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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
ihn besonders berechneten Teil, sondern nötigenfalls das Ganze, und
die Pflicht eines jeden ist nur in der Ausführung beschränkt durch
die Mitwirkung der Mitverpflichteten. Ein Verband ist eine Ge-
samtheit von Lastpflichtigen, welche dafür aufzukommen haben, daß
durch die unter ihnen zu verteilenden Leistungen das Ganze des Be-
dürfnisses eines bestimmten öffentlichen Unternehmens gedeckt wird.

Die Last, die auf solche Weise zu einer gemeinsamen gemacht
wird, kann für sich die Natur einer gemeinen Last haben. Beispiele
geben die Landlieferungen für den Bedarf der bewaffneten Macht an
lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh nach Kriegs-
leistungsges. § 16 ff., zu welchem Zwecke Lieferungsverbände gebildet
werden; desgleichen die Kriegsleistungen der Gemeinden nach dem-
selben Gesetz § 3 ff.11.

Die verbundenen Lasten können an sich betrachtet auch Vorzugs-
lasten vorstellen. Natürlich eignen sich dazu nicht die von vorne-
herein nach einem beschränkten Maß der Beteiligung bemessenen
Beiträge. Da würde keine Verbandlast daraus. Sondern die Last des
Unternehmens muß der Gesamtheit der an ihm besonders Beteiligten
als unverteiltes Ganze gegenüber stehen, um erst bei der Durch-
führung verteilt zu werden. Dahin gehören die Lasten der Deich-
verbände, der Schulverbände, der Verbände der Haushaltungsvorstände
eines Bezirks behufs Bestellung einer gemeinsamen Hebamme12.

Die Verbandlast ist aber auch die Form, in welcher Leistungs-
pflichten auferlegt werden, die weder gemeine Lasten sein könnten
wegen ihres Gegenstandes, noch Vorzugslasten, weil sie nicht auf eine
besondere Beteiligung des einzelnen Verpflichteten gegründet sind:
Geldleistungen nämlich, die ohne unterscheidendes Merkmal schlecht-
hin allen leistungsfähigen Einwohnern des Gebietes auferlegt sind.
Die Verbindung aller zu dem gemeinsamen Zwecke der Erfüllung der
Bedürfnisse dieses öffentlichen Unternehmens giebt ihnen für sich
allein die Natur der Last. Dahin gehören die Parochiallasten, die
Gebietslasten der Wegeverbände, Armenverbände. Die Grenze zum
Übergang in andere Rechtsinstitute (unten n. 3) und zum Verschwinden
des Begriffs der öffentlichen Last liegt dabei allerdings besonders
nahe. --

Die Eigenschaft der Verbandlast kann der Last nur gegeben
werden durch einen Rechtsgrund, der sie überhaupt zu schaffen ge-

11 Laband St.R. II S. 795 (3. Aufl. S. 759).
12 An solchen Verbänden ist das preußische Recht besonders reich;
Foerster-Eccius Preuß. Priv.R. IV § 283; Rosin, Öff. Genossenschaft S. 75 ff.

§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
ihn besonders berechneten Teil, sondern nötigenfalls das Ganze, und
die Pflicht eines jeden ist nur in der Ausführung beschränkt durch
die Mitwirkung der Mitverpflichteten. Ein Verband ist eine Ge-
samtheit von Lastpflichtigen, welche dafür aufzukommen haben, daß
durch die unter ihnen zu verteilenden Leistungen das Ganze des Be-
dürfnisses eines bestimmten öffentlichen Unternehmens gedeckt wird.

Die Last, die auf solche Weise zu einer gemeinsamen gemacht
wird, kann für sich die Natur einer gemeinen Last haben. Beispiele
geben die Landlieferungen für den Bedarf der bewaffneten Macht an
lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh nach Kriegs-
leistungsges. § 16 ff., zu welchem Zwecke Lieferungsverbände gebildet
werden; desgleichen die Kriegsleistungen der Gemeinden nach dem-
selben Gesetz § 3 ff.11.

Die verbundenen Lasten können an sich betrachtet auch Vorzugs-
lasten vorstellen. Natürlich eignen sich dazu nicht die von vorne-
herein nach einem beschränkten Maß der Beteiligung bemessenen
Beiträge. Da würde keine Verbandlast daraus. Sondern die Last des
Unternehmens muß der Gesamtheit der an ihm besonders Beteiligten
als unverteiltes Ganze gegenüber stehen, um erst bei der Durch-
führung verteilt zu werden. Dahin gehören die Lasten der Deich-
verbände, der Schulverbände, der Verbände der Haushaltungsvorstände
eines Bezirks behufs Bestellung einer gemeinsamen Hebamme12.

