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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
überhaupt nicht erhoben werden: Deiche, Krankenkassen, Unter-
stützungskassen aller Art.

Der Beitrag hat, wie die Gebühr, die Natur einer Entgeltleistung.
Aber die Gebühr ist der Entgelt für eine bestimmte einzelne Leistung,
der Beitrag der Entgelt für den Bestand des Unternehmens, der für
den Beitragleistenden als solchen ein allgemeines dauerndes Interesse
hat oder dafür angesehen wird, daß er es habe1.

2. Die besondere Beteiligung an dem Bestande des Unternehmens
ist nur der innere Grund der Leistungspflicht. Rechtspflicht wird
diese erst dadurch, daß sie in die entsprechenden rechtlichen Formen
gebracht wird. Dies kann aber in verschiedener Weise geschehen;
nicht jede Form, in welcher es geschieht, giebt unser Rechtsinstitut,
wenn auch bei Teilleistungen der Name Beitrag um der gleichen wirt-
schaftlichen Grundlage willen überall gebraucht wird.

Die besondere Beteiligung an einem öffentlichen Unternehmen
kann zum Ausdrucke kommen durch freiwillige Übernahme
einer Beitragspflicht dafür. Es können Einzelne in dieser Weise Zu-
sagen machen, um das Zustandekommen eines öffentlichen Unter-
nehmens überhaupt oder in einer ihnen besonders entsprechenden
Art der Ausführung zu fördern. Der Bau von Eisenbahnen, Straßen,
Brücken, die Anlage von Stauwehren behufs gleichmäßigeren Wasser-
zuflusses, auch die Neuerrichtung öffentlicher Lehranstalten liefern
häufige Beispiele. Die durch ausdrückliche oder stillschweigende An-
nahme des Anerbietens von seiten des Unternehmers perfekt gewordene
Beitragspflicht wird als eine vertragsmäßige civilrechtliche
anzusehen sein. Jedenfalls ist unser Rechtsinstitut außer Frage: es
handelt sich nicht um eine dem Unterthanen auferlegte Pflicht2.
-- Auch Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper können in
ähnlicher Weise durch Zuschüsse ein öffentliches Unternehmen des

1 Neumann, Die Steuer S. 327. Der Beitrag, wie die Gebühr, ist von Haus
aus ein finanzwissenschaftlicher Begriff. Er ist einerseits enger, andererseits weiter
als der unserer Vorzugslast; für letzteres hier oben sofort die Belege.
2 Das französische Recht behandelt die aus den offres de concours sich er-
gebenden Zuschußverbindlichkeiten als öffentlichrechtliche Zahlungspflichten: die
Annahme durch die Verwaltungsbehörde ist ein Verwaltungsakt, der die Pflicht
auferlegt; vgl. Theorie des Franz. V.R. S. 360. -- Bayr. Ob.G.H. 26. Nov. 1875
(Samml. V S. 598) giebt den Fall, wo ein Gutsbesitzer der Gemeinde gegenüber
die Pflicht zur Stellung des Holzbedarfes für eine neu zu erbauende Gemeinde-
brücke übernimmt; Oberst. L.G. 22. Febr. 1884 (Reger V S. 470) den Fall, wo
der Gutsbesitzer sich verpflichtet, einen Gemeindeweg zu unterhalten unter der
Bedingung, daß die Gemeinde noch einen anderen Weg herstelle. Beides wird
als gewöhnlicher Vertrag, als "privatrechtlicher Titel" angesehen.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
überhaupt nicht erhoben werden: Deiche, Krankenkassen, Unter-
stützungskassen aller Art.

Der Beitrag hat, wie die Gebühr, die Natur einer Entgeltleistung.
Aber die Gebühr ist der Entgelt für eine bestimmte einzelne Leistung,
der Beitrag der Entgelt für den Bestand des Unternehmens, der für
den Beitragleistenden als solchen ein allgemeines dauerndes Interesse
hat oder dafür angesehen wird, daß er es habe1.

2. Die besondere Beteiligung an dem Bestande des Unternehmens
ist nur der innere Grund der Leistungspflicht. Rechtspflicht wird
diese erst dadurch, daß sie in die entsprechenden rechtlichen Formen
gebracht wird. Dies kann aber in verschiedener Weise geschehen;
nicht jede Form, in welcher es geschieht, giebt unser Rechtsinstitut,
wenn auch bei Teilleistungen der Name Beitrag um der gleichen wirt-
schaftlichen Grundlage willen überall gebraucht wird.

