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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
civilrechtliche Entlastungspflicht und nötigenfalls Ersatzpflicht entsteht;
ein derartiger Vertrag könnte auch mit einem Dritten, außerhalb des
Verbandes Stehenden geschlossen werden. Damit sie die Last selbst
berühren, bedarf es der Zustimmung des andern Beteiligten, des
Staates, d. h. der ihn vertretenden Behörde. In dieser Weise ist es
auch jetzt noch möglich, die Verfassung eines Verbandes zu ändern.
Das öffentliche Rechtsverhältnis ist alsdann durch Vertrag bestimmt,
denn dieser ist das Wesentliche, die Zustimmung der Behörde nur die
Ergänzung16. Vertrag und Zustimmung können auch stillschweigend
ausgesprochen werden, das Herkommen ist insofern eine Form der
allseitigen Erklärung. Man mag es als ein Gewohnheitsrecht für den
Verband auffassen. In dieser Weise wird dann auch Gewohnheitsrecht
für öffentliche Rechtsverhältnisse wirksam (Bd. I § 10 n. 4)17.

Die Eigentümlichkeit der Verbandlast zeigt sich dann weiter auch
an der Art, wie der Verpflichtete der öffentlichen Gewalt gegenüber
sich verteidigt gegen Überlastung (Prägravation). Es handelt sich

16 Verträge werden regelmäßig nur dann wirksam werden können, um die
Verfassung des Verbandes zu ändern, wenn die Mitglieder wieder zu Gruppen
vereinigt sind mit gemeinsamer Vertretung; vgl. oben Note 13. O.V.G. 19. Dez.
1888: Ein Gutsherr übernimmt wegen seiner zum Schulverband gehörigen Kolonisten
die Brennholzlieferung für die Schule. Ebenso kann bei Neubildung von Armen-
verbänden durch Übereinkunft zwischen Gutsherr und Gemeinde die gemeinsame
Last genauer bestimmt und ausgeschlagen werden; Mascher, Staatsbürger-,
Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, sowie die Armengesetzgebung Preußens
S. 284. -- Bl. f. adm. Pr. 1879 S. 343: Vertrag der Bewohner einer Ortschaft mit
der Nachbargemeinde wegen gemeinsamer Benutzung der dortigen Schule gegen
Zahlung der Hälfte der Umlagenquote "regelt die Leistung der aus der öffent-
lichen Schulpflicht sich ergebenden Schullast, wurde von der zuständigen Polizei-
behörde genehmigt, bewegt sich deshalb nach allen Seiten auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts". Bl. f. adm. Pr. 1873 S. 274: Ein Vergleich zwischen den
beteiligten Ortschaften über die ihnen obliegende Wegeunterhaltung "kann nicht
als privatrechtlicher Vertrag angesehen werden, sondern ist eine administrative
Verhandlung zur Befriedigung eines polizeilichen administrativen Bedürfnisses".
Vgl. auch Bl. f. adm. Pr. 1880 S. 241 ff.; O.V.G. 21. Sept. 1883, 10. Dez. 1884,
21. April 1886. -- Wo jetzt noch eine Gemeinde als Vertragsschließender auftritt,
wird man allerdings eher eine Gemeindeangelegenheit annehmen, die sie besorgen
will, als die Ordnung einer Verbandlast, in der ihre Angehörigen stehen. Auch
die "Bewohner einer Ortschaft" sind eher als ein ad hoc gebildeter Körper ge-
dacht. Unser Rechtsinstitut weicht da zurück vor anderen Gestaltungen (unten
S. 294 u. § 60, II n. 2).
17 Das Herkommen, die Observanz als maßgebend für die Konkurrenzpflicht
innerhalb des Verbandes wird z. B. anerkannt in O.Tr. 19. Nov. 1860 (Str. 39
S. 204), 14. Juni 1864 (Str. 55 S. 132), 20. Sept. 1877 (Str. 97 S. 365), 4. Okt. 1878
(Str. 100 S. 183); V.G.H. 11. Jan. 1881 (Samml. II S. 460); Bl. f. adm. Pr. 1872
S. 220, 1887 S. 209.
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 19

