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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
führers gerichtet. Noch mehr tritt das hervor in der damit ver-
bundenen Verwaltungskontrolle: die Belege der Rechnungen dienen
dazu, auch die Verfügungen anderer Beamten nachzuprüfen, soweit sie
Anlaß gegeben haben zu Ausgaben und Einnahmen. Die Feststellung
von bestimmten Verantwortlichkeiten, womit die eine wie die andere
Art von Kontrolle etwa abschließt, ist keine bindende für die Be-
troffenen. Wohl aber giebt sie die sachliche Grundlage für die Geltend-
machung von Ersatzansprüchen des Staates und kann für die dazu
berufenen Behörden bindend sein, die Geltendmachung zu unter-
nehmen26.

Eine besondere Form der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
stellt sich alsdann dar im Defektenverfahren. Defekt ist ein
rechnungsmäßig nicht gedeckter Ausfall an einem Vermögensbestand,
bezüglich dessen eine öffentlichrechtliche Pflicht zur Rechnungsführung
bestand27. Dafür haftet der Rechnungsführer, durch dessen Ver-
schulden der Ausfall zustande gekommen ist. Die Behörde, welche
die Rechnungen prüft und den Defekt feststellt, ist zugleich befugt,
die etwa sich ergebende Haftung auszusprechen. Der Defektenbeschluß
ist bindend und vollstreckbar, aber mit Vorbehalt des Rechtswegs,
der binnen einer Ausschlußfrist beschritten werden kann. Das
Gericht nimmt dann eine volle Nachprüfung des Defektenbeschlusses
vor und entscheidet wie eine zweite Instanz über die Frage der
Schadensersatzpflicht28. Insofern der Defektenbeschluß nur eine er-
leichternde Form der Geltendmachung derselben ist, ist er nicht be-

26 Laband, St.R. II S. 1028 (3. Aufl. S. 979): die Monita sind "Anklagen
gegen die rechnungslegende Behörde". Vgl. Kom. Ber. z. Preuß. Ges. v. 27. Mai
1872 bei Hartel, Preuß. Oberrechnungskammer S. 269.
27 O.Tr. 4. Febr. 1858 (Str. 29 S. 62).
28 Mat. z. Reichs-B.Ges. bei Kanngießer, R.B.R. S. 229 ff. -- Die Nach-
prüfung des Gerichts erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Behörde recht
gethan hat, daß sie von ihrer Befugnis, diese Civilrechtssache durch ihren Ver-
waltungsakt zunächst zu ordnen, Gebrauch machte, sondern begreift nur die
materielle Begründung; R.G. 5. Febr. 1885 (Samml. 12 S. 143). Auch bezüglich
der letzteren wird nach bayr. R. der Entscheidung im "administrativen Rechnungs-
prozeß" eine endgültige Bedeutung zugeschrieben, soweit es sich um öffentlich-
rechtliche Fragen handelt, insbesondere um die Frage der dienstlichen Verfehlung.
Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung versteht sich aber eine solche Unter-
scheidung nicht von selbst; auch hat man sich über die Abgrenzung dieser Zu-
ständigkeit nicht einigen können. Vgl. Ob.G.H. 3. Juli 1852 (Reg.Bl. 1852 S. 825,
dazu Reg.Bl. 1857 S. 5); Bl. f. adm. Pr. 1871 S. 346 ff., 1881 S. 284, 1883 S. 148 ff.,
1884 S. 110; Seydel, Bayr. St.R. II S. 469 ff.

§ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
führers gerichtet. Noch mehr tritt das hervor in der damit ver-
bundenen Verwaltungskontrolle: die Belege der Rechnungen dienen
dazu, auch die Verfügungen anderer Beamten nachzuprüfen, soweit sie
Anlaß gegeben haben zu Ausgaben und Einnahmen. Die Feststellung
von bestimmten Verantwortlichkeiten, womit die eine wie die andere
Art von Kontrolle etwa abschließt, ist keine bindende für die Be-
troffenen. Wohl aber giebt sie die sachliche Grundlage für die Geltend-
machung von Ersatzansprüchen des Staates und kann für die dazu
berufenen Behörden bindend sein, die Geltendmachung zu unter-
nehmen26.

Eine besondere Form der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
stellt sich alsdann dar im Defektenverfahren. Defekt ist ein
rechnungsmäßig nicht gedeckter Ausfall an einem Vermögensbestand,
bezüglich dessen eine öffentlichrechtliche Pflicht zur Rechnungsführung
bestand27. Dafür haftet der Rechnungsführer, durch dessen Ver-
schulden der Ausfall zustande gekommen ist. Die Behörde, welche
die Rechnungen prüft und den Defekt feststellt, ist zugleich befugt,
die etwa sich ergebende Haftung auszusprechen. Der Defektenbeschluß
ist bindend und vollstreckbar, aber mit Vorbehalt des Rechtswegs,
der binnen einer Ausschlußfrist beschritten werden kann. Das
Gericht nimmt dann eine volle Nachprüfung des Defektenbeschlusses
vor und entscheidet wie eine zweite Instanz über die Frage der
Schadensersatzpflicht28. Insofern der Defektenbeschluß nur eine er-
leichternde Form der Geltendmachung derselben ist, ist er nicht be-

