kein unbedingtes Hindernis. Die Verleihung bekommt ein Anwendungs- gebiet hier nur insoweit, als ein eigenmächtiges Vorgehen dieser Art zu Gunsten einer Alleinberechtigung der öffentlichen Gewalt be- sonders ausgeschlossen ist. Hiefür geben das wichtigste Beispiel die öffentlichen Verkehrswege, die zugleich den Hauptanwendungsfall unseres ganzen Rechtsinstituts bilden.
Mit diesen steht es nämlich also.
Denken wir uns eine Straße als reines Privatunternehmen, so wird sich zunächst die Schwierigkeit ergeben, daß ihre Herstellung häufig ohne Enteignung nicht möglich, Enteignung aber hiefür nicht zulässig ist (oben § 33, II n. 2). Unter Umständen freilich mag es auch ohne das gehen. Auf die sonstigen Vorteile, deren die Her- stellung des öffentlichen Unternehmens genießt, könnte man ja meist auch verzichten. Selbst eine Art Gebührenerhebung würde sich zur Not auf privatem Wege einrichten lassen. Allein eine öffentliche Straße würde niemals daraus. Der Verkehr, welchen der Eigentümer darauf gestattete, wäre kein Gemeingebrauch, der Straßenkörper keine öffentliche Sache, und alle die besonderen Ordnungen und Sicherungen, die das öffentliche Recht seinen Straßen gewährt, fänden darauf keine Anwendung. Die Straße wäre nur eine schwächliche Nachahmung, unsicheren Bestandes und willkürlicher Privatverfügung ausgesetzt.
Deshalb wäre es aber immerhin noch keine rechtliche Unmöglich- keit, mangels einer Verleihung wenigstens eine solche nachgemachte öffentliche Straße herzustellen und dem öffentlichen Verkehre zu über- geben. Das Besondere ist nun aber, was wir hier festzustellen haben: daß nämlich eine solche Nachahmung nach geltendem Rechte nicht zulässig ist. Es sind zu unterscheiden Privat- straßen, welche bloß der Zugänglichkeit bestimmter Grundstücke zu dienen bestimmt sind, und solche Straßen, welche darüber hinaus- gehen, wirkliche Verkehrsstraßen; auf diese allein bezieht sich unser Satz. Er läßt sich nicht erklären als ein Ausfluß der allge- meinen polizeilichen Gewalten; denn es handelt sich dabei nicht um Abwehr einer Störung der guten Ordnung des Gemeinwesens über- haupt oder der bestehenden öffentlichen Straßen insbesondere; eine solche Störung wäre dem Unternehmen gar nicht so ohne weiteres vorzuwerfen (vgl. Bd. I S. 264 Note 8). Der Gesichtspunkt ist viel- mehr offenbar ein anstaltlicher, wie wir den Gegensatz zum Polizeilichen bezeichnen mögen: es ist im öffentlichen Interesse, daß das gesamte Straßenwesen einheitlich in der Hand der öffentlichen Gewalt bleibe; sie muß dem öffentlichen Verkehr nach einem gewissen System seine Bahnen anweisen können; darum darf ihr niemand da
§ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
kein unbedingtes Hindernis. Die Verleihung bekommt ein Anwendungs- gebiet hier nur insoweit, als ein eigenmächtiges Vorgehen dieser Art zu Gunsten einer Alleinberechtigung der öffentlichen Gewalt be- sonders ausgeschlossen ist. Hiefür geben das wichtigste Beispiel die öffentlichen Verkehrswege, die zugleich den Hauptanwendungsfall unseres ganzen Rechtsinstituts bilden.
Mit diesen steht es nämlich also.
Denken wir uns eine Straße als reines Privatunternehmen, so wird sich zunächst die Schwierigkeit ergeben, daß ihre Herstellung häufig ohne Enteignung nicht möglich, Enteignung aber hiefür nicht zulässig ist (oben § 33, II n. 2). Unter Umständen freilich mag es auch ohne das gehen. Auf die sonstigen Vorteile, deren die Her- stellung des öffentlichen Unternehmens genießt, könnte man ja meist auch verzichten. Selbst eine Art Gebührenerhebung würde sich zur Not auf privatem Wege einrichten lassen. Allein eine öffentliche Straße würde niemals daraus. Der Verkehr, welchen der Eigentümer darauf gestattete, wäre kein Gemeingebrauch, der Straßenkörper keine öffentliche Sache, und alle die besonderen Ordnungen und Sicherungen, die das öffentliche Recht seinen Straßen gewährt, fänden darauf keine Anwendung. Die Straße wäre nur eine schwächliche Nachahmung, unsicheren Bestandes und willkürlicher Privatverfügung ausgesetzt.
