Die Begründung des Dienstverhältnisses geschieht durch Er- nennung. Die Ernennung setzt voraus die Erfüllung gewisser Be- dingungen betreffs der Vorbildung; sodann die Einwilligung des zu Verpflichtenden, welche in Gestalt eines Gesuchs erscheinen wird. Die Ernennung bekundet durch sich selbst das Vorhandensein dieser Voraussetzungen ihrer Gültigkeit. Sie ist juristisch ganz so gestaltet wie der sogenannte Staatsdienstvertrag; wenn die Sprache folgerichtig wäre, müßte man hier von einem Staatslehrlingsvertrage reden.
Der zweite Akt, die Übertragung eines Amtes, fehlt. Mit der Ernennung wird die Pflicht begründet, sich entsprechend verwenden zu lassen, und die Verwendung geschieht durch Überweisung an eine bestimmte Behörde zur Beschäftigung. Ernennung und Über- weisung kann sich verbinden. Wenn die beschäftigende Behörde selbst zur Ernennung berechtigt ist, erscheint beides zusammen als die Annahme des Supernumerars, Lehrlings u. s. w. Die Überweisung vertritt die Zuteilung zu einem bestimmten Truppenteil beim Heer- dienst. Mit dem thatsächlichen Dienstantritt beginnt die aktive Dienstpflicht: Vereidigung, Dienstgewalt des Vorgesetzten, Gehorsams- pflicht, Disciplin.
Da ein Amt nicht besteht, giebt es auch keine Amtsentziehung in ihren verschiedenen Gestaltungen. Die einzelnen Geschäfte werden von dem Vorgesetzten formlos übertragen und wieder abgenommen.
Die Endigung dieser Dienstpflicht ist von selbst enthalten in der Anstellung. Außerdem erfolgt sie durch einfache Entlassung. Der Pflichtige hat jederzeit das Recht, diese zu verlangen; wenn das Interesse des Dienstes es erfordert, kann sie auch hier verzögert werden.
Bei der Frage, ob die Entlassung auch gegen seinen Willen er- teilt werden kann, wird die besondere Art des Dienstverhältnisses wieder in Betracht kommen. Rücksichten eines Rechts aufs Amt oder eines unentziehbaren Gehaltsanspruchs bestehen hier nicht. Aber das ganze Dienstverhältnis selbst ist begründet zum Zwecke der Aus- bildung wesentlich im Interesse des Dienstpflichtigen selbst, nicht des Staates. Der Staat kann deshalb nicht ohne weiteres darauf ver- zichten; eine einfache Entlassung vor Erreichung dieses Zieles stünde in Widerspruch mit dem, was die Ernennung gewähren wollte.
Es ist also nur eine Entlassung aus besonderen Gründen möglich: wegen Unwürdigkeit oder Unfähigkeit. Das erstere wird hier nach
will, doch nur solche, die auf Probe angestellt sind." Auch das ist nicht wahr; eine Anstellung auf Probe ist nicht denkbar, wo amtlich schon feststeht, daß der Mann zur Zeit zum Beamten nicht fähig ist.
§ 44. Anstellung im Staatsdienst.
Die Begründung des Dienstverhältnisses geschieht durch Er- nennung. Die Ernennung setzt voraus die Erfüllung gewisser Be- dingungen betreffs der Vorbildung; sodann die Einwilligung des zu Verpflichtenden, welche in Gestalt eines Gesuchs erscheinen wird. Die Ernennung bekundet durch sich selbst das Vorhandensein dieser Voraussetzungen ihrer Gültigkeit. Sie ist juristisch ganz so gestaltet wie der sogenannte Staatsdienstvertrag; wenn die Sprache folgerichtig wäre, müßte man hier von einem Staatslehrlingsvertrage reden.
Der zweite Akt, die Übertragung eines Amtes, fehlt. Mit der Ernennung wird die Pflicht begründet, sich entsprechend verwenden zu lassen, und die Verwendung geschieht durch Überweisung an eine bestimmte Behörde zur Beschäftigung. Ernennung und Über- weisung kann sich verbinden. Wenn die beschäftigende Behörde selbst zur Ernennung berechtigt ist, erscheint beides zusammen als die Annahme des Supernumerars, Lehrlings u. s. w. Die Überweisung vertritt die Zuteilung zu einem bestimmten Truppenteil beim Heer- dienst. Mit dem thatsächlichen Dienstantritt beginnt die aktive Dienstpflicht: Vereidigung, Dienstgewalt des Vorgesetzten, Gehorsams- pflicht, Disciplin.
