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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.

III. An die Feststellung des Enteignungsfalles schließt sich dann
das zweite Stück des Enteignungsverfahrens: die Bestimmung der
einzelnen Grundstücke,
welche für dieses Unternehmen erforder-
lich sind und von der Enteignung betroffen sein sollen. Damit wird
die unmittelbare Wirkung geübt, für welche der erste Akt nur die
Grundlage schafft.

In diesem Teile des Verfahrens erhält deshalb der Unternehmer
seinen bestimmten Gegner in dem von dem Eingriffe Betroffenen,
dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes. Ein
Gehör für die Beteiligten, vor allem auch für die so Bedrohten, kann
schon im ersten Teil im Hinblick auf den festzustellenden Enteignungs-
fall eröffnet sein25. Jetzt wird es zu einer wesentlichen Bedingung
des gesetzlich geordneten Verfahrens, daß dasselbe gegen den
Eigentümer
sich richte. Diesem werden die beabsichtigten Ver-
fügungen mitgeteilt, die ausgesprochenen kundgegeben, er muß vorher
seine Einwendungen vorbringen und nachher Beschwerden erheben
können.

Von der Erfüllung dieser Bedingung hängt die Rechtsgültigkeit
der Enteignung ab. Sache des betreibenden Unternehmers ist es also,
seinen richtigen Gegner zu finden und in seinem Antrag der Ent-
eignungsbehörde zu bezeichnen. Dabei kann sich nun eine Schwierig-
keit ergeben. Die Bezeichnung des richtigen Gegners ist nämlich ver-
hältnismäßig leicht zu beschaffen, wo, wie jetzt meist in Deutschland,
ein geordnetes Grundbuch in irgend einer Form besteht. Selbst dann
ist ein Fehlgehen möglich. Noch mehr aber würde da, wo der als
Eigentümer Geltende nicht in solcher Weise formell kenntlich gemacht
ist, die ausgesprochene Enteignung an einer gewissen Unsicherheit
leiden: das Grundstück hat sie ja immer richtig erfaßt, aber ob auch
die Bedingung der Gültigkeit des Verfahrens erfüllt ist, daß es gegen
den richtigen Eigentümer gegangen sei, kann fraglich werden. Des-
halb sind vom Gesetze Maßregeln vorgezeichnet, welche bestimmt

wird hierunter "nicht das Recht der Entziehung von Privateigentum schlechtweg,
sondern nur das Recht der diesbezüglichen Antragstellung bei der Verwaltungs-
behörde verstanden". "Das Recht auf die Expropriation anzutragen, (ist) nur ein
Ausfluß des durch die staatliche Konzession erworbenen Rechts zur Ausführung
einer im wirtschaftlichen Interesse für notwendig erachteten Unternehmung."
25 Beispiele bei Thiel, Expropr.R. S. 98. Nach Bayr. Rechte ist die Ge-
nehmigung des Ministeriums zur Enteignung (Feststellung des Enteignungsfalles)
zunächst nur eine "Weisung". Es wird mit den Beteiligten auch über diesen
Punkt nachher noch verhandelt; Hartmann, Ges. über die Zwangsabtretung
S. 66 ff.
Das öffentliche Sachenrecht.

III. An die Feststellung des Enteignungsfalles schließt sich dann
das zweite Stück des Enteignungsverfahrens: die Bestimmung der
einzelnen Grundstücke,
welche für dieses Unternehmen erforder-
lich sind und von der Enteignung betroffen sein sollen. Damit wird
die unmittelbare Wirkung geübt, für welche der erste Akt nur die
Grundlage schafft.

In diesem Teile des Verfahrens erhält deshalb der Unternehmer
seinen bestimmten Gegner in dem von dem Eingriffe Betroffenen,
dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes. Ein
Gehör für die Beteiligten, vor allem auch für die so Bedrohten, kann
schon im ersten Teil im Hinblick auf den festzustellenden Enteignungs-
fall eröffnet sein25. Jetzt wird es zu einer wesentlichen Bedingung
des gesetzlich geordneten Verfahrens, daß dasselbe gegen den
Eigentümer
sich richte. Diesem werden die beabsichtigten Ver-
fügungen mitgeteilt, die ausgesprochenen kundgegeben, er muß vorher
seine Einwendungen vorbringen und nachher Beschwerden erheben
können.