Deshalb wäre es aber immerhin noch keine rechtliche Unmöglich- keit, mangels einer Verleihung wenigstens eine solche nachgemachte öffentliche Straße herzustellen und dem öffentlichen Verkehre zu über- geben. Das Besondere ist nun aber, was wir hier festzustellen haben: daß nämlich eine solche Nachahmung nach geltendem Rechte nicht zulässig ist. Es sind zu unterscheiden Privat- straßen, welche bloß der Zugänglichkeit bestimmter Grundstücke zu dienen bestimmt sind, und solche Straßen, welche darüber hinaus- gehen, wirkliche Verkehrsstraßen; auf diese allein bezieht sich unser Satz. Er läßt sich nicht erklären als ein Ausfluß der allge- meinen polizeilichen Gewalten; denn es handelt sich dabei nicht um Abwehr einer Störung der guten Ordnung des Gemeinwesens über- haupt oder der bestehenden öffentlichen Straßen insbesondere; eine solche Störung wäre dem Unternehmen gar nicht so ohne weiteres vorzuwerfen (vgl. Bd. I S. 264 Note 8). Der Gesichtspunkt ist viel- mehr offenbar ein anstaltlicher, wie wir den Gegensatz zum Polizeilichen bezeichnen mögen: es ist im öffentlichen Interesse, daß das gesamte Straßenwesen einheitlich in der Hand der öffentlichen Gewalt bleibe; sie muß dem öffentlichen Verkehr nach einem gewissen System seine Bahnen anweisen können; darum darf ihr niemand da
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§ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
kein unbedingtes Hindernis. Die Verleihung bekommt ein Anwendungs-
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zu Gunsten einer Alleinberechtigung der öffentlichen Gewalt be-
sonders ausgeschlossen ist. Hiefür geben das wichtigste Beispiel die
öffentlichen Verkehrswege, die zugleich den Hauptanwendungsfall
unseres ganzen Rechtsinstituts bilden.
Mit diesen steht es nämlich also.
Denken wir uns eine Straße als reines Privatunternehmen, so
wird sich zunächst die Schwierigkeit ergeben, daß ihre Herstellung
häufig ohne Enteignung nicht möglich, Enteignung aber hiefür nicht
zulässig ist (oben § 33, II n. 2). Unter Umständen freilich mag es
auch ohne das gehen. Auf die sonstigen Vorteile, deren die Her-
stellung des öffentlichen Unternehmens genießt, könnte man ja meist
auch verzichten. Selbst eine Art Gebührenerhebung würde sich zur
Not auf privatem Wege einrichten lassen. Allein eine öffentliche
Straße würde niemals daraus. Der Verkehr, welchen der Eigentümer
darauf gestattete, wäre kein Gemeingebrauch, der Straßenkörper keine
öffentliche Sache, und alle die besonderen Ordnungen und Sicherungen,
die das öffentliche Recht seinen Straßen gewährt, fänden darauf keine
Anwendung. Die Straße wäre nur eine schwächliche Nachahmung,
unsicheren Bestandes und willkürlicher Privatverfügung ausgesetzt.
Deshalb wäre es aber immerhin noch keine rechtliche Unmöglich-
keit, mangels einer Verleihung wenigstens eine solche nachgemachte
öffentliche Straße herzustellen und dem öffentlichen Verkehre zu über-
geben. Das Besondere ist nun aber, was wir hier festzustellen haben:
daß nämlich eine solche Nachahmung nach geltendem
Rechte nicht zulässig ist. Es sind zu unterscheiden Privat-
straßen, welche bloß der Zugänglichkeit bestimmter Grundstücke
zu dienen bestimmt sind, und solche Straßen, welche darüber hinaus-
gehen, wirkliche Verkehrsstraßen; auf diese allein bezieht sich
unser Satz. Er läßt sich nicht erklären als ein Ausfluß der allge-
meinen polizeilichen Gewalten; denn es handelt sich dabei nicht
um Abwehr einer Störung der guten Ordnung des Gemeinwesens über-
haupt oder der bestehenden öffentlichen Straßen insbesondere; eine
solche Störung wäre dem Unternehmen gar nicht so ohne weiteres
vorzuwerfen (vgl. Bd. I S. 264 Note 8). Der Gesichtspunkt ist viel-
mehr offenbar ein anstaltlicher, wie wir den Gegensatz zum
Polizeilichen bezeichnen mögen: es ist im öffentlichen Interesse, daß
das gesamte Straßenwesen einheitlich in der Hand der öffentlichen
Gewalt bleibe; sie muß dem öffentlichen Verkehr nach einem gewissen
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/309>, abgerufen am 24.11.2024.
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