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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Im älteren Rechte handelt es sich um die Ausstattung einer
Person mit landesherrlichen Regalien, Zollbrückengerechtsamen, Fähr-
gerechtigkeiten oder um die Ausstattung eines sonstigen Unternehmens
mit besonderem Recht aus der Fülle der landesherrlichen Hoheits-
rechte. Den gemeinsamen Namen dafür giebt das Privilegium10.

Dem Polizeistaat entspricht es, auch hier wieder seine Zwei-
teilung zu machen. Soweit es sich um Ausübung oder Übertragung
obrigkeitlicher Gewalt handelt, ist die Verleihung ein öffentlich-
rechtlicher Akt
. Alles was daneben hergeht an vermögensrecht-
lichen Leistungspflichten, welche der Unternehmer tragen soll, oder
Zusagen, die ihm gemacht werden, ist civilrechtlicher Natur und wird
zum Inhalt eines Vertrages11.

Die neue Ordnung des Rechts- und Verfassungsstaates hat daraus
eine Erbschaft von festgewurzelten Anschauungen überkommen, der
gegenüber eine selbständige, ihr entsprechende Beurteilung des Ver-
leihungsaktes nur mühsam durchdringt. Der wichtigste Akt, an dem
immer die Probe zu machen ist, die Eisenbahnkonzession, er-
schwert das noch durch die Mannigfaltigkeit seines Inhalts. Es handelte
sich dabei von Anfang an um Aktiengesellschaften; dem damaligen
Stande des Handelsrechts gemäß beginnt deshalb der Akt immer mit
der Genehmigung der Gesellschaft selbst. Sodann spielt die Gewährung
des ausschließlichen Rechtes für gewisse Linien eine große Rolle;
Steuerbefreiungen, Zuschüsse, Zinsgarantien werden in Anspruch ge-
nommen, dann wieder Rückfallsrechte bedungen, Kautionspflichten auf-
erlegt12. Daraus gilt es nun, den wesentlichen Kern herauszuschälen.

10 Klüber, Öff. R. § 460, § 483; Gerber, D. Priv.R. § 67.
11 Vgl. oben Note 5 a. E.; v. Roenne, Wegepolizei S. 181: "Zu jedem
Unternehmen dieser Art ist der Abschluß eines Vertrages erforderlich, welcher
die Rechte und Verpflichtungen zwischen dem Unternehmer und dem Fiskus (!)
feststellt."
12 Das erste deutsche Eisenbahn-Konzessions-Gesuch wurde am 16. Dezember
1833 an den König von Bayern gerichtet und stellte folgende Bitten:
"1. Die vorgelegten Gesellschaftsstatuten zu bestätigen;
2. der solcher Gestalt sanktionierten Gesellschaft ein ausschließliches Privilegium
zur Herstellung und immerwährenden Benutzung der Eisenbahn zwischen
Nürnberg und Fürth und deren künftigen Fortsetzungen nach allen Richtungen
unter Befreiung von allen indirekten Staatsauflagen zu verleihen;

3. der Eisenbahn selbst und ihren Fortsetzungen die Rechte und den Schutz
der Staatsstraßen allerhuldreichst zuzusichern" (Hagen, Die erste deutsche
Eisenbahn S. 77).
Der letzte Satz ist das Wesentliche. Man sieht hier deutlich, wie angeknüpft
wird an das Straßenregal. -- Die daraufhin erfolgte Erteilung des Privileges vom
19. Februar 1834 hat folgenden Wortlaut:
Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Im älteren Rechte handelt es sich um die Ausstattung einer
Person mit landesherrlichen Regalien, Zollbrückengerechtsamen, Fähr-
gerechtigkeiten oder um die Ausstattung eines sonstigen Unternehmens
mit besonderem Recht aus der Fülle der landesherrlichen Hoheits-
rechte. Den gemeinsamen Namen dafür giebt das Privilegium10.

Dem Polizeistaat entspricht es, auch hier wieder seine Zwei-
teilung zu machen. Soweit es sich um Ausübung oder Übertragung
obrigkeitlicher Gewalt handelt, ist die Verleihung ein öffentlich-
rechtlicher Akt
. Alles was daneben hergeht an vermögensrecht-
lichen Leistungspflichten, welche der Unternehmer tragen soll, oder
Zusagen, die ihm gemacht werden, ist civilrechtlicher Natur und wird
zum Inhalt eines Vertrages11.

Die neue Ordnung des Rechts- und Verfassungsstaates hat daraus
eine Erbschaft von festgewurzelten Anschauungen überkommen, der
gegenüber eine selbständige, ihr entsprechende Beurteilung des Ver-
leihungsaktes nur mühsam durchdringt. Der wichtigste Akt, an dem
immer die Probe zu machen ist, die Eisenbahnkonzession, er-
schwert das noch durch die Mannigfaltigkeit seines Inhalts. Es handelte
sich dabei von Anfang an um Aktiengesellschaften; dem damaligen
Stande des Handelsrechts gemäß beginnt deshalb der Akt immer mit
der Genehmigung der Gesellschaft selbst. Sodann spielt die Gewährung
des ausschließlichen Rechtes für gewisse Linien eine große Rolle;
Steuerbefreiungen, Zuschüsse, Zinsgarantien werden in Anspruch ge-
nommen, dann wieder Rückfallsrechte bedungen, Kautionspflichten auf-
erlegt12. Daraus gilt es nun, den wesentlichen Kern herauszuschälen.