Die besondere Beteiligung an einem öffentlichen Unternehmen
kann zum Ausdrucke kommen durch freiwillige Übernahme
einer Beitragspflicht dafür. Es können Einzelne in dieser Weise Zu-
sagen machen, um das Zustandekommen eines öffentlichen Unter-
nehmens überhaupt oder in einer ihnen besonders entsprechenden
Art der Ausführung zu fördern. Der Bau von Eisenbahnen, Straßen,
Brücken, die Anlage von Stauwehren behufs gleichmäßigeren Wasser-
zuflusses, auch die Neuerrichtung öffentlicher Lehranstalten liefern
häufige Beispiele. Die durch ausdrückliche oder stillschweigende An-
nahme des Anerbietens von seiten des Unternehmers perfekt gewordene
Beitragspflicht wird als eine vertragsmäßige civilrechtliche
anzusehen sein. Jedenfalls ist unser Rechtsinstitut außer Frage: es
handelt sich nicht um eine dem Unterthanen auferlegte Pflicht2.
— Auch Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper können in
ähnlicher Weise durch Zuschüsse ein öffentliches Unternehmen des

1 Neumann, Die Steuer S. 327. Der Beitrag, wie die Gebühr, ist von Haus
aus ein finanzwissenschaftlicher Begriff. Er ist einerseits enger, andererseits weiter
als der unserer Vorzugslast; für letzteres hier oben sofort die Belege.
2 Das französische Recht behandelt die aus den offres de concours sich er-
gebenden Zuschußverbindlichkeiten als öffentlichrechtliche Zahlungspflichten: die
Annahme durch die Verwaltungsbehörde ist ein Verwaltungsakt, der die Pflicht
auferlegt; vgl. Theorie des Franz. V.R. S. 360. — Bayr. Ob.G.H. 26. Nov. 1875
(Samml. V S. 598) giebt den Fall, wo ein Gutsbesitzer der Gemeinde gegenüber
die Pflicht zur Stellung des Holzbedarfes für eine neu zu erbauende Gemeinde-
brücke übernimmt; Oberst. L.G. 22. Febr. 1884 (Reger V S. 470) den Fall, wo
der Gutsbesitzer sich verpflichtet, einen Gemeindeweg zu unterhalten unter der
Bedingung, daß die Gemeinde noch einen anderen Weg herstelle. Beides wird
als gewöhnlicher Vertrag, als „privatrechtlicher Titel“ angesehen.
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[278/0290] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. überhaupt nicht erhoben werden: Deiche, Krankenkassen, Unter- stützungskassen aller Art. Der Beitrag hat, wie die Gebühr, die Natur einer Entgeltleistung. Aber die Gebühr ist der Entgelt für eine bestimmte einzelne Leistung, der Beitrag der Entgelt für den Bestand des Unternehmens, der für den Beitragleistenden als solchen ein allgemeines dauerndes Interesse hat oder dafür angesehen wird, daß er es habe 1. 2. Die besondere Beteiligung an dem Bestande des Unternehmens ist nur der innere Grund der Leistungspflicht. Rechtspflicht wird diese erst dadurch, daß sie in die entsprechenden rechtlichen Formen gebracht wird. Dies kann aber in verschiedener Weise geschehen; nicht jede Form, in welcher es geschieht, giebt unser Rechtsinstitut, wenn auch bei Teilleistungen der Name Beitrag um der gleichen wirt- schaftlichen Grundlage willen überall gebraucht wird. Die besondere Beteiligung an einem öffentlichen Unternehmen kann zum Ausdrucke kommen durch freiwillige Übernahme einer Beitragspflicht dafür. Es können Einzelne in dieser Weise Zu- sagen machen, um das Zustandekommen eines öffentlichen Unter- nehmens überhaupt oder in einer ihnen besonders entsprechenden Art der Ausführung zu fördern. Der Bau von Eisenbahnen, Straßen, Brücken, die Anlage von Stauwehren behufs gleichmäßigeren Wasser- zuflusses, auch die Neuerrichtung öffentlicher Lehranstalten liefern häufige Beispiele. Die durch ausdrückliche oder stillschweigende An- nahme des Anerbietens von seiten des Unternehmers perfekt gewordene Beitragspflicht wird als eine vertragsmäßige civilrechtliche anzusehen sein. Jedenfalls ist unser Rechtsinstitut außer Frage: es handelt sich nicht um eine dem Unterthanen auferlegte Pflicht 2. — Auch Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper können in ähnlicher Weise durch Zuschüsse ein öffentliches Unternehmen des 1 Neumann, Die Steuer S. 327. Der Beitrag, wie die Gebühr, ist von Haus aus ein finanzwissenschaftlicher Begriff. Er ist einerseits enger, andererseits weiter als der unserer Vorzugslast; für letzteres hier oben sofort die Belege. 2 Das französische Recht behandelt die aus den offres de concours sich er- gebenden Zuschußverbindlichkeiten als öffentlichrechtliche Zahlungspflichten: die Annahme durch die Verwaltungsbehörde ist ein Verwaltungsakt, der die Pflicht auferlegt; vgl. Theorie des Franz. V.R. S. 360. — Bayr. Ob.G.H. 26. Nov. 1875 (Samml. V S. 598) giebt den Fall, wo ein Gutsbesitzer der Gemeinde gegenüber die Pflicht zur Stellung des Holzbedarfes für eine neu zu erbauende Gemeinde- brücke übernimmt; Oberst. L.G. 22. Febr. 1884 (Reger V S. 470) den Fall, wo der Gutsbesitzer sich verpflichtet, einen Gemeindeweg zu unterhalten unter der Bedingung, daß die Gemeinde noch einen anderen Weg herstelle. Beides wird als gewöhnlicher Vertrag, als „privatrechtlicher Titel“ angesehen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/290>, abgerufen am 24.11.2024.