Von der Erfüllung dieser Bedingung hängt die Rechtsgültigkeit
der Enteignung ab. Sache des betreibenden Unternehmers ist es also,
seinen richtigen Gegner zu finden und in seinem Antrag der Ent-
eignungsbehörde zu bezeichnen. Dabei kann sich nun eine Schwierig-
keit ergeben. Die Bezeichnung des richtigen Gegners ist nämlich ver-
hältnismäßig leicht zu beschaffen, wo, wie jetzt meist in Deutschland,
ein geordnetes Grundbuch in irgend einer Form besteht. Selbst dann
ist ein Fehlgehen möglich. Noch mehr aber würde da, wo der als
Eigentümer Geltende nicht in solcher Weise formell kenntlich gemacht
ist, die ausgesprochene Enteignung an einer gewissen Unsicherheit
leiden: das Grundstück hat sie ja immer richtig erfaßt, aber ob auch
die Bedingung der Gültigkeit des Verfahrens erfüllt ist, daß es gegen
den richtigen Eigentümer gegangen sei, kann fraglich werden. Des-
halb sind vom Gesetze Maßregeln vorgezeichnet, welche bestimmt

wird hierunter „nicht das Recht der Entziehung von Privateigentum schlechtweg,
sondern nur das Recht der diesbezüglichen Antragstellung bei der Verwaltungs-
behörde verstanden“. „Das Recht auf die Expropriation anzutragen, (ist) nur ein
Ausfluß des durch die staatliche Konzession erworbenen Rechts zur Ausführung
einer im wirtschaftlichen Interesse für notwendig erachteten Unternehmung.“
25 Beispiele bei Thiel, Expropr.R. S. 98. Nach Bayr. Rechte ist die Ge-
nehmigung des Ministeriums zur Enteignung (Feststellung des Enteignungsfalles)
zunächst nur eine „Weisung“. Es wird mit den Beteiligten auch über diesen
Punkt nachher noch verhandelt; Hartmann, Ges. über die Zwangsabtretung
S. 66 ff.
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[20/0032] Das öffentliche Sachenrecht. III. An die Feststellung des Enteignungsfalles schließt sich dann das zweite Stück des Enteignungsverfahrens: die Bestimmung der einzelnen Grundstücke, welche für dieses Unternehmen erforder- lich sind und von der Enteignung betroffen sein sollen. Damit wird die unmittelbare Wirkung geübt, für welche der erste Akt nur die Grundlage schafft. In diesem Teile des Verfahrens erhält deshalb der Unternehmer seinen bestimmten Gegner in dem von dem Eingriffe Betroffenen, dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes. Ein Gehör für die Beteiligten, vor allem auch für die so Bedrohten, kann schon im ersten Teil im Hinblick auf den festzustellenden Enteignungs- fall eröffnet sein 25. Jetzt wird es zu einer wesentlichen Bedingung des gesetzlich geordneten Verfahrens, daß dasselbe gegen den Eigentümer sich richte. Diesem werden die beabsichtigten Ver- fügungen mitgeteilt, die ausgesprochenen kundgegeben, er muß vorher seine Einwendungen vorbringen und nachher Beschwerden erheben können. Von der Erfüllung dieser Bedingung hängt die Rechtsgültigkeit der Enteignung ab. Sache des betreibenden Unternehmers ist es also, seinen richtigen Gegner zu finden und in seinem Antrag der Ent- eignungsbehörde zu bezeichnen. Dabei kann sich nun eine Schwierig- keit ergeben. Die Bezeichnung des richtigen Gegners ist nämlich ver- hältnismäßig leicht zu beschaffen, wo, wie jetzt meist in Deutschland, ein geordnetes Grundbuch in irgend einer Form besteht. Selbst dann ist ein Fehlgehen möglich. Noch mehr aber würde da, wo der als Eigentümer Geltende nicht in solcher Weise formell kenntlich gemacht ist, die ausgesprochene Enteignung an einer gewissen Unsicherheit leiden: das Grundstück hat sie ja immer richtig erfaßt, aber ob auch die Bedingung der Gültigkeit des Verfahrens erfüllt ist, daß es gegen den richtigen Eigentümer gegangen sei, kann fraglich werden. Des- halb sind vom Gesetze Maßregeln vorgezeichnet, welche bestimmt 24 25 Beispiele bei Thiel, Expropr.R. S. 98. Nach Bayr. Rechte ist die Ge- nehmigung des Ministeriums zur Enteignung (Feststellung des Enteignungsfalles) zunächst nur eine „Weisung“. Es wird mit den Beteiligten auch über diesen Punkt nachher noch verhandelt; Hartmann, Ges. über die Zwangsabtretung S. 66 ff. 24 wird hierunter „nicht das Recht der Entziehung von Privateigentum schlechtweg, sondern nur das Recht der diesbezüglichen Antragstellung bei der Verwaltungs- behörde verstanden“. „Das Recht auf die Expropriation anzutragen, (ist) nur ein Ausfluß des durch die staatliche Konzession erworbenen Rechts zur Ausführung einer im wirtschaftlichen Interesse für notwendig erachteten Unternehmung.“

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/32>, abgerufen am 21.11.2024.