10 Klüber, Öff. R. § 460, § 483; Gerber, D. Priv.R. § 67.
11 Vgl. oben Note 5 a. E.; v. Roenne, Wegepolizei S. 181: „Zu jedem
Unternehmen dieser Art ist der Abschluß eines Vertrages erforderlich, welcher
die Rechte und Verpflichtungen zwischen dem Unternehmer und dem Fiskus (!)
feststellt.“
12 Das erste deutsche Eisenbahn-Konzessions-Gesuch wurde am 16. Dezember
1833 an den König von Bayern gerichtet und stellte folgende Bitten:
„1. Die vorgelegten Gesellschaftsstatuten zu bestätigen;
2. der solcher Gestalt sanktionierten Gesellschaft ein ausschließliches Privilegium
zur Herstellung und immerwährenden Benutzung der Eisenbahn zwischen
Nürnberg und Fürth und deren künftigen Fortsetzungen nach allen Richtungen
unter Befreiung von allen indirekten Staatsauflagen zu verleihen;

3. der Eisenbahn selbst und ihren Fortsetzungen die Rechte und den Schutz
der Staatsstraßen allerhuldreichst zuzusichern“ (Hagen, Die erste deutsche
Eisenbahn S. 77).
Der letzte Satz ist das Wesentliche. Man sieht hier deutlich, wie angeknüpft
wird an das Straßenregal. — Die daraufhin erfolgte Erteilung des Privileges vom
19. Februar 1834 hat folgenden Wortlaut:
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[302/0314] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. Im älteren Rechte handelt es sich um die Ausstattung einer Person mit landesherrlichen Regalien, Zollbrückengerechtsamen, Fähr- gerechtigkeiten oder um die Ausstattung eines sonstigen Unternehmens mit besonderem Recht aus der Fülle der landesherrlichen Hoheits- rechte. Den gemeinsamen Namen dafür giebt das Privilegium 10. Dem Polizeistaat entspricht es, auch hier wieder seine Zwei- teilung zu machen. Soweit es sich um Ausübung oder Übertragung obrigkeitlicher Gewalt handelt, ist die Verleihung ein öffentlich- rechtlicher Akt. Alles was daneben hergeht an vermögensrecht- lichen Leistungspflichten, welche der Unternehmer tragen soll, oder Zusagen, die ihm gemacht werden, ist civilrechtlicher Natur und wird zum Inhalt eines Vertrages 11. Die neue Ordnung des Rechts- und Verfassungsstaates hat daraus eine Erbschaft von festgewurzelten Anschauungen überkommen, der gegenüber eine selbständige, ihr entsprechende Beurteilung des Ver- leihungsaktes nur mühsam durchdringt. Der wichtigste Akt, an dem immer die Probe zu machen ist, die Eisenbahnkonzession, er- schwert das noch durch die Mannigfaltigkeit seines Inhalts. Es handelte sich dabei von Anfang an um Aktiengesellschaften; dem damaligen Stande des Handelsrechts gemäß beginnt deshalb der Akt immer mit der Genehmigung der Gesellschaft selbst. Sodann spielt die Gewährung des ausschließlichen Rechtes für gewisse Linien eine große Rolle; Steuerbefreiungen, Zuschüsse, Zinsgarantien werden in Anspruch ge- nommen, dann wieder Rückfallsrechte bedungen, Kautionspflichten auf- erlegt 12. Daraus gilt es nun, den wesentlichen Kern herauszuschälen. 10 Klüber, Öff. R. § 460, § 483; Gerber, D. Priv.R. § 67. 11 Vgl. oben Note 5 a. E.; v. Roenne, Wegepolizei S. 181: „Zu jedem Unternehmen dieser Art ist der Abschluß eines Vertrages erforderlich, welcher die Rechte und Verpflichtungen zwischen dem Unternehmer und dem Fiskus (!) feststellt.“ 12 Das erste deutsche Eisenbahn-Konzessions-Gesuch wurde am 16. Dezember 1833 an den König von Bayern gerichtet und stellte folgende Bitten: „1. Die vorgelegten Gesellschaftsstatuten zu bestätigen; 2. der solcher Gestalt sanktionierten Gesellschaft ein ausschließliches Privilegium zur Herstellung und immerwährenden Benutzung der Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth und deren künftigen Fortsetzungen nach allen Richtungen unter Befreiung von allen indirekten Staatsauflagen zu verleihen; 3. der Eisenbahn selbst und ihren Fortsetzungen die Rechte und den Schutz der Staatsstraßen allerhuldreichst zuzusichern“ (Hagen, Die erste deutsche Eisenbahn S. 77). Der letzte Satz ist das Wesentliche. Man sieht hier deutlich, wie angeknüpft wird an das Straßenregal. — Die daraufhin erfolgte Erteilung des Privileges vom 19. Februar 1834 hat folgenden Wortlaut:

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/314>, abgerufen am 24.11.2024.