§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
civilrechtliche Entlastungspflicht und nötigenfalls Ersatzpflicht entsteht;
ein derartiger Vertrag könnte auch mit einem Dritten, außerhalb des
Verbandes Stehenden geschlossen werden. Damit sie die Last selbst
berühren, bedarf es der Zustimmung des andern Beteiligten, des
Staates, d. h. der ihn vertretenden Behörde. In dieser Weise ist es
auch jetzt noch möglich, die Verfassung eines Verbandes zu ändern.
Das öffentliche Rechtsverhältnis ist alsdann durch Vertrag bestimmt,
denn dieser ist das Wesentliche, die Zustimmung der Behörde nur die
Ergänzung16. Vertrag und Zustimmung können auch stillschweigend
ausgesprochen werden, das Herkommen ist insofern eine Form der
allseitigen Erklärung. Man mag es als ein Gewohnheitsrecht für den
Verband auffassen. In dieser Weise wird dann auch Gewohnheitsrecht
für öffentliche Rechtsverhältnisse wirksam (Bd. I § 10 n. 4)17.

Die Eigentümlichkeit der Verbandlast zeigt sich dann weiter auch
an der Art, wie der Verpflichtete der öffentlichen Gewalt gegenüber
sich verteidigt gegen Überlastung (Prägravation). Es handelt sich

