliehenen, das Unternehmen ins Werk zu setzen und durchzuführen. Handelt es sich darum, das Unternehmen überhaupt erst her- zustellen, so ist ein direkter Zwang meist nicht gut durchführbar. Statt dessen wird hier im Falle der Nichterfüllung nach Ablauf der gesteckten Frist der Widerruf der Verleihung ausgesprochen werden. Davon bei der Endigung des Rechtsverhältnisses das Nähere (unten III). Ist das Unternehmen hergestellt, so sichert sich der Staat die gehörige Instandhaltung und Fortführung durch obrigkeitliche Maß- regeln. Der Inbegriff der Gewalt, welche ihm auf Grund der Verleihung zu diesem Zwecke zusteht, bildet das Aufsichtsrecht, entsprechend dem gleichnamigen Institut gegenüber den Selbstverwaltungskörpern (unten § 59) und der Dienstgewalt, mit welcher der Staatsdiener bei seiner Dienstpflicht gehalten wird (oben § 45). Darin liegt zweierlei. 1. Auf Grund des Aufsichtsrechtes wird obrigkeitlich fest- gestellt, was zu den verleihungsmäßigen Pflichten des Unternehmers gehört. Die Einzelheiten der Pflicht werden aus dem Verleihungsverhältnis heraus entwickelt durch bindende Aussprüche der Behörde, entsprechend den auf Grund der Dienstgewalt erlassenen Dienstbefehlen 2. Wie diese können solche Aussprüche ergehen in allgemeinen Anweisungen, die veröffentlicht werden, Regulativen, Ordnungen, Betriebsvorschriften. Sie haben die Natur von Generalverfügungen, 1 Loening, V.R. S. 628, hat nur unsere zweite Rubrik im Auge, wenn er überall die Bestimmungen der Konzession in erster Linie für maßgebend hält, Eger, Eisenbahn-R. I S. 118, nur die dritte, wenn er verlangt, daß die beson- deren Bedingungen der Konzession „sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten müssen“. 2 Koch, Deutschl. Eisenb. II S. 503: „Dieses dem Staate unveräußerlich zu- stehende Recht wird durch die Vorbehalte in den Konzessionen nicht erschöpft, sondern erstreckt sich so weit, als die Pflicht des Staates reicht, dafür zu sorgen, daß die Eisenbahn ihre Eigenschaft als öffentliche Transportanstalt erfüllt.“

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/321>, abgerufen am 24.11.2024.