Da ein Amt nicht besteht, giebt es auch keine Amtsentziehung in ihren verschiedenen Gestaltungen. Die einzelnen Geschäfte werden von dem Vorgesetzten formlos übertragen und wieder abgenommen.
Die Endigung dieser Dienstpflicht ist von selbst enthalten in der Anstellung. Außerdem erfolgt sie durch einfache Entlassung. Der Pflichtige hat jederzeit das Recht, diese zu verlangen; wenn das Interesse des Dienstes es erfordert, kann sie auch hier verzögert werden.
Bei der Frage, ob die Entlassung auch gegen seinen Willen er- teilt werden kann, wird die besondere Art des Dienstverhältnisses wieder in Betracht kommen. Rücksichten eines Rechts aufs Amt oder eines unentziehbaren Gehaltsanspruchs bestehen hier nicht. Aber das ganze Dienstverhältnis selbst ist begründet zum Zwecke der Aus- bildung wesentlich im Interesse des Dienstpflichtigen selbst, nicht des Staates. Der Staat kann deshalb nicht ohne weiteres darauf ver- zichten; eine einfache Entlassung vor Erreichung dieses Zieles stünde in Widerspruch mit dem, was die Ernennung gewähren wollte.
Es ist also nur eine Entlassung aus besonderen Gründen möglich: wegen Unwürdigkeit oder Unfähigkeit. Das erstere wird hier nach
will, doch nur solche, die auf Probe angestellt sind.“ Auch das ist nicht wahr; eine Anstellung auf Probe ist nicht denkbar, wo amtlich schon feststeht, daß der Mann zur Zeit zum Beamten nicht fähig ist.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0245"n="233"/><fwplace="top"type="header">§ 44. Anstellung im Staatsdienst.</fw><lb/><p>Die <hirendition="#g">Begründung</hi> des Dienstverhältnisses geschieht durch Er-<lb/>
nennung. Die Ernennung setzt voraus die Erfüllung gewisser Be-<lb/>
dingungen betreffs der Vorbildung; sodann die Einwilligung des zu<lb/>
Verpflichtenden, welche in Gestalt eines Gesuchs erscheinen wird.<lb/>
Die Ernennung bekundet durch sich selbst das Vorhandensein dieser<lb/>
Voraussetzungen ihrer Gültigkeit. Sie ist juristisch ganz so gestaltet<lb/>
wie der sogenannte Staatsdienstvertrag; wenn die Sprache folgerichtig<lb/>
wäre, müßte man hier von einem Staatslehrlingsvertrage reden.</p><lb/><p>Der zweite Akt, die Übertragung eines Amtes, fehlt. Mit der<lb/>
Ernennung wird die Pflicht begründet, sich entsprechend verwenden<lb/>
zu lassen, und die Verwendung geschieht durch <hirendition="#g">Überweisung</hi> an<lb/>
eine bestimmte Behörde zur Beschäftigung. Ernennung und Über-<lb/>
weisung kann sich verbinden. Wenn die beschäftigende Behörde selbst<lb/>
zur Ernennung berechtigt ist, erscheint beides zusammen als die<lb/><hirendition="#g">Annahme</hi> des Supernumerars, Lehrlings u. s. w. Die Überweisung<lb/>
vertritt die Zuteilung zu einem bestimmten Truppenteil beim Heer-<lb/>
dienst. Mit dem thatsächlichen Dienstantritt beginnt die aktive<lb/>
Dienstpflicht: Vereidigung, Dienstgewalt des Vorgesetzten, Gehorsams-<lb/>
pflicht, Disciplin.</p><lb/><p>Da ein Amt nicht besteht, giebt es auch keine Amtsentziehung<lb/>
in ihren verschiedenen Gestaltungen. Die einzelnen Geschäfte werden<lb/>
von dem Vorgesetzten formlos übertragen und wieder abgenommen.</p><lb/><p>Die <hirendition="#g">Endigung</hi> dieser Dienstpflicht ist von selbst enthalten in<lb/>
der Anstellung. Außerdem erfolgt sie durch einfache Entlassung.<lb/>
Der Pflichtige hat jederzeit das Recht, diese zu verlangen; wenn das<lb/>
Interesse des Dienstes es erfordert, kann sie auch hier verzögert werden.</p><lb/><p>Bei der Frage, ob die Entlassung auch gegen seinen Willen er-<lb/>
teilt werden kann, wird die besondere Art des Dienstverhältnisses<lb/>
wieder in Betracht kommen. Rücksichten eines Rechts aufs Amt oder<lb/>
eines unentziehbaren Gehaltsanspruchs bestehen hier nicht. Aber das<lb/>
ganze Dienstverhältnis selbst ist begründet zum Zwecke der Aus-<lb/>
bildung wesentlich im Interesse des Dienstpflichtigen selbst, nicht des<lb/>
Staates. Der Staat kann deshalb nicht ohne weiteres darauf ver-<lb/>
zichten; eine einfache Entlassung vor Erreichung dieses Zieles stünde<lb/>
in Widerspruch mit dem, was die Ernennung gewähren wollte.</p><lb/><p>Es ist also nur eine Entlassung aus besonderen Gründen möglich:<lb/>
wegen Unwürdigkeit oder Unfähigkeit. Das erstere wird hier nach<lb/><notexml:id="seg2pn_68_2"prev="#seg2pn_68_1"place="foot"n="30">will, doch nur solche, die auf Probe angestellt sind.“ Auch das ist nicht wahr;<lb/>
eine Anstellung auf Probe ist nicht denkbar, wo amtlich schon feststeht, daß der<lb/>
Mann zur Zeit zum Beamten nicht fähig ist.</note><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[233/0245]
§ 44. Anstellung im Staatsdienst.