16 Verträge werden regelmäßig nur dann wirksam werden können, um die
Verfassung des Verbandes zu ändern, wenn die Mitglieder wieder zu Gruppen
vereinigt sind mit gemeinsamer Vertretung; vgl. oben Note 13. O.V.G. 19. Dez.
1888: Ein Gutsherr übernimmt wegen seiner zum Schulverband gehörigen Kolonisten
die Brennholzlieferung für die Schule. Ebenso kann bei Neubildung von Armen-
verbänden durch Übereinkunft zwischen Gutsherr und Gemeinde die gemeinsame
Last genauer bestimmt und ausgeschlagen werden; Mascher, Staatsbürger-,
Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, sowie die Armengesetzgebung Preußens
S. 284. — Bl. f. adm. Pr. 1879 S. 343: Vertrag der Bewohner einer Ortschaft mit
der Nachbargemeinde wegen gemeinsamer Benutzung der dortigen Schule gegen
Zahlung der Hälfte der Umlagenquote „regelt die Leistung der aus der öffent-
lichen Schulpflicht sich ergebenden Schullast, wurde von der zuständigen Polizei-
behörde genehmigt, bewegt sich deshalb nach allen Seiten auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts“. Bl. f. adm. Pr. 1873 S. 274: Ein Vergleich zwischen den
beteiligten Ortschaften über die ihnen obliegende Wegeunterhaltung „kann nicht
als privatrechtlicher Vertrag angesehen werden, sondern ist eine administrative
Verhandlung zur Befriedigung eines polizeilichen administrativen Bedürfnisses“.
Vgl. auch Bl. f. adm. Pr. 1880 S. 241 ff.; O.V.G. 21. Sept. 1883, 10. Dez. 1884,
21. April 1886. — Wo jetzt noch eine Gemeinde als Vertragsschließender auftritt,
wird man allerdings eher eine Gemeindeangelegenheit annehmen, die sie besorgen
will, als die Ordnung einer Verbandlast, in der ihre Angehörigen stehen. Auch
die „Bewohner einer Ortschaft“ sind eher als ein ad hoc gebildeter Körper ge-
dacht. Unser Rechtsinstitut weicht da zurück vor anderen Gestaltungen (unten
S. 294 u. § 60, II n. 2).
17 Das Herkommen, die Observanz als maßgebend für die Konkurrenzpflicht
innerhalb des Verbandes wird z. B. anerkannt in O.Tr. 19. Nov. 1860 (Str. 39
S. 204), 14. Juni 1864 (Str. 55 S. 132), 20. Sept. 1877 (Str. 97 S. 365), 4. Okt. 1878
(Str. 100 S. 183); V.G.H. 11. Jan. 1881 (Samml. II S. 460); Bl. f. adm. Pr. 1872
S. 220, 1887 S. 209.
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 19
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[289/0301] § 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. civilrechtliche Entlastungspflicht und nötigenfalls Ersatzpflicht entsteht; ein derartiger Vertrag könnte auch mit einem Dritten, außerhalb des Verbandes Stehenden geschlossen werden. Damit sie die Last selbst berühren, bedarf es der Zustimmung des andern Beteiligten, des Staates, d. h. der ihn vertretenden Behörde. In dieser Weise ist es auch jetzt noch möglich, die Verfassung eines Verbandes zu ändern. Das öffentliche Rechtsverhältnis ist alsdann durch Vertrag bestimmt, denn dieser ist das Wesentliche, die Zustimmung der Behörde nur die Ergänzung 16. Vertrag und Zustimmung können auch stillschweigend ausgesprochen werden, das Herkommen ist insofern eine Form der allseitigen Erklärung. Man mag es als ein Gewohnheitsrecht für den Verband auffassen. In dieser Weise wird dann auch Gewohnheitsrecht für öffentliche Rechtsverhältnisse wirksam (Bd. I § 10 n. 4) 17. Die Eigentümlichkeit der Verbandlast zeigt sich dann weiter auch an der Art, wie der Verpflichtete der öffentlichen Gewalt gegenüber sich verteidigt gegen Überlastung (Prägravation). Es handelt sich 16 Verträge werden regelmäßig nur dann wirksam werden können, um die Verfassung des Verbandes zu ändern, wenn die Mitglieder wieder zu Gruppen vereinigt sind mit gemeinsamer Vertretung; vgl. oben Note 13. O.V.G. 19. Dez. 1888: Ein Gutsherr übernimmt wegen seiner zum Schulverband gehörigen Kolonisten die Brennholzlieferung für die Schule. Ebenso kann bei Neubildung von Armen- verbänden durch Übereinkunft zwischen Gutsherr und Gemeinde die gemeinsame Last genauer bestimmt und ausgeschlagen werden; Mascher, Staatsbürger-, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, sowie die Armengesetzgebung Preußens S. 284. — Bl. f. adm. Pr. 1879 S. 343: Vertrag der Bewohner einer Ortschaft mit der Nachbargemeinde wegen gemeinsamer Benutzung der dortigen Schule gegen Zahlung der Hälfte der Umlagenquote „regelt die Leistung der aus der öffent- lichen Schulpflicht sich ergebenden Schullast, wurde von der zuständigen Polizei- behörde genehmigt, bewegt sich deshalb nach allen Seiten auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts“. Bl. f. adm. Pr. 1873 S. 274: Ein Vergleich zwischen den beteiligten Ortschaften über die ihnen obliegende Wegeunterhaltung „kann nicht als privatrechtlicher Vertrag angesehen werden, sondern ist eine administrative Verhandlung zur Befriedigung eines polizeilichen administrativen Bedürfnisses“. Vgl. auch Bl. f. adm. Pr. 1880 S. 241 ff.; O.V.G. 21. Sept. 1883, 10. Dez. 1884, 21. April 1886. — Wo jetzt noch eine Gemeinde als Vertragsschließender auftritt, wird man allerdings eher eine Gemeindeangelegenheit annehmen, die sie besorgen will, als die Ordnung einer Verbandlast, in der ihre Angehörigen stehen. Auch die „Bewohner einer Ortschaft“ sind eher als ein ad hoc gebildeter Körper ge- dacht. Unser Rechtsinstitut weicht da zurück vor anderen Gestaltungen (unten S. 294 u. § 60, II n. 2). 17 Das Herkommen, die Observanz als maßgebend für die Konkurrenzpflicht innerhalb des Verbandes wird z. B. anerkannt in O.Tr. 19. Nov. 1860 (Str. 39 S. 204), 14. Juni 1864 (Str. 55 S. 132), 20. Sept. 1877 (Str. 97 S. 365), 4. Okt. 1878 (Str. 100 S. 183); V.G.H. 11. Jan. 1881 (Samml. II S. 460); Bl. f. adm. Pr. 1872 S. 220, 1887 S. 209. Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 19

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/301>, abgerufen am 24.11.2024.