reinen Geldzahlungspflicht. Die beiden Formen, die da in Betracht kommen, sind die der Vorzugslast und der Verbandlast.
I. Die öffentliche Vorzugslast kennzeichnet sich durch den Grund, der die Belastung des Einzelnen rechtfertigt und ihr Recht bestimmt. Dieser Grund liegt darin, daß der Betroffene dafür an- gesehen ist, an dem Bestande und der Instandhaltung des öffentlichen Unternehmens besonders beteiligt zu sein. Dieser sachliche Zu- sammenhang der Pflicht bestimmt ihre Natur als die einer öffentlichen Last in dem oben S. 263 aufgestellten Begriffe. Die Leistung selbst kann diese Natur noch weiter bestätigen durch ihre Beschaffenheit, insofern sie etwa als Naturalleistung für das Unternehmen stattfindet. Aber notwendig ist das hier nicht. Das Wesentliche ist eine Wert- erstattung an den Unternehmer: die Vorzugslast erscheint im Gegen- satz zur gemeinen Last zumeist in Geldzahlungen. Wenn die Geldzahlung des Einzelnen nur einen Teil des Aufwandes zu decken bestimmt ist, sei es, daß der Überschuß zu Lasten des Unternehmers verbleibt, sei es, daß er durch Nebenverpflichtete gedeckt wird, sprechen wir von Beiträgen.
1. Die besondere Beteiligung der Einzelnen, welche der Lastpflicht hier zu Grunde liegt, besteht darin, daß das Unternehmen um ihretwillen ausschließlich oder wenigstens vorzugsweise vor Anderen da ist und Herstellungs- und Unterhaltungskosten erfordert. Sie sind als die Veranlasser dieses Aufwandes angesehen und deshalb sollen sie ihn auch tragen.
Das Anwendungsgebiet der Vorzugslast bilden zum Teil solche öffentliche Anstalten und Einrichtungen, von deren Benützung zugleich Gebühren erhoben werden können. Dann stehen die beiden Rechts- institute selbständig und deutlich verschieden nebeneinander. So bei der öffentlichen Schule einerseits die Schullast, andererseits das Schul- geld. Die Last kann hier allerdings auch die Pflicht eines Selbst- verwaltungskörpers bedeuten, seine Aufgabe zu erfüllen (unten § 60). Die Gegenüberstellung wird aber dann am deutlichsten, wenn die be- sondere Last in Gestalt von Beiträgen zu dem Unternehmen erscheint. So finden wir an den Ortsstraßen möglicher Weise die drei Rechts- institute vereinigt: die Selbstverwaltungslast der Gemeinde in Gestalt der Straßenbaupflicht, die Vorzugslast der angrenzenden Hausbesitzer in Gestalt der Straßenbeiträge und die Gebührenpflicht der Be- nutzenden in Gestalt der Pflasterzolls.
Vorzugslasten und namentlich Beitragspflichten knüpfen sich aber auch an solche Unternehmungen, für welche Gebühren der Benützung
§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
reinen Geldzahlungspflicht. Die beiden Formen, die da in Betracht kommen, sind die der Vorzugslast und der Verbandlast.
I. Die öffentliche Vorzugslast kennzeichnet sich durch den Grund, der die Belastung des Einzelnen rechtfertigt und ihr Recht bestimmt. Dieser Grund liegt darin, daß der Betroffene dafür an- gesehen ist, an dem Bestande und der Instandhaltung des öffentlichen Unternehmens besonders beteiligt zu sein. Dieser sachliche Zu- sammenhang der Pflicht bestimmt ihre Natur als die einer öffentlichen Last in dem oben S. 263 aufgestellten Begriffe. Die Leistung selbst kann diese Natur noch weiter bestätigen durch ihre Beschaffenheit, insofern sie etwa als Naturalleistung für das Unternehmen stattfindet. Aber notwendig ist das hier nicht. Das Wesentliche ist eine Wert- erstattung an den Unternehmer: die Vorzugslast erscheint im Gegen- satz zur gemeinen Last zumeist in Geldzahlungen. Wenn die Geldzahlung des Einzelnen nur einen Teil des Aufwandes zu decken bestimmt ist, sei es, daß der Überschuß zu Lasten des Unternehmers verbleibt, sei es, daß er durch Nebenverpflichtete gedeckt wird, sprechen wir von Beiträgen.