Die Begründung des Dienstverhältnisses geschieht durch Er-
nennung. Die Ernennung setzt voraus die Erfüllung gewisser Be-
dingungen betreffs der Vorbildung; sodann die Einwilligung des zu
Verpflichtenden, welche in Gestalt eines Gesuchs erscheinen wird.
Die Ernennung bekundet durch sich selbst das Vorhandensein dieser
Voraussetzungen ihrer Gültigkeit. Sie ist juristisch ganz so gestaltet
wie der sogenannte Staatsdienstvertrag; wenn die Sprache folgerichtig
wäre, müßte man hier von einem Staatslehrlingsvertrage reden.
Der zweite Akt, die Übertragung eines Amtes, fehlt. Mit der
Ernennung wird die Pflicht begründet, sich entsprechend verwenden
zu lassen, und die Verwendung geschieht durch Überweisung an
eine bestimmte Behörde zur Beschäftigung. Ernennung und Über-
weisung kann sich verbinden. Wenn die beschäftigende Behörde selbst
zur Ernennung berechtigt ist, erscheint beides zusammen als die
Annahme des Supernumerars, Lehrlings u. s. w. Die Überweisung
vertritt die Zuteilung zu einem bestimmten Truppenteil beim Heer-
dienst. Mit dem thatsächlichen Dienstantritt beginnt die aktive
Dienstpflicht: Vereidigung, Dienstgewalt des Vorgesetzten, Gehorsams-
pflicht, Disciplin.
Da ein Amt nicht besteht, giebt es auch keine Amtsentziehung
in ihren verschiedenen Gestaltungen. Die einzelnen Geschäfte werden
von dem Vorgesetzten formlos übertragen und wieder abgenommen.
Die Endigung dieser Dienstpflicht ist von selbst enthalten in
der Anstellung. Außerdem erfolgt sie durch einfache Entlassung.
Der Pflichtige hat jederzeit das Recht, diese zu verlangen; wenn das
Interesse des Dienstes es erfordert, kann sie auch hier verzögert werden.
Bei der Frage, ob die Entlassung auch gegen seinen Willen er-
teilt werden kann, wird die besondere Art des Dienstverhältnisses
wieder in Betracht kommen. Rücksichten eines Rechts aufs Amt oder
eines unentziehbaren Gehaltsanspruchs bestehen hier nicht. Aber das
ganze Dienstverhältnis selbst ist begründet zum Zwecke der Aus-
bildung wesentlich im Interesse des Dienstpflichtigen selbst, nicht des
Staates. Der Staat kann deshalb nicht ohne weiteres darauf ver-
zichten; eine einfache Entlassung vor Erreichung dieses Zieles stünde
in Widerspruch mit dem, was die Ernennung gewähren wollte.
Es ist also nur eine Entlassung aus besonderen Gründen möglich:
wegen Unwürdigkeit oder Unfähigkeit. Das erstere wird hier nach
30
30 will, doch nur solche, die auf Probe angestellt sind.“ Auch das ist nicht wahr;
eine Anstellung auf Probe ist nicht denkbar, wo amtlich schon feststeht, daß der
Mann zur Zeit zum Beamten nicht fähig ist.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/245>, abgerufen am 16.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.