Die Verbandlast ist aber auch die Form, in welcher Leistungs-
pflichten auferlegt werden, die weder gemeine Lasten sein könnten
wegen ihres Gegenstandes, noch Vorzugslasten, weil sie nicht auf eine
besondere Beteiligung des einzelnen Verpflichteten gegründet sind:
Geldleistungen nämlich, die ohne unterscheidendes Merkmal schlecht-
hin allen leistungsfähigen Einwohnern des Gebietes auferlegt sind.
Die Verbindung aller zu dem gemeinsamen Zwecke der Erfüllung der
Bedürfnisse dieses öffentlichen Unternehmens giebt ihnen für sich
allein die Natur der Last. Dahin gehören die Parochiallasten, die
Gebietslasten der Wegeverbände, Armenverbände. Die Grenze zum
Übergang in andere Rechtsinstitute (unten n. 3) und zum Verschwinden
des Begriffs der öffentlichen Last liegt dabei allerdings besonders
nahe. —

Die Eigenschaft der Verbandlast kann der Last nur gegeben
werden durch einen Rechtsgrund, der sie überhaupt zu schaffen ge-

11 Laband St.R. II S. 795 (3. Aufl. S. 759).
12 An solchen Verbänden ist das preußische Recht besonders reich;
Foerster-Eccius Preuß. Priv.R. IV § 283; Rosin, Öff. Genossenschaft S. 75 ff.
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[285/0297] § 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. ihn besonders berechneten Teil, sondern nötigenfalls das Ganze, und die Pflicht eines jeden ist nur in der Ausführung beschränkt durch die Mitwirkung der Mitverpflichteten. Ein Verband ist eine Ge- samtheit von Lastpflichtigen, welche dafür aufzukommen haben, daß durch die unter ihnen zu verteilenden Leistungen das Ganze des Be- dürfnisses eines bestimmten öffentlichen Unternehmens gedeckt wird. Die Last, die auf solche Weise zu einer gemeinsamen gemacht wird, kann für sich die Natur einer gemeinen Last haben. Beispiele geben die Landlieferungen für den Bedarf der bewaffneten Macht an lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh nach Kriegs- leistungsges. § 16 ff., zu welchem Zwecke Lieferungsverbände gebildet werden; desgleichen die Kriegsleistungen der Gemeinden nach dem- selben Gesetz § 3 ff. 11. Die verbundenen Lasten können an sich betrachtet auch Vorzugs- lasten vorstellen. Natürlich eignen sich dazu nicht die von vorne- herein nach einem beschränkten Maß der Beteiligung bemessenen Beiträge. Da würde keine Verbandlast daraus. Sondern die Last des Unternehmens muß der Gesamtheit der an ihm besonders Beteiligten als unverteiltes Ganze gegenüber stehen, um erst bei der Durch- führung verteilt zu werden. Dahin gehören die Lasten der Deich- verbände, der Schulverbände, der Verbände der Haushaltungsvorstände eines Bezirks behufs Bestellung einer gemeinsamen Hebamme 12. Die Verbandlast ist aber auch die Form, in welcher Leistungs- pflichten auferlegt werden, die weder gemeine Lasten sein könnten wegen ihres Gegenstandes, noch Vorzugslasten, weil sie nicht auf eine besondere Beteiligung des einzelnen Verpflichteten gegründet sind: Geldleistungen nämlich, die ohne unterscheidendes Merkmal schlecht- hin allen leistungsfähigen Einwohnern des Gebietes auferlegt sind. Die Verbindung aller zu dem gemeinsamen Zwecke der Erfüllung der Bedürfnisse dieses öffentlichen Unternehmens giebt ihnen für sich allein die Natur der Last. Dahin gehören die Parochiallasten, die Gebietslasten der Wegeverbände, Armenverbände. Die Grenze zum Übergang in andere Rechtsinstitute (unten n. 3) und zum Verschwinden des Begriffs der öffentlichen Last liegt dabei allerdings besonders nahe. — Die Eigenschaft der Verbandlast kann der Last nur gegeben werden durch einen Rechtsgrund, der sie überhaupt zu schaffen ge- 11 Laband St.R. II S. 795 (3. Aufl. S. 759). 12 An solchen Verbänden ist das preußische Recht besonders reich; Foerster-Eccius Preuß. Priv.R. IV § 283; Rosin, Öff. Genossenschaft S. 75 ff.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/297>, abgerufen am 24.11.2024.