1. Die besondere Beteiligung der Einzelnen, welche der Lastpflicht hier zu Grunde liegt, besteht darin, daß das Unternehmen um ihretwillen ausschließlich oder wenigstens vorzugsweise vor Anderen da ist und Herstellungs- und Unterhaltungskosten erfordert. Sie sind als die Veranlasser dieses Aufwandes angesehen und deshalb sollen sie ihn auch tragen.
Das Anwendungsgebiet der Vorzugslast bilden zum Teil solche öffentliche Anstalten und Einrichtungen, von deren Benützung zugleich Gebühren erhoben werden können. Dann stehen die beiden Rechts- institute selbständig und deutlich verschieden nebeneinander. So bei der öffentlichen Schule einerseits die Schullast, andererseits das Schul- geld. Die Last kann hier allerdings auch die Pflicht eines Selbst- verwaltungskörpers bedeuten, seine Aufgabe zu erfüllen (unten § 60). Die Gegenüberstellung wird aber dann am deutlichsten, wenn die be- sondere Last in Gestalt von Beiträgen zu dem Unternehmen erscheint. So finden wir an den Ortsstraßen möglicher Weise die drei Rechts- institute vereinigt: die Selbstverwaltungslast der Gemeinde in Gestalt der Straßenbaupflicht, die Vorzugslast der angrenzenden Hausbesitzer in Gestalt der Straßenbeiträge und die Gebührenpflicht der Be- nutzenden in Gestalt der Pflasterzolls.
Vorzugslasten und namentlich Beitragspflichten knüpfen sich aber auch an solche Unternehmungen, für welche Gebühren der Benützung
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§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
reinen Geldzahlungspflicht. Die beiden Formen, die da in Betracht
kommen, sind die der Vorzugslast und der Verbandlast.
I. Die öffentliche Vorzugslast kennzeichnet sich durch den
Grund, der die Belastung des Einzelnen rechtfertigt und ihr Recht
bestimmt. Dieser Grund liegt darin, daß der Betroffene dafür an-
gesehen ist, an dem Bestande und der Instandhaltung des öffentlichen
Unternehmens besonders beteiligt zu sein. Dieser sachliche Zu-
sammenhang der Pflicht bestimmt ihre Natur als die einer öffentlichen
Last in dem oben S. 263 aufgestellten Begriffe. Die Leistung selbst
kann diese Natur noch weiter bestätigen durch ihre Beschaffenheit,
insofern sie etwa als Naturalleistung für das Unternehmen stattfindet.
Aber notwendig ist das hier nicht. Das Wesentliche ist eine Wert-
erstattung an den Unternehmer: die Vorzugslast erscheint im Gegen-
satz zur gemeinen Last zumeist in Geldzahlungen. Wenn die
Geldzahlung des Einzelnen nur einen Teil des Aufwandes zu decken
bestimmt ist, sei es, daß der Überschuß zu Lasten des Unternehmers
verbleibt, sei es, daß er durch Nebenverpflichtete gedeckt wird,
sprechen wir von Beiträgen.
1. Die besondere Beteiligung der Einzelnen, welche der
Lastpflicht hier zu Grunde liegt, besteht darin, daß das Unternehmen
um ihretwillen ausschließlich oder wenigstens vorzugsweise vor
Anderen da ist und Herstellungs- und Unterhaltungskosten erfordert.
Sie sind als die Veranlasser dieses Aufwandes angesehen und deshalb
sollen sie ihn auch tragen.
Das Anwendungsgebiet der Vorzugslast bilden zum Teil solche
öffentliche Anstalten und Einrichtungen, von deren Benützung zugleich
Gebühren erhoben werden können. Dann stehen die beiden Rechts-
institute selbständig und deutlich verschieden nebeneinander. So bei
der öffentlichen Schule einerseits die Schullast, andererseits das Schul-
geld. Die Last kann hier allerdings auch die Pflicht eines Selbst-
verwaltungskörpers bedeuten, seine Aufgabe zu erfüllen (unten § 60).
Die Gegenüberstellung wird aber dann am deutlichsten, wenn die be-
sondere Last in Gestalt von Beiträgen zu dem Unternehmen erscheint.
So finden wir an den Ortsstraßen möglicher Weise die drei Rechts-
institute vereinigt: die Selbstverwaltungslast der Gemeinde in Gestalt
der Straßenbaupflicht, die Vorzugslast der angrenzenden Hausbesitzer
in Gestalt der Straßenbeiträge und die Gebührenpflicht der Be-
nutzenden in Gestalt der Pflasterzolls.
Vorzugslasten und namentlich Beitragspflichten knüpfen sich aber
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/289>, abgerufen am 24.11.2024.
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