26 Laband, St.R. II S. 1028 (3. Aufl. S. 979): die Monita sind „Anklagen
gegen die rechnungslegende Behörde“. Vgl. Kom. Ber. z. Preuß. Ges. v. 27. Mai
1872 bei Hartel, Preuß. Oberrechnungskammer S. 269.
27 O.Tr. 4. Febr. 1858 (Str. 29 S. 62).
28 Mat. z. Reichs-B.Ges. bei Kanngießer, R.B.R. S. 229 ff. — Die Nach-
prüfung des Gerichts erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Behörde recht
gethan hat, daß sie von ihrer Befugnis, diese Civilrechtssache durch ihren Ver-
waltungsakt zunächst zu ordnen, Gebrauch machte, sondern begreift nur die
materielle Begründung; R.G. 5. Febr. 1885 (Samml. 12 S. 143). Auch bezüglich
der letzteren wird nach bayr. R. der Entscheidung im „administrativen Rechnungs-
prozeß“ eine endgültige Bedeutung zugeschrieben, soweit es sich um öffentlich-
rechtliche Fragen handelt, insbesondere um die Frage der dienstlichen Verfehlung.
Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung versteht sich aber eine solche Unter-
scheidung nicht von selbst; auch hat man sich über die Abgrenzung dieser Zu-
ständigkeit nicht einigen können. Vgl. Ob.G.H. 3. Juli 1852 (Reg.Bl. 1852 S. 825,
dazu Reg.Bl. 1857 S. 5); Bl. f. adm. Pr. 1871 S. 346 ff., 1881 S. 284, 1883 S. 148 ff.,
1884 S. 110; Seydel, Bayr. St.R. II S. 469 ff.
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[261/0273] § 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. führers gerichtet. Noch mehr tritt das hervor in der damit ver- bundenen Verwaltungskontrolle: die Belege der Rechnungen dienen dazu, auch die Verfügungen anderer Beamten nachzuprüfen, soweit sie Anlaß gegeben haben zu Ausgaben und Einnahmen. Die Feststellung von bestimmten Verantwortlichkeiten, womit die eine wie die andere Art von Kontrolle etwa abschließt, ist keine bindende für die Be- troffenen. Wohl aber giebt sie die sachliche Grundlage für die Geltend- machung von Ersatzansprüchen des Staates und kann für die dazu berufenen Behörden bindend sein, die Geltendmachung zu unter- nehmen 26. Eine besondere Form der Geltendmachung von Ersatzansprüchen stellt sich alsdann dar im Defektenverfahren. Defekt ist ein rechnungsmäßig nicht gedeckter Ausfall an einem Vermögensbestand, bezüglich dessen eine öffentlichrechtliche Pflicht zur Rechnungsführung bestand 27. Dafür haftet der Rechnungsführer, durch dessen Ver- schulden der Ausfall zustande gekommen ist. Die Behörde, welche die Rechnungen prüft und den Defekt feststellt, ist zugleich befugt, die etwa sich ergebende Haftung auszusprechen. Der Defektenbeschluß ist bindend und vollstreckbar, aber mit Vorbehalt des Rechtswegs, der binnen einer Ausschlußfrist beschritten werden kann. Das Gericht nimmt dann eine volle Nachprüfung des Defektenbeschlusses vor und entscheidet wie eine zweite Instanz über die Frage der Schadensersatzpflicht 28. Insofern der Defektenbeschluß nur eine er- leichternde Form der Geltendmachung derselben ist, ist er nicht be- 26 Laband, St.R. II S. 1028 (3. Aufl. S. 979): die Monita sind „Anklagen gegen die rechnungslegende Behörde“. Vgl. Kom. Ber. z. Preuß. Ges. v. 27. Mai 1872 bei Hartel, Preuß. Oberrechnungskammer S. 269. 27 O.Tr. 4. Febr. 1858 (Str. 29 S. 62). 28 Mat. z. Reichs-B.Ges. bei Kanngießer, R.B.R. S. 229 ff. — Die Nach- prüfung des Gerichts erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Behörde recht gethan hat, daß sie von ihrer Befugnis, diese Civilrechtssache durch ihren Ver- waltungsakt zunächst zu ordnen, Gebrauch machte, sondern begreift nur die materielle Begründung; R.G. 5. Febr. 1885 (Samml. 12 S. 143). Auch bezüglich der letzteren wird nach bayr. R. der Entscheidung im „administrativen Rechnungs- prozeß“ eine endgültige Bedeutung zugeschrieben, soweit es sich um öffentlich- rechtliche Fragen handelt, insbesondere um die Frage der dienstlichen Verfehlung. Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung versteht sich aber eine solche Unter- scheidung nicht von selbst; auch hat man sich über die Abgrenzung dieser Zu- ständigkeit nicht einigen können. Vgl. Ob.G.H. 3. Juli 1852 (Reg.Bl. 1852 S. 825, dazu Reg.Bl. 1857 S. 5); Bl. f. adm. Pr. 1871 S. 346 ff., 1881 S. 284, 1883 S. 148 ff., 1884 S. 110; Seydel, Bayr. St.R. II S. 469 ff.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/273>, abgerufen am 24.11.2024.